§ 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/63#abs-1 (1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/63#abs-2 (2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/63#abs-3 (3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 63 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 556/12Zitiert von 2
- BGH, 11.05.2009 – II ZR 137/08Zweitinstanzliche Klageänderung: Maßgeblichkeit der Prozesswirtschaftlichkeit für die Beurteilung der Sachdienlichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Düsseldorf, 28.01.2005 – 40 O 321/03
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 23.02.2006 – I-6 U 37/05
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 140/04Aktienrecht: Keine Tilgung der Einlageschuld durch Hin- und Herzahlen des Einlagebetrags; Erfüllung durch spätere Darlehensrückzahlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 06.07.2022 – 4 K 310/20Zitiert von 1
- FG Hessen, 01.11.2011 – 4 V 751/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.05.2011 – I-6 U 70/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 63 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.