Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/23#abs-1 (1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/23#abs-2 (2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/23#abs-3 (3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/23#abs-4 (4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 23 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.03.2017 – 12 U 104/16Zitiert von 5
- BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 190/12HIV-Infektion - Behinderung - AGG und WartezeitkündigungZitiert von 87
- OLG Düsseldorf, 26.05.2025 – 20 UKl 8/24
- LG Kiel, 28.05.2015 – 17 O 79/15Zitiert von 2
- LAG Hamm, 26.05.2008 – 2 Ta 732/07Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2021 – I ZR 227/19Außergerichtliche Rechtsdienstleistung: Vertretung des Grundstückseigentümers im Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage durch seinen Architekten – Rechtsberatung durch ArchitektinZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 – 1 AGH 9/19
- BAG, 14.11.2013 – 8 AZR 997/12 · Bewerber - Benachteiligung - AlterZitiert von 50
- ArbG Berlin, 28.03.2012 – 55 Ca 2426/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.