Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 19.09.2020
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 24.647Zitiert von 2
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.948Zitiert von 1
- VG Freiburg, 29.07.2025 – 15 K 1594/24
- VG Bayreuth, 16.12.2025 – B 1 K 24.855
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.947Zitiert von 1
- VG Würzburg, 19.05.2025 – W 9 K 24.620Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 22.1189Zitiert von 2
- VGH Bayern, 28.09.2023 – 24 CS 23.1196Zitiert von 16
13 Entscheidungen zu § 34 AWaffV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
5.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
8.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
9.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
10.
entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
11.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,
12.
entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,
13.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,
14.
entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15.
entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
16.
entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
17.
entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
18.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
19.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,
20.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,
21.
entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
22.
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
23.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
24.
entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder
25.
entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.