§ 34 Umfang der Gründungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2006 – II ZR 176/05Zitiert von 10
- KG, 22.05.2017 – 12 U 16/14
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 – 16 O 560/05
- BGH, 24.03.2016 – 2 StR 36/15Strafverfahren wegen Betrugs: Kapitalerhöhungsschwindel als abstraktes Gefährdungsdelikt; Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug; Zurechnung eines besonders schweren Falls für den GehilfenZitiert von 10
- BSG, 15.06.2010 – B 5 RS 9/09 RZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Betriebsumwandlung / Privatisierung eines VEB in eine Aktiengesellschaft - Stichtag - fiktive Einbeziehung - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 5 U 187/09Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 25.06.2008 – I-18 U 25/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/34#abs-1 (1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/34#abs-2 (2) Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/34#abs-3 (3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.