Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
Stand: 19.09.2020
Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 25b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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