Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/2443 · S. 15
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Die Aufhebung von § 2 Satz 1 Nr. 5 der Atomrecht- lichen Kostenverordnung ist Folge der Einfügung eines neuen § 5a. Der neu eingefügte § 5a der Atomrechtlichen Kosten- verordnung löst die bisherige Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 5 ab. Bislang wurde die Gebühr für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz nach dem „Wert der Kernbrennstoffe“ bemessen. Der „Wert der Kernbrennstoffe“ hat sich als eine Bemessungsgrundla- ge erwiesen, die zu Rechtsunsicherheiten geführt hat. Zum einen ist es problematisch, den objektiven „Wert der Kernbrennstoffe“ zu bestimmen – in verschiedenen Verwaltungsstreitverfahren wurde von Ablieferern gel- tend gemacht, die abgelieferten und verwahrten Kern- brennstoffe hätten keinen Wert –, zum andern ist der Wert der Kernbrennstoffe kein zweifelsfrei geeigneter Maßstab für eine dem Äquivalenzprinzip entsprechende Verteilung des Aufwands für die staatliche Verwahrung auf mehrere Ablieferer. Die Bemessungsgrundlage „in Anspruch genommene Fläche“ ist dagegen eine Größe, die im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und dem Aufwand für die staat- liche Verwahrung steht und die leicht zu bestimmen ist. Zwischen der im Einzelfall in Anspruch genommenen Fläche und der insgesamt für die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche kann nunmehr ein Verhältnis hergestellt werden, das eine sachgerechte Aufteilung des Aufwands für die staatliche Verwahrung auf die einzel- nen Ablieferer ermöglicht. Die „in Anspruch genomme- ne Fläche“ ist deshalb ein Kriterium, das dem Erforder- nis der Verteilungsgerechtigkeit und dem Äquivalenz- prinzip entspricht.
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Herkunft
BT-Drs. 14/2443, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.989–60.643 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 9c47b6ed94496c40….
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