Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 19.09.2020
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 34 AWaffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 24.647Zitiert von 2
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.948Zitiert von 1
- VG Freiburg, 29.07.2025 – 15 K 1594/24
- VG Bayreuth, 16.12.2025 – B 1 K 24.855
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.947Zitiert von 1
- VG Würzburg, 19.05.2025 – W 9 K 24.620Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 22.1189Zitiert von 2
- VGH Bayern, 28.09.2023 – 24 CS 23.1196Waffenrecht: Geladene Aufbewahrung eines Perkussionsrevolvers und Sofortvollzug des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.