§ 32 Gründungsbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/32#abs-1 (1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/32#abs-2 (2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/32#abs-3 (3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 32 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.03.2016 – 2 StR 36/15Strafverfahren wegen Betrugs: Kapitalerhöhungsschwindel als abstraktes Gefährdungsdelikt; Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug; Zurechnung eines besonders schweren Falls für den GehilfenZitiert von 10
- BGH, 09.01.1979 – 5 StR 785/78
- BFH, 30.04.2003 – I R 102/01Zitiert von 12
- OLG München, 15.03.2023 – 7 AktG 5/22 e
- OLG Düsseldorf, 05.05.2011 – I-6 U 70/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 32 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.