Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 91 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/91#abs-1 (1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/91#abs-2 (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 90 § 92