§ 27 Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/27#abs-1 (1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/27#abs-2 (2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/27#abs-3 (3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/27#abs-4 (4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/27#abs-5 (5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, für die Beseitigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 27 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2006 – II ZR 176/05Zitiert von 10
- BGH, 09.07.2007 – II ZR 62/06Zitiert von 5
- BGH, 01.02.2010 – II ZR 173/08Bezahlung von Beratungsleistungen durch die Aktiengesellschaft vor Leistung der Einlage für neuen Aktien durch den Berater: Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage; Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens - EUROBIKEZitiert von 9
- BFH, 20.08.1986 – I R 41/82Zitiert von 5
- KG, 22.05.2017 – 12 U 16/14
- OLG Köln, 27.03.2008 – 18 U 160/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.10.2024 – II R 14/23Anteilsvereinigung bei einer ausländischen StiftungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- FG Münster, 15.02.2024 – 8 K 2082/22 GrE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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