Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 96 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- BAG, 17.11.2021 – 4 ABR 1/21Eingruppierung einer Bereichs- bzw. AbteilungsleitungZitiert von 3
- BAG, 24.02.2021 – 4 ABR 19/20Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - BerufspraxisZitiert von 12
- BAG, 21.02.2024 – 4 ABR 16/22Eingruppierung von Beschäftigten in Waren- und Kassenserviceteams - Abgrenzung gewerbliche Tätigkeiten/AngestelltentätigkeitenZitiert von 3
- BAG, 26.02.2020 – 4 ABR 19/19Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Bestimmung von Gesamt- oder Teiltätigkeiten - Bearbeiter/-innen von KundenreklamationenZitiert von 7
- BAG, 28.10.2025 – 1 ABR 34/24 · Tarifzuständigkeit der IGBCE
- BAG, 24.10.2024 – 2 ABR 38/23Schriftsatz - besonderes elektronisches BehördenpostfachZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 ABR 18/25Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des ArbeitsgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 25/24Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - MatrixstrukturenZitiert von 1
93 Entscheidungen zu § 96 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96#abs-1 (1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96#abs-2 (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.