§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6?asof=2020-07-01#abs-1 (1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend; § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6?asof=2020-07-01#abs-2 (2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6?asof=2020-07-01#abs-3 (3) Als altersgeldfähig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6?asof=2020-07-01#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/6?asof=2020-07-01#abs-5 (5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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