Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 3 Versicherter Personenkreis
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Personen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet sinngemäß.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 AAÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 27.07.2004 – B 4 RA 13/04 RZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.1996 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I 1674)
BGBl. 1996 I S. 1674
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