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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 2207

BGBl. 1991 I S. 2207 · 18.902 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
                                            Gesetz
                          zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
                                          (RÜG-ÄndG)
                                                Vom 18. Dezember 1991

     Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
. das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

              Änderung des Anspruchs--
        und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
                     (826-30-2)

  Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

vom 25. Juli 1991 (BGBI . 1 S . 1606, 1677) wird wie folgt
geändert:

 1 . In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 1O
     Abs. 1 oder 2" die Worte .. , um 6,84 vom Hundert zu
     erhöhen und" eingefügt

2.. § 6 wird wie folgt geändert

     a) Dem Absatz 5 wird angefügt:

        „Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
        nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als
        Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten
        als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversor-

        gungssystem nach Anlage 2 Nr. 4."

     b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Anlage 3"
        durch die Worte „Anlagen 3 oder 5" ersetzt

3, § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .

     b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt
        „Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten
        Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Mini-
        steriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale
        Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
        kommen, wenn während der Zeit der verdeckten

        Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversor-
        gungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand."

 '   c) Nach Absatz 1 wird angefügt::
          ,,(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums
        für StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit
        im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als
        Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Ein-
        satz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu
        dem Ministerium für Staatssicherheit'Amt für Natio-
        nale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach den Worten „nach An-
        lage 2 Nr. 1 bis 3" die Worte „oder die Summe der
        Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
        und 2" angefügt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt
      ,,Satz 1 gilt auch für die Zahlbeträge aus gleicharti-
      gen Renten der Rentenversicherung oder der Ver-
      sorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von
      Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprü-
      chen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistun-
      gen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für
      Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
      gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989

      in den Bereich der Rentenversicherung oder ande-

      rer Versorgungssysteme gewechselt sind, oder
      wenn Leistungen gezahlt werden, denen auch Zei··
      ten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher
      Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit!
      Amtes für Nationale Sicherheit zugrunde liegen.
      Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversor-
      gungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben."
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten
      „Absätze 1 und 2" die Worte „Satz 1" eingefügt und

      folgender Satz 2 angefügt:
      „Die Begrenzung nach Absatz 2 Satz 2 hat die Stelle
      vorzunehmen, von der die Leistung gezahlt wird.'·'·

5, § 11 wird wie folgt geändert

   a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „geUen"·
      die Worte „jeweils bis zum Inkrafttreten einer für sie
      geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs.. 3"
      eingefügt.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:
       .,(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Über-
      gangsrente aus dem Sonderversorgungssystem
      nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in
      der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen
      Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

      „3. Versorgungsleistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. i an
          ehemalige Angehörige des Ministeriums für
          Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicher-
          heit, die nach dem 30. September 1989 in den
          Bereich anderer Versorgungssysteme gewech-
          selt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten
          nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund
          einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990, ".
   lb) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   c) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 angefügt:
      ,,4. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,

           denen auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit
           als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministe-
           riums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale
           Sicherheit zugrunde liegen; Nummer 3 zweiter
           Halbsatz gilt entsprechend,
BGBl. 1991, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
2208                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

        5. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an
           Leistungsempfänger, solange sie ihren ge-

           wöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes
           der Bundesrepublik Deutschland haben."

   d) Nach Absatz 1 wird angefügt:

          ,,(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungs-
       system nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer
       Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/
       Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind,
       obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
       nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden
       eingestellt."

7. Dem § 16 wird angefügt:

     ,,(3) Es werden ermächtigt
   1. der Bundesminister der Verteidigung für das Son-
      derversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1,

   2. der Bundesminister des Innern für die Sonderver-

       sorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,

   3. der Bundesminister der Finanzen für das Sonder-
      versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates in Anlehnung an die Regelungen des Sozial-
   gesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund,
   Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines
   Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der§§ 9
   und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungs-
   fähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungs-
   pflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforde-
   rung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln:·

                          Artikel 2
     Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
                    (826-30-1)

  Das Renten-Überleitungsgesetz vom 2.5. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) wird wie folgt geändert:

  (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 133 wird in § 307 b Abs. 3 der Satz 2 wie
   folgt gefaßt:

   „ Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten
   Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monats-
   betrag der überführten Leistung einschließlich der
   Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser
   solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den
   weiterzuzahlenden Betrag erreicht."

2. In Nummer 134 werden in§ 310a am Ende der Num-

   mer 3 ein Komma und folgende Nummer eingefügt:

   „4. für das Kalenderjahr 1991 den vorläufigen Wert der
       Anlage 10".

   (2) In Artikel 2 § 39 wird jeweils in Absatz 1 und Absatz 2
der Faktor „1,3225" durch den Faktor „1,4130" ersetzt und
folgender Absatz angefügt:
 ,,(3) Die nach Absatz 1 oder 2 ermittelten Renten erhöhen
sich um Zusatzrenten nach der Verordnung über die frei-
willige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialver-
sicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154)."

  (3) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 6 wird eingefügt:

   ,,6 a. § 590 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
        besteht für die Zeit nach Stellung eines Antrags
        unter den sonstigen Voraussetzungen der Ab-
        sätze 1 und 2 auch für den überlebenden Ehe-
        gatten, der wieder geheiratet hat, wenn die
        erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist."

    6 b. § 620 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem
        Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem
        Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im
        Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs überwie-
        sen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht
        Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle
        oder dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
        rung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu

        Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflich-

        tung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit
        über den entsprechenden Betrag bei Eingang der
        Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde,
        es sei denn, daß die Rücküberweisung aus
        einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut
        darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedi-
        gung eigener Forderungen verwenden.""
2. Nummer 14 wird wie folgt geändert:

  a) Dem § 1152 Abs. 2 wird angefügt:
      „Bestand für Eisenbahner und für Mitarbeiter der
      Deutschen Post am 31. Dezember 1991 wegen der
      Anwendung der gemäß Anlage II Kapitel VIII Sach-
      gebiet H Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsver-
      trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-
      kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
      1990 II S. 885, 1214) weitergeltenden Vorschriften
      über die Rentenberechnungsgrundlagen ein Ren-
      tenanspruch, der höher ist als. unter Berücksichti-
      gung von Satz 1 Nr. 1, wird der höhere Zahlbetrag
      so lange weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der
      Rente, die sich auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 1
      ergibt, übersteigt."
  b) § 1155 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Die §§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar
      1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1150
      Abs. 2 Satz 1 und für Arbeitsunfälle, die nach dem
      31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten
      sind. Hatte der Versicherte, die Witwe oder der Witwer
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990
      im Beitrittsgebiet, ist § 617 hinsichtlich der Einkom-
      mensanrechnung nicht anzuwenden; es verbleibt

      auch in diesen Fällen bei der Einkommensanrech-

      nung nach § 590 Abs. 3."

  (4) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
      1. im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie
         eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie
         einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3
         des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
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      gesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversor-
      gungssystem angehörten, oder

   2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
      Deutschland während der Zeit, in der sie eine
      Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitglied-
      schaft in einem der in Nummer 1 genannten
      Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt
      hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Aus-
      übung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,

   einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf

   Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versi-

   cherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten
   ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der
   Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in
   dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5
   Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt,
   daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs-
   und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die
   dort jeweils genannten Personengruppen in diesem
   Kalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit
   den Faktoren nach Anlage 1o des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeit-
   beschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende
   Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3
   Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte
   Betrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „waren, gilt
   Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß"
   ersetzt durch die Worte „oder dem in § 7 Abs. 1
   Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
   rungsgesetzes genannten Personenkreis entspra-
   chen oder vergleichbar waren und während der Zeit
   ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst

                             Das vorstehende Gesetz wird

        einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen
        eine Berufskrankheit auf Grund einer während
        dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit ein-
        getreten ist, wird".

     c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
        ,,Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung."

  2. In Nummer 21 werden in§ 22a Abs. 2 Satz 1 nach den
     Worten „beschäftigt waren" die Worte „oder dem in§ 7
     Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-

     führungsgesetzes genannten Personenkreis entspre-

     chen oder vergleichbar sind" eingefügt.

    (5) Artikel 40 wird wie folgt geändert:
  In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
  ersetzt und angefügt:

  ,,bei Alleinstehenden und Verheirateten, wenn beide Ehe-
  gatten eine Invalidenrente für Behinderte beziehen, minde-
  stens in Höhe des Betrages, um den ihre Renten im Sinne
  des § 1 die für Dezember 1991 gezahlte Summe aus dem
  Monatsbetrag der Renten im Sinne des § 1 und dem
  Sozialzuschlag unterschreitet."

    (6) Nach Artikel 42 Abs. 10 wird eingefügt:

   ,,(10a) Am 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 134 in
  Kraft."

                          Artikel 3
                        Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5
  Buchstabe a, der mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft
  tritt, mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                           wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                              Bonn, den 18. Dezember 1991
                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl
                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                             Norbert Blüm
                                    Der Bundesminister des Innern
                                           Rudolf Seiters
                                     Der Bundesminister der Justiz
                                               Kinkel

                                  Der Bundesminister der
                                           Theo Waigel

Finanzen
                                Der Bundesminister der Verteidigung
                                           Stoltenberg
BGBl. 1991, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
2210                                   Bundesgesetzblatt,

                                              Verordnung
Jahrgang 1991, Teil 1
                              zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1991
                                              Vom 12. Dezember 1991

  Auf Grund des
- § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozial-
  gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
  1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser
  Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförde-
  rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der
  durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
  vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und nach

  Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
  Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,

- § 33 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
  (BGBI. 1 S. 21)

verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1

  Die Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung

vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2913), wird wie folgt

geändert:

1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
   der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1991" jeweils
   durch die Jahreszahl „ 1992" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „550" durch die
      Zahl „570" ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Mittelpreis
      des Verbrauchsorts" durch die Worte „Endpreis am
      Abgabeort" ersetzt.

3. In § 2 Satz 2 werden die Worte „Mittelpreis des Ver-
   brauchsorts" durch die Worte „Endpreis am Abgabe-
   ort" ersetzt.

4. Dem § 3 Abs. 3 wird angefügt:

   ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzu-
   wendungen im Werte von nicht mehr als 150 DM, die

   der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie
   für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeits-
   schutz erhält."

5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 4

                      übergangsvorsch rift
     Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maß-
   gaben anzuwenden:

   1. Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-
      lich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich
      440 DM.

   2. Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Ver-
      fügung gestellt, so sind anzusetzen

      für die Wohnung                           90,00 DM,
      für Heizung                               39,50 DM,
      für Beleuchtung                            2,70 DM,

      für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in

      Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben."

6. § 5 wird gestrichen.

7. In§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
   ,, 1991" jeweils durch die Jahreszahl „ 1992" ersetzt.

                          Artikel 2
  § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1769), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 1 Abs. 5 der Sachbezugsverordnung bleibt unberück-
sichtigt."

                          Artikel 3

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 12. Dezember 1991
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 2207. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 24dfb5b814b1bbe5….