Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 95 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerwG, 15.07.2016 – 5 P 4/16, 5 P 4/16 (5 P 2/15)Anhörungsrüge zu ÜberraschungsentscheidungZitiert von 17
- BVerwG, 08.07.2015 – 5 PB 19/14Personalvertretungsrecht; Erledigung der Hauptsache im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BAG, 20.08.2014 – 7 ABR 60/12Kosten des Betriebsrats - BetriebsübergangZitiert von 16
- BAG, 14.01.2014 – 1 ABR 54/12 · Einsichtsrecht in BruttoentgeltlistenZitiert von 11
- BVerwG, 25.01.2012 – 6 P 25/10Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolgeunternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung beim Sozialplan; amtsangemessene WeiterbeschäftigungZitiert von 24
- BAG, 01.06.2011 – 7 ABR 18/10Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - Berichtigung der Unterrichtung des Betriebsrats im ZustimmungsersetzungsverfahrenZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 – 6 Ta 99/11Voraussetzungen der Aussetzung des Rechtsstreits - Tariffähigkeit der CGZP - § 97 Abs. 5 ArbGG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BAG, 17.11.2010 – 7 ABR 120/09Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen - rückwirkende Genehmigung einer RegelungsabredeZitiert von 37
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.