Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-1 (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-2 (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-3 (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-4 (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Wird zitiert von 3.951 Entscheidungen zu § 48 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.09.2022 – L 15 U 316/17Zitiert von 1
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Duisburg, 23.09.2022 – Az.: S 49 U 613/17
- LSG Hessen, 24.04.2015 – L 9 AS 828/14Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- LSG NRW, 18.11.2011 – L 14 R 35/11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.09.2026 – L 5 P 58/25 ERSoziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegegrad 2 - Aufhebung der Bewilligung - Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Unbegründetheit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2026 – L 16 KR 441/25Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige Mitgliedschaft - Erfordernis von Vorversicherungszeiten - Vorlegen eines gefälschten Formulars E 104 durch Kassenmitarbeiter - Rücknahme der freiwilligen Versicherung mit Wirkung für die Zukunft - Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.