Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 84 Beschluß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2023 – 3 TaBV 17/22
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
- BVerwG, 30.01.2013 – 6 P 5/12Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart; Antragsbefugnis des Personalrats; Leistungsbezahlung an PersonalratsmitgliederZitiert von 25
- BAG, 23.01.2008 – 1 ABR 64/06Zitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 – 17 TaBV 3/19Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 13.06.2017 – A 5 K 2523/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 22.09.2025 – 16 TaBV 23/25
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – 17 Sa 5/25Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
71 Entscheidungen zu § 84 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.