Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 11 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- VGH Bayern, 08.05.2023 – 24 CS 23.785Zitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/11#abs-1 (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/11#abs-2 (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/11#abs-3 (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.