§ 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
Stand: 10.06.2019
Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu registrieren und zu untersuchen.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785; 2002 I 2972)
BGBl. 2001 I S. 2785
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