§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister übertragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 54 AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 02.03.1999 – 2 BvF 1/94Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder nur durch die Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrats (Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes)Zitiert von 15
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 54 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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12.08.2005 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2365)
BGBl. 2005 I S. 2365
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785; 2002 I 2972)
BGBl. 2001 I S. 2785
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
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09.10.1989 Ausfertigung
§ 54 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I 1830)
BGBl. 1989 I S. 1830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.