§ 69 Streitgenössische Nebenintervention
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 216
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Nach Gewicht
- BGH, 23.08.2016 – VIII ZB 96/15Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit einer BerufungZitiert von 19
- BPatG, 11.11.2008 – 3 Ni 37/07 (EU)
- BGH, 18.01.2022 – VI ZB 36/21Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Geschädigtem im DeckungsprozessZitiert von 3
- OLG Celle, 16.11.2022 – 14 U 30/22Zitiert von 3
- BGH, 13.07.2021 – X ZR 81/19Patentnichtigkeitssache: Einlegung eines Rechtsmittels durch die Partei und ihren Streithelfer bei streitgenössischer Nebenintervention; Patentfähigkeit eines Verfahrens zum Vorhalten eines elektronischen Dokuments auf einem ftp-Server - Diskontinuierliche FunkverbindungZitiert von 5
- BGH, 18.02.2009 – XII ZR 156/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2025 – 5 SLa 22/25
- BGH, 10.10.2025 – V ZR 192/24Anfechtbarkeit eines WEG-Gestattungsbeschlusses zu baulichen Maßnahmen in einem Kellerraum
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.