Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BAG, 28.03.2017 – 2 AZR 551/16Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Entlassungsverlangen des BetriebsratsZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 13.06.2016 – 9 Sa 233/16Zitiert von 1
- LAG Hamm, 23.10.2009 – 10 TaBV 39/09Zitiert von 3
- LAG Hamm, 02.08.2016 – 7 TaBV 11/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16
- LAG Baden-Württemberg, 25.03.2009 – 2 Sa 94/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Elmshorn, 23.08.2023 – 3 BV 31 e/23
- BAG, 22.09.2021 – 7 ABR 22/20Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VIZitiert von 2
- BVerfG, 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19Nichtannahmebeschluss: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistisch diskriminierender Beleidigung eines Arbeitskollegen verletzt nicht Art 5 Abs 1 S 1 GG (Meinungsfreiheit) - Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert begründet - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene EntscheidungenZitiert von 15
28 Entscheidungen zu § 104 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.