§ 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- OLG München, 15.03.2023 – 7 AktG 5/22 e
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BFH, 30.04.2003 – I R 102/01Zitiert von 12
- KG, 22.05.2017 – 12 U 16/14
- KG, 09.12.2015 – 22 W 98/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.05.2011 – I-6 U 70/10
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2011 – 21 W 1/11
- OLG Köln, 14.05.2009 – 18 U 37/08
11 Entscheidungen zu § 33 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/33#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/33#abs-2 (2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/33#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/33#abs-4 (4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/33#abs-5 (5) Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.