Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund141 Entscheidungen

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

←§ 943 →§ 945