§ 49 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/49#abs-1 (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/49#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 49 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.04.2005 – 6 C 5.04Zitiert von 42
- VG Düsseldorf, 04.05.2010 – 22 K 3614/07
- VG Freiburg, 18.08.2015 – 5 K 2298/14
- OVG Niedersachsen, 28.02.2002 – 11 LB 3950/01Zitiert von 7
- OVG NRW, 14.01.2002 – 9 A 5247/99
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.947Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.948Zitiert von 1
- VG Würzburg, 19.05.2025 – W 9 K 24.620Zitiert von 3
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.