Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 96 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund93 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96#abs-1 (1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96#abs-2 (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

§ 95 § 96a