§ 143 Auswahl der Sonderprüfer
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143#abs-1 (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143#abs-2 (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/143#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 143 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 21.09.2022 – 1 BvR 1349/20Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Gewährleistung des gesetzlichen Richter in einem Verfahren bzgl der Auswechslung eines nach § 142 Abs 2 AktG bestellten Sonderprüfers - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
- OLG Celle, 28.04.2020 – 9 W 69/19Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 22.01.2016 – 11 U 287/14Zitiert von 2
- LG Köln, 22.04.2009 – 91 O 59/07Zitiert von 1
- LG Essen, 29.06.2007 – 45 O 15/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.