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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1977

BGBl. 2020 I S. 1977 · 49.511 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
                                             Verordnung
            zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften
                           (Waffenrechtsänderungsverordnung – WaffRÄndV)1

                                                         Vom 1. September

     Auf Grund
– des § 25 des Waffengesetzes, der durch Artikel 1
  Nummer 13 des Gesetzes vom 17. Februar 2020
  (BGBl. I S. 166) neu gefasst worden ist, des § 36
  Absatz 5 des Waffengesetzes, der zuletzt durch Ar-

  tikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
  S. 1328) geändert worden ist, des § 39a des Waffen-
  gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Geset-
  zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) eingefügt
  worden ist, des § 39c des Waffengesetzes, der zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom
  17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden
  ist, und des § 47 des Waffengesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020
  (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
– des § 8a Absatz 3 und des § 14 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 und 5
  Buchstabe a des Beschussgesetzes, von denen

  § 8a Absatz 3 und § 14 Absatz 2 Satz 1 durch Arti-

  kel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
  S. 1328) geändert worden sind,
– des § 32 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes vom
  17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184),

– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldege-
  setzes, der durch Artikel 82 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat:

                               Artikel 1

                      Änderung der

          Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

   Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 229 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1
    Artikel 1 Nummer 5 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie
    (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest-
    legung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuer-
    waffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie
    91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-
    sitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18). Artikel 2 Num-
    mer 5 Buchstabe a dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie
    (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung
    technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen ge-
    mäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Er-
    werbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).

2020

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2
      wird wie folgt gefasst:
                      „Unterabschnitt 2

                    Ersatzdokumentation

      § 17     Grundsätze für das Führen der Ersatz-
               dokumentation
      § 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatz-
            dokumentation

      § 18     Führung der Ersatzdokumentation in ge-
               bundener Form
      § 19     Führung der Ersatzdokumentation in Kar-
               teiform
      § 20     Führung der Ersatzdokumentation in elek-
               tronischer Form“.

   b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende An-

      gabe eingefügt:

                        „Abschnitt 7a
                 Bestimmungen in Bezug auf
             unbrauchbar gemachte Schusswaffen

      § 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf
            den Umgang mit unbrauchbar gemach-
            ten Schusswaffen

      § 25b Vernichtung unbrauchbar         gemachter
            Schusswaffen
      § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar
            gemachten Schusswaffen, die nicht
            den Vorgaben der Verordnung (EU)

            2015/2403 entsprechen“.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
   Angabe „42 Zentimeter“ durch die Angabe „40 Zen-
   timeter“ ersetzt.

2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6“
    durch die Angabe „§ 15a Absatz 1“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
      Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter
      „oder Juli 2012“ durch die Wörter „, Juli 2012

      oder Juli 2019“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe

      „bis 1.3.4“ durch die Angabe „bis 1.3.3“ er-
      setzt.
BGBl. 2020, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
4. Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
                   „Unterabschnitt 2

                 Ersatzdokumentation

                          § 17

                 Grundsätze für das

           Führen der Ersatzdokumentation

      (1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener
   Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektro-
   nischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem
   Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt
   werden, zu führen und gegen Abhandenkommen,
   Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert
   aufzubewahren.

      (2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatz-

   dokumentation sind unverzüglich in dauerhafter

   Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;
   § 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt ent-
   sprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht
   werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu

   vermerken.

      (3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. De-

   zember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel

   des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des
   Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzu-
   schließen, dass nachträglich Eintragungen nicht
   mehr vorgenommen werden können. Der beim
   Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene
   Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen
   vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumenta-
   tion, die nicht mehr verwendet wird, ist unter An-
   gabe des Datums abzuschließen.

                         § 17a
                    Vorlage und
        Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
     (1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen
   der zuständigen Behörde auch in deren Diensträu-
   men oder den Beauftragten der Behörde vorzule-
   gen.
      (2) Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und
   § 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Ver-
   pflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb
   oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen
   aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jah-
   ren, von dem Tage der letzten Eintragung an ge-
   rechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die
   Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1
   genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat
   er sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung
   zu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe
   auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem
   Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
   Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der
   Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatz-
   dokumentation zu vernichten, wenn seit der letz-
   ten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.
      (3) Die zuständigen Behörden haben die nach
   Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Er-
   satzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben
   die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten,

wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergan-
gen sind.

                      § 18

                Führung der
   Ersatzdokumentation in gebundener Form

   (1) Wird die Ersatzdokumentation in gebunde-

ner Form geführt, so sind die Seiten laufend zu

nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem
Titelblatt anzugeben.
  (2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdo-
kumentation hat folgende Angaben zu enthalten:

 1. laufende Nummer der Eintragung,
 2. Datum des Eingangs,

 3. Waffentyp,

 4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe

    angebracht sind,

 5. Herstellungsnummer,
 6. Name und Anschrift des Überlassers,

 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des

    Verlustes,

 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art

    des Verlustes,

 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber
    nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes über-
    lassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsbe-
    rechtigung unter Angabe der ausstellenden
    Behörde und des Ausstellungsdatums, und
10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach
    § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes
    überlassen oder an ihn versandt wird, Be-
    zeichnung und Datum der Bestätigung der An-
    zeige durch das Bundesverwaltungsamt.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf
den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7
bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebunde-
nen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
   (3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für
jede Waffe gesondert vorzunehmen.

                      § 19
                 Führung der
       Ersatzdokumentation in Karteiform
   (1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform
geführt, so können die Eintragungen für mehrere
Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Ab-
satz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Kartei-
karte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2
Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dür-
fen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen
werden, wenn der eingetragene Waffenposten
vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den
Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert ein-
zutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes
Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe
angebracht sind, zu vermerken sind. Die Kartei-
blätter sind der zuständigen Behörde zur Abstem-
pelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Ge-
samtzahl vorzulegen.
BGBl. 2020, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
   (2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat
folgende Angaben zu enthalten:
1. bei der Eintragung des Eingangs:
  a) laufende Nummer der Eintragung,
  b) Datum des Eingangs,
  c) Stückzahl,
  d) Herstellungsnummern sowie
  e) Name und Anschrift des Überlassers,

2. bei der Eintragung von Abgängen:
  a) laufende Nummer der Eintragung,
  b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
     Verlustes,
  c) Stückzahl,
  d) Herstellungsnummern,

  e) Name und Anschrift des Empfängers oder
     Art des Verlustes,
  f) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung

     unter Angabe der ausstellenden Behörde

     und des Ausstellungsdatums,

  g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber

     nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffenge-

     setzes überlassen oder an ihn versandt wird,

     Bezeichnung und Datum der Bestätigung

     der Anzeige durch das Bundesverwaltungs-

     amt.

                      § 20

                Führung der
  Ersatzdokumentation in elektronischer Form
  (1) Wird die Ersatzdokumentation in elektroni-
scher Form geführt, so müssen die gespeicherten
Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten
Angaben enthalten. Die Datensätze sind unver-
züglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu num-
merieren.
   (2) Die gespeicherten Datensätze sind nach
Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudru-
cken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die
Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdo-
kumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 ent-
sprechen. Der Name des Überlassers, des Erwer-
bers und die Erwerbsberechtigung können auch in
verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In die-
sem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizu-
geben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der
bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände
sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
   (3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monats-
abschluss gespeicherten Datensätze ist auf Ver-
langen der zuständigen Behörde auch in deren
Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde
auch während des laufenden Monats jederzeit
vorzulegen.
   (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der
Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden
Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in
Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt
ist, dass die während des Jahres gespeicherten
Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde je-

   derzeit in Klarschrift ausgedruckt werden kön-
   nen.“
5. § 21 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 21
           Kennzeichnung von Schusswaffen
      (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des
   Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt,
   hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffenge-
   setzes genannte Angaben auf folgenden wesent-
   lichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:
   1. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des
      Waffengesetzes auf dem führenden wesent-
      lichen Teil der Schusswaffe;
   2. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den we-
      sentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine
      führenden wesentlichen Teile sind;

   3. die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-

      mer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und

      auf dem Patronenlager.

   Bei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Be-

   schussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24

   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung

   mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffenge-

   setzes anzubringenden Angaben nur auf dem füh-

   renden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druck-
   luft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Ab-

   schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waf-
   fengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwen-
   den.
      (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflich-
   tiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waf-
   fengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln
   gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einsteck-
   systemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zuge-
   hörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 zu kennzeichnen.
      (3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen
   Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer
   Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese
   wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe
   nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffen-
   gesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzu-
   stellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil
   alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   angebracht sind. Deuten Angaben auf der
   Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so
   sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft ein-
   gebrachte Striche zu entwerten, wobei die Anga-
   ben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf
   der Schusswaffe, die auf eine andere Munition
   oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind
   zu entwerten.
     (4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe
   austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche
   Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen.
   Absatz 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2020, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
      (5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen
   wesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert
   wurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1

   Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Be-

   reits vorhandene Angaben müssen weiterhin les-

   bar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die

   Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule

   überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile ent-
   sprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kenn-
   zeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes
   ist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen
   Teil ist der Buchstabe „U“ anzubringen.
      (6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus
   staatlicher Verfügung und dauerhafter Überfüh-
   rung in zivile Verwendung sind die Angaben nach
   § 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei
   waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu
   entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche
   nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes
   bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die
   Schusswaffe war. Vor der dauerhaften Überfüh-
   rung in zivile Verwendung hat die überführende
   Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe ge-
   mäß Absatz 1 gekennzeichnet ist.

      (7) Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1

   bis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Mil-

   limetern aufzuweisen. Von der Mindestgröße ge-

   mäß Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies

   aufgrund der geringen Größe des zu kennzeich-

   nenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für

   die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6

   sind lateinische Buchstaben sowie das arabische
   und das römische Zahlensystem zulässig. Wird
   eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des
   Waffengesetzes verbracht, werden auch Kenn-
   zeichnungen in griechischer oder kyrillischer
   Schrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die

   übrigen Vorgaben erfüllt sind.

     (8) Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu
   kennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus
   Kunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den
   Absätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht
   werden, die fest mit dem Material des Gehäuses
   verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil
   des Gehäuses zerstört würde.“
6. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:

                     „Abschnitt 7a

             Bestimmungen in Bezug auf
         unbrauchbar gemachte Schusswaffen

                         § 25a

              Besondere Bestimmungen
            in Bezug auf den Umgang mit
        unbrauchbar gemachten Schusswaffen
      (1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten
   Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungs-
   bescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Be-
   schussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die
   Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat
   er dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des
   Waffengesetzes zuständigen Behörde unverzüg-
   lich nach Feststellung des Abhandenkommens

anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes
gilt entsprechend.

   (2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schuss-

waffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, da-

bei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine

amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu

führen.

   (3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbe-
reich des Waffengesetzes sowie das Verbringen
und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen
1. in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
2. durch den Geltungsbereich des Waffengeset-
   zes oder

3. aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
   in einen anderen Mitgliedstaat
ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivie-
rungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3
des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer
entsprechenden Bescheinigung eines anderen
Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403
der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur

Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deakti-

vierungsstandards und -techniken, die gewähr-

leisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung

endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L

333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die

Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L

65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist.

                       § 25b
                 Vernichtung
     unbrauchbar gemachter Schusswaffen

   Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe

vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung
und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ab-
lichtungen und dergleichen der Deaktivierungs-
bescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48
Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen
Behörde abzugeben.

                       § 25c
               Erwerb und Besitz
          von unbrauchbar gemachten

     Schusswaffen, die nicht den Vorgaben
  der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
  (1) Für Schusswaffen, die

1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anfor-
   derungen des § 7 der Ersten Verordnung zum
   Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
   in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
   sung unbrauchbar gemacht worden sind,
2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anfor-
   derungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
   schnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Ge-
   setzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970,
   4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht
   worden sind und die ein Zulassungszeichen
   nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussver-
   ordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in
BGBl. 2020, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
      der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
      aufweisen oder
   3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den An-
      forderungen der Durchführungsverordnung
      (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden
      sind,

   besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei
   denn, die Schusswaffen werden in einen anderen
   Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in
   Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen

   im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-
   gesetzes.
     (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz ei-
   ner dort genannten Schusswaffe berechtigt ist,
   kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1
   Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des
   Waffengesetzes gelten entsprechend.

      (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb
   und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten
   Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sach-
   kunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein
   Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waf-
   fengesetzes erforderlich.

      (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für
   die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaf-
   fen entsprechend.“
7. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis
      oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31“
      durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29
      oder § 30“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach
      § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat
      der Antragsteller folgende Angaben zu ma-
      chen:

      1. über den Versender- und den Empfänger-
         mitgliedstaat:

         jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;

      2. über die Person des Überlassers und des
         Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen
         oder Munition ohne Besitzwechsel in einen
         anderen Mitgliedstaat verbringt:
         a) Vor- und Familienname,

         b) Geburtsdatum und -ort,

         c) Anschrift,

         d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Te-
            lefaxnummer und

         e) die Angabe, ob es sich um einen Waffen-
            händler oder um eine Privatperson han-
            delt;
      3. über die Waffen:

         Anzahl und Art der Waffen;

      4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-

         ben nach Nummer 3 die folgenden weiteren
         Angaben:

         a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3
            des Waffengesetzes,
         b) Name, Firma oder eingetragenes Mar-
            kenzeichen des Herstellers,
         c) Modellbezeichnung,

         d) Kaliber,

         e) Herstellungsnummer und
         f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;

      5. über die Munition:

         a) Anzahl und Art der Munition,
         b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen
            des Herstellers, Kaliber und
         c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzei-
            chen;

      6. über die Lieferanschrift:

         Anschrift, an die die Waffen oder die Muni-
         tion versandt oder transportiert werden;
      7. über die Art und Weise der Verbringung im
         Fall des Verbringens aus dem Geltungsbe-
         reich des Waffengesetzes in einen anderen
         Mitgliedstaat:

         a) das Beförderungsmittel,
         b) den Tag der Absendung,
         c) den voraussichtlichen Ankunftstag und
         d) die Durchgangsländer.

      Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder
      durch den Geltungsbereich des Waffengeset-
      zes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstel-
      lern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf
      die Angabe des Kalibers und der Herstellungs-
      nummer verzichtet werden, wenn besondere
      Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im
      Fall des Satzes 2 müssen die genannten Anga-
      ben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengeset-
      zes zuständigen Überwachungsbehörden beim
      Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Ver-
      bringen aus einem Drittstaat erfolgt.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“
          durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

8. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waf-
      fengesetzes an das Bundesverwaltungsamt
      muss folgende Angaben enthalten:

      1. über die Beförderung:
         a) die Bezeichnung des Versender- und des
            Empfängermitgliedstaates,

         b) die Bezeichnung der Durchgangsländer,

         c) die Beförderungsart und

         d) den Beförderer;
BGBl. 2020, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
       2. zu dem Versender, dem Erklärungspflich-
          tigen und dem Empfänger jeweils:
         a) den Namen oder bei Unternehmen, so-
            fern vorhanden, die Firma,

         b) Anschrift und
         c) Telefon- oder Telefaxnummer;
       3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffenge-
          setzes:
         a) Ausstellungsdatum,
         b) Ausstellungsnummer,
         c) ausstellende Behörde,
         d) Geltungsdauer;
       4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von
          der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:

         a) Ausstellungsdatum,

         b) ausstellende Behörde,
         c) Geltungsdauer,

         d) Angaben zu den von der Erlaubnis um-

            fassten Waffen;

       5. über die Waffen:
         Anzahl und Art der Waffen;
       6. über Schusswaffen zusätzlich zu den Anga-
          ben nach Nummer 5 die folgenden weiteren
          Angaben:

         a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3
            des Waffengesetzes,
         b) den Namen, die Firma oder das eingetra-
            gene Markenzeichen des Herstellers,

         c) die Modellbezeichnung,

         d) das Kaliber,

         e) die Herstellungsnummer und
         f) das CIP-Beschusszeichen, sofern vor-
            handen;
       7. zu der Munition:

         a) Art und Anzahl,
         b) Name, Firma, oder eingetragenes Mar-
            kenzeichen des Herstellers,
         c) Kaliber,

         d) CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhan-
            den,

         e) Anschrift, an die die Waffen oder die Mu-
            nition versandt oder transportiert werden.
       Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige
       eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung
       beizufügen.“
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      und 3 eingefügt:
          „(2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des
       Waffengesetzes an das Bundesverwaltungs-
       amt hat unter Verwendung des hierfür vorgese-
       henen amtlichen Vordrucks oder elektronisch
       zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann
       das Bundesverwaltungsamt Abweichungen
       von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtli-
       chen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwal-
       tungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende
       seine Identität auf geeignete Weise nachweist.

        (3) Im Fall der Verwendung des amtlichen
      Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungs-
      amt den Eingang der vollständigen Anzeige
      auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch.
      Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt
      das Bundesverwaltungsamt den Eingang der
      vollständigen Anzeige elektronisch.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bun-
      desverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteil-
      ten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen
      oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
      in den Geltungsbereich des Waffengesetzes

      und aus dem Geltungsbereich des Waffenge-
      setzes in einen anderen Mitgliedstaat nach
      § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des
      Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-

      datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mit-

      teilung muss unverzüglich, im Fall des Verbrin-
      gens aus dem Geltungsbereich des Waffen-
      gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spä-
      testens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, er-
      folgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29
      Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten.
      Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der
      Mitteilung beizufügen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesverwaltungsamt

      1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die

         Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach
         Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maß-
         gabe der Delegierten Verordnung (EU)
         2019/686 der Kommission vom 16. Januar
         2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrun-
         gen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Ra-
         tes für den systematischen elektronischen
         Austausch von Informationen im Zusam-
         menhang mit der Verbringung von Feuer-
         waffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom
         3.5.2019, S. 1);

      2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
         Angaben nach § 31 Absatz 4;

      3. übermittelt an die zuständige Behörde
         a) die von anderen Mitgliedstaaten in den
            Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waf-
            fengesetzes erhaltenen Angaben,
         b) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-
            nen Angaben über die Erteilung von Er-
            laubnissen zum Verbringen von Schuss-
            waffen oder Munition in das Hoheitsge-
            biet des anderen Mitgliedstaates aus dem
            Geltungsbereich des Waffengesetzes, es
            sei denn, es besteht für diese Verbrin-
            gung eine Erlaubnis nach § 30 des Waf-
            fengesetzes, und
         c) die von anderen Mitgliedstaaten erhalte-
            nen Angaben über das Überlassen von
            Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Num-
BGBl. 2020, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
             mer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des
             Waffengesetzes oder von Munition an
             Personen und den Besitz von solchen
             Waffen oder Munition durch Personen,
             die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt
             im Geltungsbereich des Waffengesetzes
             haben;
       4. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten
          des Übereinkommens vom 28. Juni 1978
          über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
          von Schusswaffen durch Einzelpersonen
          (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilun-
          gen über das Verbringen oder das Überlas-
          sen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffen-
          gesetzes genannten Schusswaffen erhalte-
          nen Angaben an die zuständige Behörde;
       5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Mu-
          nition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des
          Waffengesetzes genannten Personen der
          zuständigen zentralen Behörde des Heimat-
          oder Herkunftsstaates des Erwerbers mittei-
          len, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
          die Mitteilung soll die Angaben nach § 31
          Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.“

     c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3“
        durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach den Wörtern „§ 10 Abs. 2 Satz 1
           oder 3“ wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) Nach der Angabe „Abs. 3 Satz 3“ werden
           die Wörter „oder § 25a Absatz 1 Satz 2“
           eingefügt.
     b) In Nummer 6 werden die Wörter „das dort ge-
        nannte Dokument“ durch die Wörter „oder
        § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument“
        ersetzt.

     c) Die Nummern 14 bis 17 werden wie folgt ge-
        fasst:

       „14. entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Ab-
            satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumen-
            tation oder ein dort genanntes Verzeichnis
            nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
       15. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort
           genannte Ersatzdokumentation nicht oder
           nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
       16. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort
           genannte Ersatzdokumentation nicht oder
           nicht rechtzeitig übergibt,

       17. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort
           genannte Ersatzdokumentation nicht oder
           nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder
           nicht rechtzeitig aushändigt,“.

     d) In Nummer 22 wird nach dem Wort „auf-
        bewahrt“ das Wort „oder“ durch ein Komma
        ersetzt.

     e) In Nummer 23 wird nach dem Wort „einstellt“
        der Punkt durch ein Komma ersetzt.
     f) Die folgenden Nummern 24 und 25 werden an-
        gefügt:

        „24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauch-
             bar gemachte Schusswaffe dauerhaft
             überlässt, verbringt oder mitnimmt oder
        25. entgegen § 25b ein dort genanntes Doku-
            ment nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
                Beschussverordnung

   Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 3

                  Bauartzulassung und
         Zulassung für besondere Schusswaffen
        und besondere Munition; Einzelzulassung
       von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
  b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

     „§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaf-
           fen, pyrotechnische Munition und Schuss-
           apparate; Einzelzulassung von unbrauchbar
           gemachten Schusswaffen“.
  c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Anga-
     ben eingefügt:

                        „Abschnitt 4a
                Verfahren bei der Prüfung
        von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
     § 21a   Prüfverfahren und Kennzeichnung der ge-
             prüften Schusswaffen
     § 21b   Maßnahmen zur Verhinderung des Zerle-
             gens

     § 21c   Bescheinigung über die Unbrauchbar-
             machung“.

2. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „Abschnitt 3
            Bauartzulassung und Zulassung
           für besondere Schusswaffen und
         besondere Munition; Einzelzulassung
      von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

             Bauartzulassung für besondere
         Schusswaffen, pyrotechnische Munition
          und Schussapparate; Einzelzulassung
       von unbrauchbar gemachten Schusswaffen“.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach
     § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Ab-
     satz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte
     Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
     abschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes so-
     wie pyrotechnische Munition nach § 10 des Ge-
     setzes müssen den technischen Anforderungen
BGBl. 2020, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
       nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entspre-
       chen.“
4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
                      „Abschnitt 4a

                Verfahren bei der Prüfung

        von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

                          § 21a
                  Prüfverfahren und
       Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen

     (1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob
  die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes
  vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der An-
  lage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar ge-
  macht wurden.
     (2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2
  entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Na-
  men und die Anschrift des Antragstellers sowie die
  Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthal-
  ten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so

  hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht

  vorzulegen und den Namen und die Anschrift des
  Dritten anzugeben.
     (3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schuss-
  waffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung
  (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember
  2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über
  Deaktivierungsstandards und -techniken, die ge-
  währleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung
  endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333
  vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durch-
  führungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom
  8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die
  zuständige Behörde als Ländercode die Buchsta-
  ben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivie-
  rung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszei-
  chen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbil-
  dung 3 zu verwenden.
    (4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die
  Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar ge-
  macht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei
  derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt
  werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage
  bei einer anderen Behörde zustimmt.

                          § 21b

                     Maßnahmen zur

               Verhinderung des Zerlegens

     (1) Nachdem die zuständige Behörde die ord-
  nungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt

  hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schuss-

  waffe verschweißen oder kleben oder durch eine an-
  dere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhin-
  dern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der
  Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Ver-
  hinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber
  der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, bei-
  spielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nach-
  weisen.
     (2) Die zuständige Behörde kann vom Antragstel-
  ler verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darü-
  ber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2

  vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe
  mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe
  übereinstimmt.

                          § 21c

                   Bescheinigung über

                die Unbrauchbarmachung
    Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße
  Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a
  Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nach-
  gewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur
  Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt
  ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung
  über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach
  dem Muster in Anhang III der Durchführungsverord-
  nung (EU) 2015/2403 aus.“
5. Anlage I wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz

              angefügt:

               „Die Sperren müssen eine Härte von
               mindestens 610 HV30 aufweisen.“
         bbb) Nummer 4.2.2 Satz 1 wird wie folgt ge-
              fasst:
               „In Kartuschenlagern darf Patronenmu-
               nition nach den Maßtafeln nicht abzu-
               feuern sein.“

         ccc) Der Nummer 4.2.7 wird folgende Num-
              mer 4.2.8 angefügt:
               „4.2.8 Bei Schreckschusswaffen, die
                      ausschließlich zum Abfeuern
                      von Kartuschenmunition zur
                      akustischen Signalgebung die-
                      nen, müssen die unter Num-
                      mer 4.2.1 genannten Sperren
                      das dem Lauf entsprechende
                      Rohr vollständig blockieren, mit
                      Ausnahme eines oder mehrerer
                      Austrittsöffnungen für den Gas-
                      druck. Die Waffe muss so be-
                      schaffen sein, dass der Gas-
                      druck nicht an der Vorderseite
                      der Waffe entweichen kann. Ab-
                      weichend von Nummer 4.2.1

                      müssen die Sperren eine Härte

                      von mindestens 700 HV30 auf-
                      weisen.“

     bb) Der Nummer 4.3 wird folgender Satz ange-

         fügt:

         „Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv
         durch ihr Material und ihre Formgebung so
         beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungs-
         gemäß als wesentliche Bestandteile von
         Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1
         in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
         abschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes
         verwendet werden können.“
     cc) In Nummer 4.4.2 werden nach den Wörtern
         „auseinander fallen“ die Wörter „oder zerstört
         werden“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
  b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
         „6 Technische Anforderungen an umgebaute
            Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Ge-
            setzes“.

     bb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In der bisherigen Nummer 6.1.1 wird die
              Bezeichnung der Nummerierung „6.1.1“
              gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 1
              Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“
              ersetzt.
         bbb) Nummer 6.1.2 wird aufgehoben.
     cc) In Nummer 6.2 wird im einleitenden Teil die

         Angabe „Nummer 6.1.1“ durch die Angabe

         „Nummer 6.1“ ersetzt.

     dd) Nummer 6.3 wird aufgehoben.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7 Technische Anforderungen an die Unbrauch-
        barmachung von Schusswaffen

         Die technischen Anforderungen an die Un-
         brauchbarmachung von Schusswaffen richten
         sich nach Anhang I der Durchführungsverord-
         nung (EU) 2015/2403.“

                        Artikel 3
                Änderung der
         NWRG-Durchführungsverordnung
  Die NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli
2012 (BGBl. I S. 1765), die durch Artikel 231 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung
      zur Durchführung des Waffenregistergesetzes
    (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung –
                      WaffRGDV)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehör-
            den“.

   b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
      „§ 6    Identitätsfeststellung durch die zum Ersu-
              chen berechtigten Stellen“.

   c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

      „§ 8 Inkrafttreten“.
   d) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen.

 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenüber-
      mittlung“ die Wörter „der Waffenbehörden“ ein-
      gefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und

      den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur
      Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
      gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,
      2706) in der jeweils geltenden Fassung über das
      Verbindungsnetz.“

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                           „§ 2a
                   Datenübermittlung
                 an die Waffenbehörden

     (1) Das automatisierte Fachverfahren wird von

  einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrie-
  ben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.

     (2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht
  die Datenübermittlung über
  1. ein Meldeportal (Web-Portal) und
  2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).

     (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Ab-

  satz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waf-

  fenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zu-
  gangsdaten zu beantragen und seine Identität so-
  wie die Identität derjenigen, die in seinem Namen
  elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzu-
  weisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen
  Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entspre-
  chen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt
  über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.

    (4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entspre-
  chend.
      (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
  und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation
  zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens
  nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger be-
  kannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspe-
  zifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspe-
  zifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für
  Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die
  Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell
  geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekannt-
  machungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer
  Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich
  und archivmäßig gesichert niedergelegt.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:

     „Die Registerbehörde vergibt für die Person die
     Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der

     Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-
     telt unter Bezugnahme auf die Personen-Ord-
     nungsnummer die Daten, die nach den Spei-
     cheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2,
     Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8

     oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu
     übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu
     diesen Daten die waffenrechtliche Entschei-
     dungs-Ordnungsnummer und teilt diese der

     Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermit-
     telt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche
     Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grundda-
     ten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die
     Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der
     Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen-

     oder Waffenteil-Ordnungsnummer.“

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4 des
     Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch die
     Angabe „§ 7 Absatz 1 des Waffenregistergeset-
     zes“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
     Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregis-
     ter-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
     Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregister-
     gesetzes“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab-
     satz 1 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregis-

     ter-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1

     Nummer 3 des Waffenregistergesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13 und 14

     des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes“ durch

     die Angabe „§§ 20 und 21 des Waffenregisterge-

     setzes“ ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

               Identitätsfeststellung durch
         die zum Ersuchen berechtigten Stellen
     Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche

  juristische Personen, ähnliche Personenvereinigun-

  gen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Ab-
  satz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, de-
  ren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregister-
  gesetzes oder abweichende Namensschreibweisen
  mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen
  Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergeset-
  zes übereinstimmen oder nur geringfügig davon
  abweichen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Natio-
     nalen Waffenregister gespeicherten“ durch das
     Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „die Stellen nach § 10 Num-
               mer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenre-
               gister-Gesetzes“ werden durch die
               Wörter „die zum Ersuchen berechtigten
               Stellen“ ersetzt.

          bbb) Die Wörter „gespeicherten oder abge-

               rufenen“ werden durch das Wort „ver-

               arbeiteten“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „an das Natio-

           nale Waffenregister zu übermittelnden, der

           gespeicherten oder der abgerufenen“ durch

           das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

 9. § 8 wird aufgehoben.

10. § 9 wird § 8.

                       Artikel 4

                 Änderung der

Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmel-
dedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „2602,“
die Angabe „2603, 2604,“ eingefügt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 1. September 2020
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau
und Heimat
                                             Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1977. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f25013f5ca3c23f….