§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6#abs-1 (1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend; § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6#abs-2 (2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6#abs-3 (3) Als altersgeldfähig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6#abs-5 (5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 AltGG →
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- BVerwG, 04.05.2022 – 2 C 3/21Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen UnionZitiert von 12
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