§ 945 Schadensersatzpflicht
Stand: 10.06.2019
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
Wird zitiert von 410 Entscheidungen zu § 945 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 12.10.2023 – 2 U 124/22Zitiert von 2
- BGH, 13.03.2025 – IX ZR 201/23Ausgleich von Vermögensbeeinträchtigungen durch Vollstreckung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung aus einem später rechtskräftig widerrufenen PatentZitiert von 2
- OLG Hamburg, 23.11.2017 – 5 U 254/15
- VG Berlin, 11.02.2010 – 16 K 117.09Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 03.03.2022 – 20 U 86/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 2
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
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