§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 16.04.2024
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- BVerfG, 02.03.1999 – 2 BvF 1/94Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder nur durch die Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrats (Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes)Zitiert von 15
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54#abs-1 (1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/54#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium übertragen.