§ 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 07.04.2005 – 23 O 102/04Zitiert von 2
- KG, 20.10.2022 – 23 U 55/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
- BGH, 12.12.2005 – II ZR 253/03Zitiert von 18
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- LG Frankfurt am Main, 12.11.2013 – 3-05 O 151/13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- BGH, 28.07.2025 – II ZR 154/23Bestätigungsbeschluss im Revisionsverfahren; Grenzen seiner Berücksichtigung und der TerminsverlegungZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.