Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 23 Zulassung zum Lehrgang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 23.02.2010 – 11 LB 234/09Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 28.11.2011 – 14 K 265/11
- OVG NRW, 23.04.2008 – 20 A 321/07Zitiert von 10
- VG Arnsberg, 05.11.2007 – 14 K 50/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/23#abs-1 (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/23#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.