Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.

§ 306 § 308