§ 945 Schadensersatzpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 386
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 12.10.2023 – 2 U 124/22Zitiert von 2
- BGH, 13.03.2025 – IX ZR 201/23Ausgleich von Vermögensbeeinträchtigungen durch Vollstreckung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung aus einem später rechtskräftig widerrufenen PatentZitiert von 2
- OLG Hamburg, 23.11.2017 – 5 U 254/15
- VG Berlin, 11.02.2010 – 16 K 117.09Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 – OVG 5 B 1.10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 1
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 945 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.