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Artikel 5 · BT-Drs. 19/17292 · S. 24

Zu Artikel 5 (Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 5 (Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)
Die Vorschriften enthalten Folgeänderungen zu § 2 Absatz 2 BfAAG und zu den Änderungen des AufenthG. Die
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält eine einheitliche Regelung der örtlichen Zuständig-
keit für Klagen gegen den Bund auf dem Gebiet der Visaangelegenheiten, auch soweit Zuständigkeiten auf das
Bundesamt übertragen werden.
Die Änderungen des AZR-Gesetzes, der AZRG-Durchführungsverordnung, des Visa-Warndateigesetzes
(VWDG) und der VWDG-Durchführungsverordnung ermöglichen jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufga-
ben Ersuchen des Bundesamts im Visumverfahren an das Ausländerzentralregister und die Visawarndatei sowie
Übermittlungen von Daten an das Ausländerzentralregister und an die Visawarndatei durch das Bundesamt und
Übermittlungen aus diesen Datenbanken an das Bundesamt. Die Zuständigkeiten der deutschen Auslandsvertre-
tungen in Visaangelegenheiten bleiben hiervon unberührt, soweit nicht von der Ermächtigung in § 71 Absatz 2
Satz 2 AufenthG Gebrauch gemacht wird. Die Rückmeldungen aus dem Ausländerzentralregister und der Visa-
warndatei erfolgen jeweils an die Stelle, die das Ersuchen übermittelt hat. Die Aufnahme des Auswärtigen Amts
in § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 AZRG folgt daraus, dass auch das Auswärtige Amt nach § 21 Absatz 1
AZRG Anfragen an das Ausländerzentralregister stellen kann.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   – 25 –   Drucksache 19/17292


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BT-Drs. 19/17292, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.908–76.403 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe6be19ee4aa7b0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP