Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
Stand: 19.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/7#abs-1 (1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/7#abs-2 (2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/7#abs-3 (3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 AWaffV →
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Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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