§ 32 Gründungsbericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 24.03.2016 – 2 StR 36/15Strafverfahren wegen Betrugs: Kapitalerhöhungsschwindel als abstraktes Gefährdungsdelikt; Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug; Zurechnung eines besonders schweren Falls für den GehilfenZitiert von 10
- BGH, 09.01.1979 – 5 StR 785/78
- BFH, 30.04.2003 – I R 102/01Zitiert von 12
- OLG München, 15.03.2023 – 7 AktG 5/22 e
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 05.05.2011 – I-6 U 70/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/32#abs-1 (1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/32#abs-2 (2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/32#abs-3 (3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.