§ 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 21.09.2007 – 9 K 4007/06 KZitiert von 1
- LG Köln, 23.08.2018 – 88 O 23/18Zitiert von 1
- LG Köln, 23.08.2018 – 88 O 30/18Zitiert von 3
- LG Dortmund, 25.06.2015 – 18 O 63/06 (AktE)
- BFH, 04.03.2009 – I R 1/08Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 29.10.2018 – 26 W 13/17 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 14.12.2017 – 26 W 8/15 [AktE]
- LG Köln, 12.05.2017 – 82 O 79/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.11.2016 – I-26 W 2/16 [AktE]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.