Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 21 Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.01.2011 – I-20 U 102/10
- BGH, 29.01.2026 – I ZR 129/25Haftung des mit der Auswahl potentieller Mieter betrauten Immobilienmaklers bei Verstoß gegen das AGG-BenachteiligungsverbotZitiert von 1
- AG Bad Urach, 14.02.2024 – 1 C 161/23
- AG Mannheim, 06.06.2008 – 10 C 34/08
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2022 – 9 U 92/20Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 29.12.2022 – 4 O 373/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- LG Hannover, 28.10.2025 – 6 O 103/24
- OLG München, 08.09.2025 – 24 U 1749/25 e
91 Entscheidungen zu § 21 AGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/21#abs-1 (1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/21#abs-2 (2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/21#abs-3 (3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/21#abs-4 (4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/21#abs-5 (5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.