Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 96a Sprungrechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BAG, 20.03.2024 – 4 ABR 13/23Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde
- BAG, 16.01.2008 – 7 ABR 66/06Zitiert von 9
- BAG, 16.04.2003 – 7 ABR 27/02Zitiert von 7
- BAG, 16.05.2007 – 7 ABR 63/06Zitiert von 26
- LAG Baden-Württemberg, 23.06.2015 – 22 Sa 61/14Zitiert von 1
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Zuletzt entschieden
- BAG, 26.02.2025 – 4 ABR 21/24Eingruppierung einer Medizinischen FachangestelltenZitiert von 2
- VG Berlin, 14.10.2020 – 72 K 7/20 PVB
- ArbG Düsseldorf, 06.07.2018 – 11 BV 47/18Zitiert von 1
36 Entscheidungen zu § 96a ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96a#abs-1 (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/96a#abs-2 (2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.