Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/63#abs-1 (1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/63#abs-2 (2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/63#abs-3 (3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

§ 62 § 64