Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 96 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96#abs-1 (1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96#abs-2 (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 96 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 01.07.2026 – 4 ABR 42/25Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem FörderbedarfZitiert von 1
- BAG, 17.11.2021 – 4 ABR 1/21Eingruppierung einer Bereichs- bzw. AbteilungsleitungZitiert von 5
- BAG, 24.02.2021 – 4 ABR 19/20Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - BerufspraxisZitiert von 14
- BAG, 21.02.2024 – 4 ABR 16/22Eingruppierung von Beschäftigten in Waren- und Kassenserviceteams - Abgrenzung gewerbliche Tätigkeiten/AngestelltentätigkeitenZitiert von 4
- BAG, 26.02.2020 – 4 ABR 19/19Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Bestimmung von Gesamt- oder Teiltätigkeiten - Bearbeiter/-innen von KundenreklamationenZitiert von 9
- BGH, 14.02.1952 – 3 StR 1069/51Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 ABR 18/25Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des ArbeitsgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- BAG, 28.10.2025 – 1 ABR 34/24 · Tarifzuständigkeit der IGBCE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974 316)
BGBl. 2004 I S. 974
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 96 geändert und eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.