§ 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/35#abs-1 (1) Die Gründungsprüfer können von den Gründern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/35#abs-2 (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der Aufklärungen und Nachweise, die von den Gründern zu gewähren sind, entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/35#abs-3 (3) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 22.05.2017 – 12 U 16/14
- LG Bonn, 26.06.2000 – 37 Qs 19 + 20 / 00
- BGH, 18.09.2006 – II ZR 137/05Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.