Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 14.02.1952 – 3 StR 1069/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

vr

Gesetze StPO 5 274. u el

Rechtssatzs °

Aktenzeichen: 3 StR.1069/51 2 -... ., .Urt.v 14. Februar: 1952

>

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/3-str-1069-51#rd_1

finden darf, wennsie ein‘auf. seinem. unberi« . tigten Inhalt gegründetes und,mittels.Rey}8io ; geltendgemachtes Recht‘ des‘ Beschwerdeführers'.: beseitigen‘würde; wird festgehalten (vg1’3'8t "575/51 = Urt v 13 12.1951)o. 3. nn N - 7." Die‘Gelifendmackung. eines solchen:Rechteg. . ‚liegt. aber. weder inlder Einlegung der‘ Revision,. .. schlechthin noch darin;. ‘dass:der Verteidiger. :% ..'während des Laufes der Revisionsbegründungs-.: : 5 frist um Einsicht in.die Gerichtsakten häach- ;:'« sucht. BE ge SEE

wurd ! #362 Et; % ara “.,

nrneh., ver m

An- der Rechtsprechung, dass die. Berich- . .: tigung des Hauptverhandlungsprotokolls in.der.. £ ‚ Revisionsinstanz keine Berücksichtigung‘ hehr

Bu zu .

. .

+

7 K

ich-

IIy

% PR

.2. oh + v

.

1G.Bom 0a

. r . Pr;

’ >

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Intendanten Erich T m aus BER, geboren am > 1599 in DEE,

.”

wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der’

Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen _ nahen:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof,Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

"Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt DB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter DB als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil äes Lanägerichts in Bonn vom 6.. Juli 1951 wird verworfen. Pe

wer 3 ..

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels su iragen. .

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Revision und macht mit ihr verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, die Akten des Bühnenschiedsgerichts in Köln - 93/49 - und die Akten des Rechtsamts der Stadt Bonn, insbesondere einige näher bezeichnete Schriftstücke aus diesen Akten seien nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und nicht im Wege des Vorhalts mit dem Angeklagten erörtert worden. Auf dem Inhalt jener Akten und Schriftstücke beruhe jedoch das Urteil.

Diese Rüge scheitert an der zwingenden Vorschrift des § 274 StPO. Die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung enthielt zwar ursprünglich keinen Vermerk darüber, dass die von der Revision angeführten Akten und Schriftstücke Gegenstand der Hauptverhandlung

gewesen seien. Erst durch einen von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichneten Nachtrag ist die Niederschrift am 1. Oktober 1951 dahin ergänzt worden, dass die Akten des 3ezirksbühnenschiedsgerichts R-EM cegen Stadt Bonn Nr 93,49 und die Akten des Rechtsamts der .Stadt Bonn betreffend die Prozeßsache TBB gegen. Stadt D> zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, dass aus den Bühnenschieäsgerichtsakten die Schriftstücke, Blatt 15 und 21 ganz, Blatt 14 hinsichtlich I des Beweisbeschlusses, aus den Akten des Rechtsamts das Schriftstück Blatt 14 verlesen und dass das Schriftstück Blatt 18, 17

-3-

78

“rz, ER Ar 6Le

2 a

(2 7:

ne RR

. .. ev

Up. RES ER 75° 7.70 a, de

..&

e:

u,

3 . oe . Rn it ste

% ,.

on “rl urn .

DI RTUE

.. yoo®,

wi, BR wre

DAR Pe

; 2.273 A . PAR 22

. . . z 7 ‘ . “ v N .

. “ . “s vr ide

.

Zu Dei

en ..

Tr na m s

= era u meeweo ee. on . . s s

der Bühnenschiedsgerichtsakten eingehend im Wege des Vorhalts erörtert worden seien.

Dass die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls an sich zulässig ist und damit zu dessen Bestandteil wird, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, .hier müsse die Ergänzung unberücksichtigt bleiben, und macht dazu:geltend, der Verteidiger habe innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf der Geschäftsstelle des Landgerichts um Akteneinsicht nachgesucht, habe aber die Akten erst zwei Tage vor Ablauf der Frist einsehen können, weil sie zum Zwecke der Vornahme der Berichtigung dem Vorsitzenden der Strafkamner vorgelegen hätten. Durch das Verlangen auf Einsichtnahme in die Akten sei dem Gericht die bevorstehendecAnbringung von Verfahrensrügen bekannt geworden... Spätestens in diesem Zeitpunkt sei dem Angeklagten ein prozessuales Recht auf unveränderte Beibehaltung der Grundlage seiner Rügen für die Revisionsinstanz erwachsen. Das Bestehen eines derartigen Rechtes eines Angeklagten sei in den intscheidungen des Reichsgerichts RGSt Bd 43, 1 ff und des. 3 Obersten Gerichtshofes OGHSt Bd 1, 277 ff anerkannt. Zwar sei dort nur ausgesprochen worden, dass zur Wahrung dieses Rechts die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls jedenfalls dann im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, wenn sie einer bereits erhobenen und durch das Protokoll bestätigten Rüge die Grundiage entziehen wirde. Damit sei aber nicht gesagt, dass allein der Zeitpunkt der Anbringung der Verfahrensrüge für die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung einer Protokollberichtigung massgebend sei. Dieser Zeitpunkt könne auch bedeutend früher liegen, so im Augenblick der Revisionseinlegung. Zum mindesten dürfe eine derartige Ergän-

zung der gerichtlichen Niederschrift keine Beachtung

im Revisionsrechtszuge mehr finden, wenn der Verteidiser des Angeklagten durch. sein eindeutiges Verhalten die Lrhebung einer Verfahrensbeschwerde dem Gericht angekündigt habe und nur durch die Benutzung der Akten zum Zwecke der Protokollberichtigung daran gehindert worden sei, vor deren Vornahme die Revisionsrüge aktenkundig zu machen.

Diese Auffassung der Revision kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Allerdings hat der Senat in’ den zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Dezember 1951 - 3 StR 575/51 - sich der vom Reichsgericht und vom Obersten Gerichtshof in den angeführten Entscheidungen vertretenen Jeinung angeschlossen und entschieden, dass die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls in der Revisionsinstanz dann keine Beachtung mehr finden darf, wenn sie ein auf seinen unberichtigten Inhalt gegründetes und mittels Revision geltend gemachtes Recht des Beschwerdeführers beseitigen würde. Der Senat.hat aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass eine Berichtigung der Verhandlungsniederschrift, solange eine auf deren unberichtigten Inhalt gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben sei, zulässig und zu beachten sei, weil in dem Protokoll wiedergegebene Tatsachen bis dahin noch nicht als Anfechtungsgrundlage in. Anspruch genommen ‚seien. Hieran ist festzuhalten.

Die Ansicht der Revision, es dürfe eine Berichtigung des Protokolls in der Revisionsinstanz schon nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach der Einlegung des Rechtsmittels erfolge, ist unhaltbar. Abgesehen davon,

%

sat . an

. "

,

. ar Tr rn‘ .. v

“, ey Ni. et FEPP RAR “x PEST)

LK REED eh

nz

ah

ne ’ ‘ + % ., 000 ae . ul

07

ca 3 » PEN

dass im Zeitpunkt der Anfechtung des Urteils häufig das Protokoll noch gar nicht abgeschlossen sein wird, würde den Urkundspersonen jede Möglichkeit genommen werden, etwaige Fehler in der gerichtlichen Niederschrift nachträglich in rechtswirksamer Weise richtigzustellen. Es muss aber gerade als Pflicht der Urkundspersonen bezeichnet werden, erkannte Fehler der Beurkundung zu beseitigen, um mögliche Rechtsnachteile dritter Personen zu verhüten (OGHSt Bd 1, 278). Solche Nachteile können aber durch eine Berichtigung der Niederschrift keinem der an dem Verfahren Beteiligten erwachsen, solange nicht der Inhalt. der Niederschrift zur Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht worden ist. Das ist im Zeitpunkt der Einlegung der Revision noch nicht der Fall,

Die Revision kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch das innerhalb der Revisionsbegrün-Aungsfrist gestellte Verlangen des Verteidigers auf Einsichtnahme in die Akten sei die Erhebung von Verfahrensrügen dem Gericht offenkundig gemacht worden, so dass auf jeden Fall Berichtigungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen würden, im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden dürften. In dem Begehren auf Akteneinsicht liegt weder die Erhebung einer auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge noch auch mur deren Ankündigung. Die Umstände, die den Verteidiger zur Einsicht der Akten veranlassen, können die verschiedenartigsten sein. Er mag den Inhalt des Protokolls auf das Vorliegen eines Verfahrensverstosses überprüfen. Die Aktendurchsicht kann auch dazu Gdienen, eine etwaige Verletzung der dem Gericht nach _ § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht festzu-

-6-

x .. u...

u! wu. “y vw. .. sn.

. on, ’

R . “% . .. / x .. .

” RN

6 - €

2%

stelien. ‘Jedenfalls gibt die Tatsache, dass der Verteidi- 22

ger im Laufe der Revisionsbegründungsfrist die Akten auf 23

der Geschäftsstelle des Gerichts einsieht oder einsehen BR will, für sich allein keinen begründeten Anlass zu dern °—

nahme, dass eine ‘sich auf den Inhalt des Protokolls gründende Verfahrensrüge erhoben werden wird. Vor allem - und das ist das entscheidende - wird dadurch niemals erkennbar, welche konkrete Rüge angebracht werden soll.

Der Hinweis der Revision auf die in RüSt.Bd 43, 1 ff wiedergegebene Stellungnahme des Oberreichsanwalts vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Reichsgericht in seiner Entscheidung der Auffassung des Oberreichsanwalts nicht vorbehaltlos und ohne Einschränkung gefolgt ist, wird in jener Stellungnahme auch nur zum Ausdruck gebracht, ein prozessuales Recht des Beschwerdeführers auf Beibehaltung des Sitzungsprotokolls in seiner bisherigen Form komme in dem Zeitpunkt zur Entstehung, in welchen die Absicht, das Rechtsmittel auf einen prozessualen Verstoss zu stützen, dem Gericht gegenüber völlig klar-

‘ r . ”.. .v 0. ee at Ba Sr URL un A

Pr ig wi He Fr ar,

“ Dr 2" 222

“>

fr 2

gestellt sei. Das Verlangen des Verteidigers, die Akten E einzusehen, bildet aber weder die Klarstellung einer y 5 entsprechenden Absicht, noch ist jene dem Gericht gegen- Br über erfolgt, wenn in ‘der Geschäftsstelle um Aktenein- E sicht nachgesucht wird. Im gegebenen Falle fällt die a

Klarstellung eben zeitlich mit der Erhebung der Revisionsrüge im Rahmen der Revisionsbegründung zusammen.

a

v

Sonach ist dem Angeklagten ein prozessuales Recht auf Beibehaltung des, Inhalts der gerichtlichen Nieder- “* schrift in dem Sinne, dass nachträgliche Berichtigungen .

x

IE®

x nn. s EN b RR" n’* on . are. 2 “ ° \ ae EN Sr win, r .. won .

y:

Tarn

j

L1-

in dem Revisionsrechtszuge unberücksichtigt bleiben müssen, erst in dem Zeitpunkt erwachsen, in dem die Revisionsbegründung beim Landgericht eingegangen ist. Da war die Berichtigung des Protokolls jedoch schon vorgenommen, so dass von der nachträglichen Entziehung eines dem Angeklagten bereits eingeräumten Rechts nicht geiz, sprochen werden kann. Dass der Ergänzungsvermerk den Prozessbeteiligten nicht oder jedenfalls bis zur Geltendmachung der Verfahrensrüge in der Revisionsrechtfertigungsschrift nicht zugestellt worden sei, wie die Revision behauptet, ist belanglos, da die Zustellung eines derartigen Berichtigungsvermerkes nicht erforderlich ist.

Nach alledem’ steht die der berichtigten Niederschrift auf Grund des § 274 StPO zukommende ausschliessliche Beweiskraft, die allein durch den Nachweis der Fälschung des Protokolls ausgeräumt werden könnte, der erhobenen Rüge entgegen. Dass das Protokoll aber gefälscht sei, hat die Revision nicht behauptet.

Ebensowenig gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der Revision, das Landgericht hätte sich nicht - mit der Verlesung der Niederschrift des Arbeitsgerichts in Bonn vom 15. November 1949, welche die nach der Annahme des Landgerichts falsche Aussage des Angeklagten enthalte und die dessen Verurteilung zugrunde liege, begnügen dürfen, sondern hätte die Verhörsperson und den Protokollführer als Zeugen hören müssen. Für eine derartige ilassnahme bestand für das Landgericht schon deshalb kein Anlass, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Revision gerade auf den Wortlaut der protokollierten Aussage entscheidend ankam. Im übrigen war die

-:8 -

119

-8 - $ LER von der Revision vermisste Vernehmung umsoweniger geboten,

als der Inhalt der Aussage so, wie sie niedergelegt war, . u vom Angeklagten nicht als unrichtig bezeichnet worden “, ist. Der Verteidiger hat auch in der Verhandlung vor den Revisionsgericht erklärt, diese Rüge nicht weiter ver 21 treten zu wollen. we | Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Entgegen E

den von der Revision geäusserten Zweifeln war das Bühnen- a schiedsgericht gemäss § 96 ArbGG in der Fassung des Ge- Br

setzes vom 23. Dezember 1926, die nach Art X des Kontrollratsgesetzes Nr 21 vom 30. März 1946 (KRABL S 124) 'im

7 F3 ’ı- ’ nt, Br, N

r w.r 4:26

N ER

Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands an-' ES

zuwenden war, berechtigt, das Arbeitsgericht in Bonn :ä

um die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen im Wege 3 der Rechtshilfe zu ersuchen. Das Bühnenschiedsgericht a ist ein in dem Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Büh- Br nenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenange- d höriger nach dem Grundsatz des § 91 ArbGG vereinbartes 4. Schiedsgericht. Hält ein solches Schiedsgericht eine ze

Beweiserhebung für erforderlich, die es selbst nicht

“ vornehmen kann - dazu gehört die Vernehmung eines Zeugen, der nicht von einer am Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Partei gestellt wird oder etwa freiwillig er-. scheint -, so kann es gemäss § 96 Abs 2 ArbGG den Vorsitzenden desjenigen Arheitsgerichts, in dessen Bereich die Beweisaufnahme erfolgen. soll, um die Vornahme der 5 Beweiserhebung ersuchen. Da der Angeklagte zur Zeit EEE seiner Anhörung als Zeuge in Bi wohnhaft war, war so- Be mit das Arbeitsgericht Bonn das für die begehrte Rechtshilfe zuständige Gericht.

” .. u tet

A RÄ E

“ iur

3 “ “. ah

Yu ..' Eu, PER RE EN

“ 9 —

N > uns

a “un meine

-9 -

Unbegründet ist ferner die Annahme der Revision,. die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen sei nicht durch eine Person vorgenommen worden, die zur Vertretung . des Arbeitsgerichts berufen gewesen sei, weil in der Niederschrift über die Vernehmung dem Namen der Verhörsperson das Wort "Herr" vorgesetzt worden sei. Wenn auch die Namensangabe des Vernehmenden unter Voranstellung des Wortes "Herr" in gerichtlichen Niederschriften ungewöhnlich und im allgemeinen nicht gebräuchlich sein mag, ‘so lässt dies doch nicht den Schluss zu, dass die Verhörsperson allein deshalb, weil ihrem Namen das Wort "Herr" vorangestellt ist, kein Richter gewesen sein soll. Ausserdem geht aus der Niederschrift des Arbeitsgerichts hervor, dass es sich bei der vernehmenden Person um ein richterliches liitglied des Arbeitsgerichts gelandelt hat. In dem Protokoll befinden sich sowohl die namentliche Bezeichnung des Gerichts als auch die Angabe, dass der Vernehmende als Vorsitzender gegenwärtig war. Schliesslich ergibt die während des Revisionsverfahrens beigezogene dienstliche Äusserung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Bonn vom 24. Oktober 1951, dass es sich bei dem Vernehmenden un den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Siegburg gehandelt hat, der zur Zeit der Beweisaufnahme' wegen Erkrankung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Bonn zu dessen Vertreter durch die vorgesetzte Dienststelle berufen worden war.

Im übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 153 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite ausreichend dargetan. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die von dem Angeklagten bei seiner

x

*

- 10 -

Anhörung vor dem Arbeitsgericht in Bonn am 15. November 1949 als Zeugen gemachten Angaben in verschiedenen Punkten objektiv unrichtig gewesen und von dem Angeklagten auch vorsätzlich falsch abgegeben worden.

Das Vorbringen der Revision, die Würdigung der Aussage der Zeugin BD-H@p Aurch das Landgericht stehe mit anderen Ausführungen des Urteils in Widerspruch und verstosse so gegen die Denkgesetze, enthält in Wahrheit nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Annahme des Landgerichts, die Zeugin Raab-Hesse habe sich infolge ihrer Erregung an den Wortlaut der von ihr abgegebenen schriftlichen Erklärung nicht mehr erinnern können, ist durchaus vereinbar mit der Feststellung, die Zeugin habe den Inhalt der vorausgegangenen Unterredung mit dem Angeklagten noch in Erinnerung.

Dasselbe gilt von der weiteren Behauptung der. Revision, das Landgericht habe den an sich geringen Unterschied zwischen der Darstellung der Zeugin B-Heiip und der des Angeklagten über den Verlauf und den Inhalt jener Unterredung prüfen müssen. Gerade hiermit hat das Landgericht sich in den Gründen seines Urteils eingehend auseinandergesetzt. Wenn es dabei. zu den von ihn!als erwiesen erachteten Feststellungen gekommen ist, so kann dem aus Nechtsgründen nicht entgegengetreten werden, auch wenn eine einzelne Erklärung des Angeklagten im Laufe der Unterredung mit der Zeugin TW-HEiiip möglicherweise anders hätte verstanden werden können, als das Landgericht sie. gedeutet hat. N "

- 11 +-

” . *> ESK

. EIER

ER « BEN men

’ i . . R [3 nun Wu,

‚ ’ . 4 ‘ J N Te Kerr 7} nn m 0

5 I,

u > REN

vi “.

* 6 BPLEV

. ’ 4 et

v . „ ar * ”e

.. ” .r .. 7 DERART „7 ‘ . BA ee a

« u

hen,

VPE “ EREN

Khb. nn rd

wor.

EAETL SL. "2".

- 11 -

Der Vorwurf, die Darlegungen des Landgerichts über das kotiv des Angeklagten widersprächen der Erfahrung, bewegt sich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Das Landgericht hat in einer das Revisionsgericht bindenden Weise ausgeführt, der Angeklagte sei sich bewisst gewesen, dass die Beschlüsse des Kulturausschusses und des Hauptausschusses über die Wiederwahl des Angeklagten zum Intendanten der Städtischen Bühnen nur unverbindliche Vorschläge gewesen seien und dass die endgültige Entscheidung hierüber vom Rate der Stadt De» erst später gefällt werden würde. Welcher Erfahrungssatz dieser Feststellung entsegenstehen soll, ist nicht ersichtlich und auch von der

Revision nicht angeführt.

Schliesslich sind auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, nach § 157 SteB von einer Strafe absehen zu können, hat das Landgericht beachtet. Es war ebensowenig gehalten, alle für und gegen das. Absehen Won Strafe massgebenden Gesichtspunkte im Urteil wiederzugeben, wie die für die Strafbemessung wesentlichen Umstände erschöpfend zu erörtern (§ 267 Abs ° StPO). j

RS P r 4 %

nr

et . x

De San 2 II «02 A020

.“ “

- 12 -

_. nd gar" 2.

s

Ian zen L3

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfange als unbegründet und ist zu verwerfen.

Krauss Koeniger Busch

BR.Dr.Baldus ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterschriftsleistung verhindert.

‚Krauss

Scharpenseel

| l

Pr sr S- Zu

+

E}

’%, . N “ »

. . . nA mL, Yarı Ir CAR be

* 29

.. N EI *s . .*

v “ BE 27707 ©

02

Men.

En an In an

wett ”_°. ae er

.. “

em we”

DET N 2 7°

ee “ “ RZ . m? FE urn in Tann au siehe EEE nen ET nern

WewWkn

._

e + een N wu 0. ehrt, uk