Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 11 Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.11.2001 – 1 BvL 19/93Beendigung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten an Angehörige von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der WiedervereinigungZitiert von 42
- LSG Thüringen, 28.01.2013 – L 6 R 878/10
- BVerfG, 29.04.2002 – 1 BvR 1819/96
- BVerfG, 29.04.2002 – 1 BvR 1818/96
- LSG Thüringen, 24.03.2022 – L 1 SV 994/19
- BVerfG, 04.04.2002 – 1 BvR 2105/94
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 04.06.2012 – 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08Zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im BeitrittsgebietZitiert von 59
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 – L 13 VS 48/07Zitiert von 1
- BVerfG, 22.01.2003 – 1 BvR 2358/94Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-1 (1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-2 (2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-3 (3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-3a (3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtige den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrenten nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-3b (3b) Ist dem Berechtigten
leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungsleistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungsleistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwenden. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten Hinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die §§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-4 (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-5 (5) Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; Satz 2 ist anzuwenden. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-5a (5a) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996. Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-6 (6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-7 (7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Vorsorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum Inkrafttreten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/11#abs-8 (8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.