§ 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/183#abs-1 (1) Wird eine Sacheinlage (§ 27 Abs. 1 und 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Der Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die Festsetzungen nach Satz 1 ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/183#abs-2 (2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/183#abs-3 (3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 183 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 28.01.2005 – 40 O 321/03
- BGH, 09.07.2007 – II ZR 62/06Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 23.02.2006 – I-6 U 37/05
- BGH, 18.02.2008 – II ZR 132/06Zitiert von 6
- OLG Köln, 14.05.2009 – 18 U 37/08
- BGH, 11.05.2009 – II ZR 137/08Zweitinstanzliche Klageänderung: Maßgeblichkeit der Prozesswirtschaftlichkeit für die Beurteilung der Sachdienlichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 – 16 O 560/05
- KG, 22.05.2017 – 12 U 16/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 183 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 183 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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