Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1241

BGBl. 2020 I S. 1241 · 17.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
                                      Gesetz
                      über die Errichtung eines Bundesamts
              für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des
         Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes
      und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
                                               Vom 12. Juni 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                    Gesetz
          über die Errichtung eines

  Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
                   (BfAAG)

                         §1
        Errichtung und Sitz des Bundesamts
  (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

  (2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.
  (3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg
an der Havel.

                         §2
             Aufgaben des Bundesamts
   (1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr,
die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundes-

gesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen

werden.
  (2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen
Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten
bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittel-
management sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das
Nähere regelt das Auswärtige Amt.
   (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des
Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammen-
hängen und mit deren Durchführung es vom Auswärti-
gen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der
fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

                         §3
                       Aufsicht
   Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswär-
tigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von
Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Rege-
lung getroffen wird.

                         §4
                 Entsprechende
        Anwendung von Vorschriften des
      Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
  § 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24
Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen

Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, gelten ent-
sprechend.

                         §5

               Wahl des Personalrats
  Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. De-
zember 2021 erstmals zu wählen.

                         §6

              Wahl der Jugend- und
       Auszubildendenvertretung sowie der
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
   Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie
die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erst-
mals zu wählen.

                         §7

             Wahl der Gleichstellungs-

       beauftragten und ihrer Stellvertreterin

   Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-
terin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021
erstmals zu wählen.

                         §8
                Übergangsregelungen
            für die Personalvertretungen
         und die Gleichstellungsbeauftragte

   (1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts
werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswär-
tigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts
wahrgenommen.
   (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich
den Wahlvorstand für die Durchführung der Personal-
ratswahlen im Bundesamt.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
beim Bundesamt.
   (4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftrag-
ten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden
deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten
des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen
wahrgenommen.
BGBl. 2020, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
                          §9
       Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

  Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinba-
rungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das
Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelun-
gen im Bundesamt ersetzt werden.

                          § 10
                     Aufbauzulage

   (1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden,
erhalten bis zum 31. Dezember 2025 eine Aufbauzulage
in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
   (2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden

ist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Be-

amte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätig-

keit im Bundesamt vorausgehen und während derer im
Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Aus-
landsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume
gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Num-

mer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-

ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Aus-
gleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbau-
zulage nach Absatz 1 übersteigt.

   (3) Vor dem 31. Dezember 2025 prüft das Auswär-
tige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministe-
rium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und
dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundes-
tages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und
die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem
31. Dezember 2025.

                       Artikel 2
                  Änderung des

       Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
   § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie
   folgt gefasst:
   „§ 9    Kurierdienst und Auslands-IT“.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

              Kurierdienst und Auslands-IT
     (1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen
   Kurierdienst und die Auslandsinformations- und
   ‑kommunikationstechnik mit einem eigenen Kom-
   munikationsnetz eine störungsgeschützte und ge-
   heimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen
   Dienst sicher.
      (2) Die Auslandsinformations- und -kommunika-
   tionstechnik umfasst die Informations- und Kommu-

   nikationstechnik des Geschäftsbereichs des Aus-
   wärtigen Amts im In- und Ausland sowie die
   Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwal-
   tung im Ausland.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
      stellt:

      „1. die aufnehmende Niederlassung hauptsäch-

          lich zu dem Zweck gegründet wurde, die Ein-

          reise von unternehmensintern transferierten

          Arbeitnehmern zu erleichtern,“.

   b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
      Nummern 2 und 3.

2. In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Num-

   mer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

3. Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium des Innern, für Bau und Heimat
   dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
   die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines
   Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächti-
   gung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundes-
   amt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse
   zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufga-
   ben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei
   der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3
   Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69,
   72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.“

4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht
   entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes“
   durch die Wörter „weder entsandte oder im Inland
   beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes
   noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige
   Angelegenheiten“ ersetzt.

5. Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten
   oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kin-
   der zum Zweck des Familiennachzugs zu einem

   Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1
   gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartner-
   schaft bereits bestand oder das Verwandtschafts-
   verhältnis bereits begründet war, als der Ausländer
   seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ver-
   legt hat.“
6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
   Wort „untereinander“ die Wörter „sowie mit dem
   Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Aus-
   wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
                       Artikel 4

                   Änderung der

               Aufenthaltsverordnung
  § 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   nach dem Wort „Auslandsvertretung“ die Wörter
   „oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegen-
   heiten“ eingefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige

  Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegen-

  heiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten

  Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfül-
  lung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertre-
  tungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundes-
  amts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.“

                       Artikel 5

                   Änderungen

           sonstiger Rechtsvorschriften

   (1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „fallen“ ein Komma und die Wörter „auf
dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn
diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswär-
tige Angelegenheiten fallen“ eingefügt.
   (2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21
   nach dem Wort „Auslandsvertretungen“ ein Komma
   und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige An-
   gelegenheiten“ eingefügt.
2. In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort
   „Auslandsvertretungen“ ein Komma und die Wörter
   „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
   eingefügt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
     deutschen Auslandsvertretungen“ durch ein
     Komma und die Wörter „der deutschen Auslands-
     vertretungen oder des Bundesamts für Auswär-
     tige Angelegenheiten“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder das Auswär-
     tige Amt“ durch ein Komma und die Wörter „das
     Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus-
     wärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
  c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
        „(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß
     Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im
     Bundesverwaltungsamt und die anschließende
     Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an
     die ersuchende deutsche Auslandsvertretung,
     das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus-

     wärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung
     der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens

     nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten
     unmittelbar an die ersuchende deutsche Aus-
     landsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an
     das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
     übermittelt werden. Zu diesem Zweck können
     das Auswärtige Amt, die deutschen Auslands-
     vertretungen und das Bundesamt für Auswärtige
     Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betrof-
     fenen Person im automatisierten Verfahren zuge-
     lassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Ab-
     satz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.“

  d) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem

     Wort „Auslandsvertretung“ ein Komma und die

     Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt

     für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.

  e) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
     landsvertretung“ die Wörter „oder das Bundes-
     amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
  f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Auslandsver-
     tretung“ ein Komma und die Wörter „des Auswär-
     tigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige

     Angelegenheiten“ eingefügt.

  g) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vom Aus-
     wärtigen Amt“ ein Komma und die Wörter „dem
     Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ein-
     gefügt.

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Auslandsvertretung“ die Wörter „oder das Bundes-
   amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
5. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort „Auslands-
   vertretungen“ ein Komma und die Wörter „das Bun-
   desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
6. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den
   Auslandsvertretungen“ durch ein Komma und die
   Wörter „den Auslandsvertretungen und dem Bun-
   desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
   (3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I
S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand werden in
   den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 8b, 9, 10, 11, 12,
   13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23,
   24, 24a, 25, 26, 27, 28 und 29 jeweils in Spalte D
   nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“
   ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Aus-
   wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.

2. In Abschnitt II Visadatei werden in Nummer 35 in
   Spalte A nach dem Wort „Auslandsvertretung“ die
   Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Ange-
   legenheiten“, in Spalte C nach dem Wort „Auslands-
   vertretungen“ die Wörter „und das Bundesamt für
   Auswärtige Angelegenheiten“ sowie in Spalte D
   nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“
   ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Aus-
   wärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
3. In Abschnitt III Begründungstexte werden in Num-
   mer 37 in Spalte D nach den Wörtern „deutsche
   Auslandsvertretungen“ ein Komma und die Wörter
   „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
   eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244
  (4) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 50
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6
   nach dem Wort „Amt“ ein Komma und die Wörter
   „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
   eingefügt.
2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslands-
   vertretungen“ ein Komma und die Wörter „das Bun-
   desamt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift zu § 6 werden nach dem Wort
     „Amt“ ein Komma und die Wörter „das Bundes-

     amt für Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.
  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amts“ ein
     Komma und die Wörter „des Bundesamts für
     Auswärtige Angelegenheiten“ eingefügt.

   (5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung
vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Nummern 1 bis 10 werden jeweils in Spalte D
   nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen“
   die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige An-
   gelegenheiten“ eingefügt.
2. In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils in Spalte C
   nach dem Wort „Auslandsvertretungen“ die Wörter
   „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei-
   ten“ eingefügt.

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 12. Juni 2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g

                                  Der Bundesminister des
                                             Heiko Maas
e l a M e r k e l

Auswärtigen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1241. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0678e25ec6f1f5eb….