Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 14 Beschränkung des Widerspruchsrechts
Stand: 26.08.2026
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.