Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 91 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
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Nach Gewicht
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
- BAG, 03.06.2015 – 2 AZB 116/14Beschlussverfahren - einseitige Erledigterklärung - VerfahrenseinstellungZitiert von 5
- BAG, 24.06.2009 – 7 ABN 12/09Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2023 – 3 TaBV 17/22
- BAG, 13.05.2014 – 1 ABR 51/11Beschluss des Landesarbeitsgerichts ohne SachverhaltsdarstellungZitiert von 1
- BAG, 26.04.2005 – 1 ABR 1/04Mitbestimmung des Betriebsrats: Ausgestaltung des Freizeitausgleichs für geleistete Nachtarbeit; Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 ABR 18/25Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des ArbeitsgerichtsZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – 17 Sa 5/25Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/91#abs-1 (1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/91#abs-2 (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.