Gesetze / Atomgesetz

AtG

§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister übertragen.

§ 53 § 55