Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 4 Überführung in die Rentenversicherung
Stand: 25.02.2023
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- BSG, 23.08.2005 – B 4 RA 62/04 RZitiert von 2
- BSG, 23.08.2005 – B 4 RA 52/04 RZitiert von 3
- BSG, 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenüberleitung von Arbeitsverdiensten aus der DDR KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.11.2014 – L 1 R 10/13
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2010 – L 1 R 101/07
- BSG, 31.07.2002 – B 4 RA 20/01 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 25.11.2021 – L 1 SV 952/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 – L 22 R 481/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 – L 16 R 556/17
70 Entscheidungen zu § 4 AAÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/4#abs-1 (1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/4#abs-2 (2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/4#abs-3 (3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/4#abs-4 (4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2, um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/4#abs-5 (5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.