§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt (Rückmeldung).
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-2a (2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung. Daten, die nicht zum Betroffenen gehören, hat die Auslandsvertretung unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Auslandsvertretung aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde nachsucht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-6 (6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/21?asof=2019-08-16#abs-7 (7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 167 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1241)
BGBl. 2020 I S. 1241
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.