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TV-L

§ 15 Tabellenentgelt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/15#abs-1 (1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:

(aufgehoben)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/15#abs-2 (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/15#abs-3 (3) Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

Niederschriftserklärung zu § 15:

Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.

§ 14 § 16