§ 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
Stand: 10.06.2019
Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 244 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 07.04.2005 – 23 O 102/04Zitiert von 2
- KG, 20.10.2022 – 23 U 55/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
- BGH, 12.12.2005 – II ZR 253/03Aktienrecht: Zulässigkeit der Bestätigung eines Hauptversammlungsbeschlusses bei Mitzählung von unter einem Stimmverbot abgegebenen Stimmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- LG Frankfurt am Main, 12.11.2013 – 3-05 O 151/13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- BGH, 28.07.2025 – II ZR 154/23Bestätigungsbeschluss im Revisionsverfahren; Grenzen seiner Berücksichtigung und der TerminsverlegungZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 244 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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