Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1977
BGBl. 2020 I S. 1977 · 49.511 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften
(Waffenrechtsänderungsverordnung – WaffRÄndV)1
Vom 1. September
Auf Grund
– des § 25 des Waffengesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 13 des Gesetzes vom 17. Februar 2020
(BGBl. I S. 166) neu gefasst worden ist, des § 36
Absatz 5 des Waffengesetzes, der zuletzt durch Ar-
tikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, des § 39a des Waffen-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Geset-
zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) eingefügt
worden ist, des § 39c des Waffengesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom
17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden
ist, und des § 47 des Waffengesetzes, der zuletzt
durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
– des § 8a Absatz 3 und des § 14 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 und 5
Buchstabe a des Beschussgesetzes, von denen
§ 8a Absatz 3 und § 14 Absatz 2 Satz 1 durch Arti-
kel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden sind,
– des § 32 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes vom
17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184),
– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldege-
setzes, der durch Artikel 82 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 229 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1
Artikel 1 Nummer 5 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie
(EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-
legung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuer-
waffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie
91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-
sitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18). Artikel 2 Num-
mer 5 Buchstabe a dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie
(EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung
technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen ge-
mäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-
werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).
2020
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatz-
dokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatz-
dokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in ge-
bundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Kar-
teiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elek-
tronischer Form“.
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf
den Umgang mit unbrauchbar gemach-
ten Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter
Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen, die nicht
den Vorgaben der Verordnung (EU)
2015/2403 entsprechen“.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
Angabe „42 Zentimeter“ durch die Angabe „40 Zen-
timeter“ ersetzt.
2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 15a Absatz 1“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter
„oder Juli 2012“ durch die Wörter „, Juli 2012
oder Juli 2019“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„bis 1.3.4“ durch die Angabe „bis 1.3.3“ er-
setzt.

4. Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation
§ 17
Grundsätze für das
Führen der Ersatzdokumentation
(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener
Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektro-
nischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem
Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt
werden, zu führen und gegen Abhandenkommen,
Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert
aufzubewahren.
(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatz-
dokumentation sind unverzüglich in dauerhafter
Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;
§ 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt ent-
sprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht
werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu
vermerken.
(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. De-
zember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel
des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des
Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzu-
schließen, dass nachträglich Eintragungen nicht
mehr vorgenommen werden können. Der beim
Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene
Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen
vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumenta-
tion, die nicht mehr verwendet wird, ist unter An-
gabe des Datums abzuschließen.
§ 17a
Vorlage und
Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen
der zuständigen Behörde auch in deren Diensträu-
men oder den Beauftragten der Behörde vorzule-
gen.
(2) Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und
§ 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Ver-
pflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb
oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen
aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jah-
ren, von dem Tage der letzten Eintragung an ge-
rechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die
Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat
er sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung
zu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe
auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem
Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der
Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatz-
dokumentation zu vernichten, wenn seit der letz-
ten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.
(3) Die zuständigen Behörden haben die nach
Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Er-
satzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben
die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten,
wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergan-
gen sind.
§ 18
Führung der
Ersatzdokumentation in gebundener Form
(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebunde-
ner Form geführt, so sind die Seiten laufend zu
nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem
Titelblatt anzugeben.
(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdo-
kumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
1. laufende Nummer der Eintragung,
2. Datum des Eingangs,
3. Waffentyp,
4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe
angebracht sind,
5. Herstellungsnummer,
6. Name und Anschrift des Überlassers,
7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
Verlustes,
8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art
des Verlustes,
9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber
nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes über-
lassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsbe-
rechtigung unter Angabe der ausstellenden
Behörde und des Ausstellungsdatums, und
10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach
§ 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes
überlassen oder an ihn versandt wird, Be-
zeichnung und Datum der Bestätigung der An-
zeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf
den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7
bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebunde-
nen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für
jede Waffe gesondert vorzunehmen.
§ 19
Führung der
Ersatzdokumentation in Karteiform
(1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform
geführt, so können die Eintragungen für mehrere
Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Ab-
satz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Kartei-
karte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2
Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dür-
fen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen
werden, wenn der eingetragene Waffenposten
vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den
Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert ein-
zutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes
Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe
angebracht sind, zu vermerken sind. Die Kartei-
blätter sind der zuständigen Behörde zur Abstem-
pelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Ge-
samtzahl vorzulegen.

(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. bei der Eintragung des Eingangs:
a) laufende Nummer der Eintragung,
b) Datum des Eingangs,
c) Stückzahl,
d) Herstellungsnummern sowie
e) Name und Anschrift des Überlassers,
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung,
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
Verlustes,
c) Stückzahl,
d) Herstellungsnummern,
e) Name und Anschrift des Empfängers oder
Art des Verlustes,
f) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden Behörde
und des Ausstellungsdatums,
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber
nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffenge-
setzes überlassen oder an ihn versandt wird,
Bezeichnung und Datum der Bestätigung
der Anzeige durch das Bundesverwaltungs-
amt.
§ 20
Führung der
Ersatzdokumentation in elektronischer Form
(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektroni-
scher Form geführt, so müssen die gespeicherten
Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten
Angaben enthalten. Die Datensätze sind unver-
züglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu num-
merieren.
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach
Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudru-
cken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die
Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdo-
kumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 ent-
sprechen. Der Name des Überlassers, des Erwer-
bers und die Erwerbsberechtigung können auch in
verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In die-
sem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizu-
geben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der
bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände
sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monats-
abschluss gespeicherten Datensätze ist auf Ver-
langen der zuständigen Behörde auch in deren
Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde
auch während des laufenden Monats jederzeit
vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der
Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden
Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in
Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt
ist, dass die während des Jahres gespeicherten
Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde je-
derzeit in Klarschrift ausgedruckt werden kön-
nen.“
5. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Kennzeichnung von Schusswaffen
(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des
Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt,
hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffenge-
setzes genannte Angaben auf folgenden wesent-
lichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:
1. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des
Waffengesetzes auf dem führenden wesent-
lichen Teil der Schusswaffe;
2. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den we-
sentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine
führenden wesentlichen Teile sind;
3. die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und
auf dem Patronenlager.
Bei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Be-
schussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffenge-
setzes anzubringenden Angaben nur auf dem füh-
renden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druck-
luft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waf-
fengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwen-
den.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflich-
tiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waf-
fengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln
gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einsteck-
systemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zuge-
hörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 zu kennzeichnen.
(3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen
Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer
Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese
wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffen-
gesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzu-
stellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil
alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
angebracht sind. Deuten Angaben auf der
Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so
sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft ein-
gebrachte Striche zu entwerten, wobei die Anga-
ben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf
der Schusswaffe, die auf eine andere Munition
oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind
zu entwerten.
(4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe
austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche
Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen.
Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen
wesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert
wurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Be-
reits vorhandene Angaben müssen weiterhin les-
bar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die
Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule
überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile ent-
sprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kenn-
zeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes
ist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen
Teil ist der Buchstabe „U“ anzubringen.
(6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus
staatlicher Verfügung und dauerhafter Überfüh-
rung in zivile Verwendung sind die Angaben nach
§ 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei
waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu
entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche
nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes
bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die
Schusswaffe war. Vor der dauerhaften Überfüh-
rung in zivile Verwendung hat die überführende
Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe ge-
mäß Absatz 1 gekennzeichnet ist.
(7) Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1
bis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Mil-
limetern aufzuweisen. Von der Mindestgröße ge-
mäß Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies
aufgrund der geringen Größe des zu kennzeich-
nenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für
die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6
sind lateinische Buchstaben sowie das arabische
und das römische Zahlensystem zulässig. Wird
eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des
Waffengesetzes verbracht, werden auch Kenn-
zeichnungen in griechischer oder kyrillischer
Schrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die
übrigen Vorgaben erfüllt sind.
(8) Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu
kennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus
Kunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den
Absätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht
werden, die fest mit dem Material des Gehäuses
verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil
des Gehäuses zerstört würde.“
6. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
„Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf
unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a
Besondere Bestimmungen
in Bezug auf den Umgang mit
unbrauchbar gemachten Schusswaffen
(1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten
Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungs-
bescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Be-
schussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die
Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat
er dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des
Waffengesetzes zuständigen Behörde unverzüg-
lich nach Feststellung des Abhandenkommens
anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes
gilt entsprechend.
(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schuss-
waffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, da-
bei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine
amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu
führen.
(3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbe-
reich des Waffengesetzes sowie das Verbringen
und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen
1. in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
2. durch den Geltungsbereich des Waffengeset-
zes oder
3. aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
in einen anderen Mitgliedstaat
ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivie-
rungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3
des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer
entsprechenden Bescheinigung eines anderen
Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur
Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deakti-
vierungsstandards und -techniken, die gewähr-
leisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L
333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L
65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist.
§ 25b
Vernichtung
unbrauchbar gemachter Schusswaffen
Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe
vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung
und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ab-
lichtungen und dergleichen der Deaktivierungs-
bescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48
Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen
Behörde abzugeben.
§ 25c
Erwerb und Besitz
von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen, die nicht den Vorgaben
der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
(1) Für Schusswaffen, die
1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anfor-
derungen des § 7 der Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung unbrauchbar gemacht worden sind,
2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anfor-
derungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Ge-
setzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,
4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht
worden sind und die ein Zulassungszeichen
nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussver-
ordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in

der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
aufweisen oder
3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den An-
forderungen der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden
sind,
besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei
denn, die Schusswaffen werden in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in
Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-
gesetzes.
(2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz ei-
ner dort genannten Schusswaffe berechtigt ist,
kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1
Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des
Waffengesetzes gelten entsprechend.
(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten
Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sach-
kunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein
Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waf-
fengesetzes erforderlich.
(4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für
die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaf-
fen entsprechend.“
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis
oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31“
durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29
oder § 30“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat
der Antragsteller folgende Angaben zu ma-
chen:
1. über den Versender- und den Empfänger-
mitgliedstaat:
jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;
2. über die Person des Überlassers und des
Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen
oder Munition ohne Besitzwechsel in einen
anderen Mitgliedstaat verbringt:
a) Vor- und Familienname,
b) Geburtsdatum und -ort,
c) Anschrift,
d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Te-
lefaxnummer und
e) die Angabe, ob es sich um einen Waffen-
händler oder um eine Privatperson han-
delt;
3. über die Waffen:
Anzahl und Art der Waffen;
4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-
ben nach Nummer 3 die folgenden weiteren
Angaben:
a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3
des Waffengesetzes,
b) Name, Firma oder eingetragenes Mar-
kenzeichen des Herstellers,
c) Modellbezeichnung,
d) Kaliber,
e) Herstellungsnummer und
f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;
5. über die Munition:
a) Anzahl und Art der Munition,
b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen
des Herstellers, Kaliber und
c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzei-
chen;
6. über die Lieferanschrift:
Anschrift, an die die Waffen oder die Muni-
tion versandt oder transportiert werden;
7. über die Art und Weise der Verbringung im
Fall des Verbringens aus dem Geltungsbe-
reich des Waffengesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat:
a) das Beförderungsmittel,
b) den Tag der Absendung,
c) den voraussichtlichen Ankunftstag und
d) die Durchgangsländer.
Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder
durch den Geltungsbereich des Waffengeset-
zes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstel-
lern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf
die Angabe des Kalibers und der Herstellungs-
nummer verzichtet werden, wenn besondere
Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im
Fall des Satzes 2 müssen die genannten Anga-
ben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengeset-
zes zuständigen Überwachungsbehörden beim
Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Ver-
bringen aus einem Drittstaat erfolgt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waf-
fengesetzes an das Bundesverwaltungsamt
muss folgende Angaben enthalten:
1. über die Beförderung:
a) die Bezeichnung des Versender- und des
Empfängermitgliedstaates,
b) die Bezeichnung der Durchgangsländer,
c) die Beförderungsart und
d) den Beförderer;

2. zu dem Versender, dem Erklärungspflich-
tigen und dem Empfänger jeweils:
a) den Namen oder bei Unternehmen, so-
fern vorhanden, die Firma,
b) Anschrift und
c) Telefon- oder Telefaxnummer;
3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffenge-
setzes:
a) Ausstellungsdatum,
b) Ausstellungsnummer,
c) ausstellende Behörde,
d) Geltungsdauer;
4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von
der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:
a) Ausstellungsdatum,
b) ausstellende Behörde,
c) Geltungsdauer,
d) Angaben zu den von der Erlaubnis um-
fassten Waffen;
5. über die Waffen:
Anzahl und Art der Waffen;
6. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-
ben nach Nummer 5 die folgenden weiteren
Angaben:
a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3
des Waffengesetzes,
b) den Namen, die Firma oder das eingetra-
gene Markenzeichen des Herstellers,
c) die Modellbezeichnung,
d) das Kaliber,
e) die Herstellungsnummer und
f) das CIP-Beschusszeichen, sofern vor-
handen;
7. zu der Munition:
a) Art und Anzahl,
b) Name, Firma, oder eingetragenes Mar-
kenzeichen des Herstellers,
c) Kaliber,
d) CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhan-
den,
e) Anschrift, an die die Waffen oder die Mu-
nition versandt oder transportiert werden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige
eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung
beizufügen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des
Waffengesetzes an das Bundesverwaltungs-
amt hat unter Verwendung des hierfür vorgese-
henen amtlichen Vordrucks oder elektronisch
zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann
das Bundesverwaltungsamt Abweichungen
von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtli-
chen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwal-
tungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende
seine Identität auf geeignete Weise nachweist.
(3) Im Fall der Verwendung des amtlichen
Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungs-
amt den Eingang der vollständigen Anzeige
auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch.
Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt
das Bundesverwaltungsamt den Eingang der
vollständigen Anzeige elektronisch.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
desverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteil-
ten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen
oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
und aus dem Geltungsbereich des Waffenge-
setzes in einen anderen Mitgliedstaat nach
§ 29 des Waffengesetzes unter Angabe des
Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-
datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mit-
teilung muss unverzüglich, im Fall des Verbrin-
gens aus dem Geltungsbereich des Waffen-
gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spä-
testens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, er-
folgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29
Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten.
Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der
Mitteilung beizufügen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesverwaltungsamt
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach
Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maß-
gabe der Delegierten Verordnung (EU)
2019/686 der Kommission vom 16. Januar
2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrun-
gen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Ra-
tes für den systematischen elektronischen
Austausch von Informationen im Zusam-
menhang mit der Verbringung von Feuer-
waffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom
3.5.2019, S. 1);
2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
Angaben nach § 31 Absatz 4;
3. übermittelt an die zuständige Behörde
a) die von anderen Mitgliedstaaten in den
Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waf-
fengesetzes erhaltenen Angaben,
b) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-
nen Angaben über die Erteilung von Er-
laubnissen zum Verbringen von Schuss-
waffen oder Munition in das Hoheitsge-
biet des anderen Mitgliedstaates aus dem
Geltungsbereich des Waffengesetzes, es
sei denn, es besteht für diese Verbrin-
gung eine Erlaubnis nach § 30 des Waf-
fengesetzes, und
c) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-
nen Angaben über das Überlassen von
Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Num-

mer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des
Waffengesetzes oder von Munition an
Personen und den Besitz von solchen
Waffen oder Munition durch Personen,
die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich des Waffengesetzes
haben;
4. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten
des Übereinkommens vom 28. Juni 1978
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilun-
gen über das Verbringen oder das Überlas-
sen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffen-
gesetzes genannten Schusswaffen erhalte-
nen Angaben an die zuständige Behörde;
5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Mu-
nition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des
Waffengesetzes genannten Personen der
zuständigen zentralen Behörde des Heimat-
oder Herkunftsstaates des Erwerbers mittei-
len, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
die Mitteilung soll die Angaben nach § 31
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 10 Abs. 2 Satz 1
oder 3“ wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach der Angabe „Abs. 3 Satz 3“ werden
die Wörter „oder § 25a Absatz 1 Satz 2“
eingefügt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „das dort ge-
nannte Dokument“ durch die Wörter „oder
§ 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument“
ersetzt.
c) Die Nummern 14 bis 17 werden wie folgt ge-
fasst:
„14. entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Ab-
satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumen-
tation oder ein dort genanntes Verzeichnis
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort
genannte Ersatzdokumentation nicht oder
nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
16. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort
genannte Ersatzdokumentation nicht oder
nicht rechtzeitig übergibt,
17. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort
genannte Ersatzdokumentation nicht oder
nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt,“.
d) In Nummer 22 wird nach dem Wort „auf-
bewahrt“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
e) In Nummer 23 wird nach dem Wort „einstellt“
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 24 und 25 werden an-
gefügt:
„24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauch-
bar gemachte Schusswaffe dauerhaft
überlässt, verbringt oder mitnimmt oder
25. entgegen § 25b ein dort genanntes Doku-
ment nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.“
Artikel 2
Änderung der
Beschussverordnung
Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Bauartzulassung und
Zulassung für besondere Schusswaffen
und besondere Munition; Einzelzulassung
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaf-
fen, pyrotechnische Munition und Schuss-
apparate; Einzelzulassung von unbrauchbar
gemachten Schusswaffen“.
c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der ge-
prüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerle-
gens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbar-
machung“.
2. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung
für besondere Schusswaffen und
besondere Munition; Einzelzulassung
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Bauartzulassung für besondere
Schusswaffen, pyrotechnische Munition
und Schussapparate; Einzelzulassung
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach
§ 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Ab-
satz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte
Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes so-
wie pyrotechnische Munition nach § 10 des Ge-
setzes müssen den technischen Anforderungen

nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entspre-
chen.“
4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung
von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a
Prüfverfahren und
Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
(1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob
die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes
vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der An-
lage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar ge-
macht wurden.
(2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Na-
men und die Anschrift des Antragstellers sowie die
Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthal-
ten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so
hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht
vorzulegen und den Namen und die Anschrift des
Dritten anzugeben.
(3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schuss-
waffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember
2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über
Deaktivierungsstandards und -techniken, die ge-
währleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333
vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom
8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die
zuständige Behörde als Ländercode die Buchsta-
ben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivie-
rung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszei-
chen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbil-
dung 3 zu verwenden.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die
Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar ge-
macht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei
derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt
werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage
bei einer anderen Behörde zustimmt.
§ 21b
Maßnahmen zur
Verhinderung des Zerlegens
(1) Nachdem die zuständige Behörde die ord-
nungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt
hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schuss-
waffe verschweißen oder kleben oder durch eine an-
dere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhin-
dern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der
Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Ver-
hinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber
der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, bei-
spielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nach-
weisen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragstel-
ler verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darü-
ber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2
vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe
mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe
übereinstimmt.
§ 21c
Bescheinigung über
die Unbrauchbarmachung
Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße
Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a
Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nach-
gewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur
Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt
ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach
dem Muster in Anhang III der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2403 aus.“
5. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Sperren müssen eine Härte von
mindestens 610 HV30 aufweisen.“
bbb) Nummer 4.2.2 Satz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„In Kartuschenlagern darf Patronenmu-
nition nach den Maßtafeln nicht abzu-
feuern sein.“
ccc) Der Nummer 4.2.7 wird folgende Num-
mer 4.2.8 angefügt:
„4.2.8 Bei Schreckschusswaffen, die
ausschließlich zum Abfeuern
von Kartuschenmunition zur
akustischen Signalgebung die-
nen, müssen die unter Num-
mer 4.2.1 genannten Sperren
das dem Lauf entsprechende
Rohr vollständig blockieren, mit
Ausnahme eines oder mehrerer
Austrittsöffnungen für den Gas-
druck. Die Waffe muss so be-
schaffen sein, dass der Gas-
druck nicht an der Vorderseite
der Waffe entweichen kann. Ab-
weichend von Nummer 4.2.1
müssen die Sperren eine Härte
von mindestens 700 HV30 auf-
weisen.“
bb) Der Nummer 4.3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv
durch ihr Material und ihre Formgebung so
beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungs-
gemäß als wesentliche Bestandteile von
Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1
in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes
verwendet werden können.“
cc) In Nummer 4.4.2 werden nach den Wörtern
„auseinander fallen“ die Wörter „oder zerstört
werden“ eingefügt.

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„6 Technische Anforderungen an umgebaute
Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Ge-
setzes“.
bb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der bisherigen Nummer 6.1.1 wird die
Bezeichnung der Nummerierung „6.1.1“
gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“
ersetzt.
bbb) Nummer 6.1.2 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 6.2 wird im einleitenden Teil die
Angabe „Nummer 6.1.1“ durch die Angabe
„Nummer 6.1“ ersetzt.
dd) Nummer 6.3 wird aufgehoben.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7 Technische Anforderungen an die Unbrauch-
barmachung von Schusswaffen
Die technischen Anforderungen an die Un-
brauchbarmachung von Schusswaffen richten
sich nach Anhang I der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2403.“
Artikel 3
Änderung der
NWRG-Durchführungsverordnung
Die NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli
2012 (BGBl. I S. 1765), die durch Artikel 231 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des Waffenregistergesetzes
(Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung –
WaffRGDV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehör-
den“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersu-
chen berechtigten Stellen“.
c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Inkrafttreten“.
d) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen.
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenüber-
mittlung“ die Wörter „der Waffenbehörden“ ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und
den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,
2706) in der jeweils geltenden Fassung über das
Verbindungsnetz.“
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Datenübermittlung
an die Waffenbehörden
(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von
einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrie-
ben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.
(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht
die Datenübermittlung über
1. ein Meldeportal (Web-Portal) und
2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Ab-
satz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waf-
fenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zu-
gangsdaten zu beantragen und seine Identität so-
wie die Identität derjenigen, die in seinem Namen
elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzu-
weisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen
Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entspre-
chen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt
über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.
(4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation
zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens
nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger be-
kannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspe-
zifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspe-
zifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die
Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell
geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekannt-
machungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer
Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich
und archivmäßig gesichert niedergelegt.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Registerbehörde vergibt für die Person die
Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der
Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-
telt unter Bezugnahme auf die Personen-Ord-
nungsnummer die Daten, die nach den Spei-
cheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2,
Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8
oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu
übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu
diesen Daten die waffenrechtliche Entschei-
dungs-Ordnungsnummer und teilt diese der
Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-
telt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche
Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grundda-
ten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die
Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der
Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen-
oder Waffenteil-Ordnungsnummer.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4 des
Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 1 des Waffenregistergeset-
zes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregis-
ter-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregister-
gesetzes“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregis-
ter-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1
Nummer 3 des Waffenregistergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13 und 14
des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch
die Angabe „§§ 20 und 21 des Waffenregisterge-
setzes“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Identitätsfeststellung durch
die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche
juristische Personen, ähnliche Personenvereinigun-
gen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Ab-
satz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, de-
ren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregister-
gesetzes oder abweichende Namensschreibweisen
mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen
Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergeset-
zes übereinstimmen oder nur geringfügig davon
abweichen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Natio-
nalen Waffenregister gespeicherten“ durch das
Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „die Stellen nach § 10 Num-
mer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenre-
gister-Gesetzes“ werden durch die
Wörter „die zum Ersuchen berechtigten
Stellen“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „gespeicherten oder abge-
rufenen“ werden durch das Wort „ver-
arbeiteten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „an das Natio-
nale Waffenregister zu übermittelnden, der
gespeicherten oder der abgerufenen“ durch
das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
9. § 8 wird aufgehoben.
10. § 9 wird § 8.
Artikel 4
Änderung der
Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmel-
dedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „2602,“
die Angabe „2603, 2604,“ eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. September 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1977. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1f25013f5ca3c23f….