Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 84 Beschluß
Stand: 10.06.2019
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 84 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2023 – 3 TaBV 17/22
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47.09Zitiert von 2
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 30.01.2013 – 6 P 5/12Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart; Antragsbefugnis des Personalrats; Leistungsbezahlung an PersonalratsmitgliederZitiert von 29
- BAG, 23.01.2008 – 1 ABR 64/06Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Erledigende Wirkung von zur Gegenstandslosigkeit des Antrags führenden Umständen bei Eintritt vor Rechtshängigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LAG Düsseldorf, 26.11.2020 – 11 TaBV 56/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 22.09.2025 – 16 TaBV 23/25
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – 17 Sa 5/25Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.