Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 471
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Nach Gewicht
- BGH, 26.03.2019 – II ZR 244/17Verbotene Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern: Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers einer GmbHZitiert von 26
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 4/15Benachteiligung - Entschädigung - RechtsmissbrauchZitiert von 74
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 470/14Benachteiligung wegen des Alters - EntschädigungZitiert von 86
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 809/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - RechtsmissbrauchseinwandZitiert von 24
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 477/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - BewerberbegriffZitiert von 9
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 583/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - BewerberbegriffZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- ArbG Düsseldorf, 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25
- OVG NRW, 01.04.2026 – 6 B 298/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/6#abs-1 (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/6#abs-2 (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/6#abs-3 (3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.