Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 95 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 95 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.01.2018 – 5 PB 4.17Personalvertretungsrecht: Verfahrenseinstellung nach Erledigung der Hauptsache und Wirkungslosigkeit der Vorentscheidungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.07.2016 – 5 P 4/16, 5 P 4/16 (5 P 2/15)Anhörungsrüge zu ÜberraschungsentscheidungZitiert von 20
- BVerwG, 10.07.2015 – 5 PB 1.15
- BVerwG, 08.07.2015 – 5 PB 19/14Personalvertretungsrecht; Erledigung der Hauptsache im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BAG, 20.08.2014 – 7 ABR 60/12Kosten des Betriebsrats - BetriebsübergangZitiert von 16
- BAG, 14.01.2014 – 1 ABR 54/12 · Einsichtsrecht in BruttoentgeltlistenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2012 – 6 PB 6.12
- BVerwG, 12.03.2012 – 6 P 4.11
- BVerwG, 25.01.2012 – 6 P 25/10Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolgeunternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung beim Sozialplan; amtsangemessene WeiterbeschäftigungZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2017 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.