Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 15 Tabellenentgelt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/15#abs-1 (1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
(aufgehoben)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/15#abs-2 (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/15#abs-3 (3) Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
Niederschriftserklärung zu § 15:
Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.