Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/25#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/25#abs-2 (2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter
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Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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