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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1038
BGBl. 1993 I S. 1038 · 93.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1038 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1993, Teil 1
zur Ergänzung der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz -
Rü-ErgG)
Vom 24. Juni 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),
zuletzt geändert gemäß Artikel 63 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu§ 259a wird wie folgt gefaßt:
„Besonderheiten für Versicherte
der Geburtsjahrgänge vor 1937".
b) Die Überschrift vor§ 273 wird wie folgt gefaßt:
,,Zehnter Unterabschnitt
Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation".
c) Nach§ 274a wird eingefügt:
„Zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 274b Versicherungskonto".
d) Nach § 307 b wird eingefügt:
,,§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Be-
standsrenten nach§ 307b".
e) Nach§ 319 wird die Überschrift des Achten Unter-
abschnitts wie folgt gefaßt:
„Zusatzleistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets".
f) Nach§ 319a wird eingefügt:
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319b Übergangszuschlag".
2. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „für bis zu zwölf
Monate" durch die Worte „für einen angemessenen
Zeitraum" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2a) Nachzahlungsbeträge, die bei Auszahlungen
1. im Inland ein Zehntel des aktuellen Renten-
werts,
2. im Ausland drei Zehntel des aktuellen Renten-
werts,
nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt."
3. In § 185 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
„Zahlung der Beiträge" die Worte „an den Träger der
Rentenversicherung" eingefügt.
4. § 217 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit
einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf
Monaten, wenn neben einer angemessenen Ver-
zinsung gewährleistet ist, daß die Vermögensanla-
gen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu
einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten ver-
äußert werden können oder ein Unterschiedsbe-
trag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere
Verzinsung mindestens ausgeglichen wird."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an
Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Son-
dervermögen nur aus Vermögensgegenständen
besteht, die die Träger der Rentenversicherung
auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben kön-
nen."
5. Dem§ 225 Abs . 1 wird angefügt:
„Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von
Beiträgen an eine berufsständische Versorgungsein-
richtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstat-
tungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2
genannten Kalenderjahres auf die berufsständische
Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versor-
gungslast über."

6. § 233a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „erwerben
würden" ein Punkt eingefügt und der Rest des
Satzes gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
1. für Personen, die aus einer Beschäftigung au-
ßerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden
sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen
Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversi-
chert werden konnten,
2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versor-
gung vor dem 1. Januar 1992 verloren ha-
ben."
7. In§ 247 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicher-
ten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der
Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als
Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-
schäftigt waren und grundsätzlich Versicherungs-
pflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für
diese Zeiten jedoch nicht erfolgte."
8. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
bb) In Satz 7 wird das Datum „31. März 1995"
durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1995"
durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.
9. § 249 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Datum „31. März 1995"
durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1994"
durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
10. In§ 250 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Worte „von
der Vollendung des 65. Lebensjahres an" gestrichen,
der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt:
,,3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vor-
liegen und Versicherte eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den
dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben."
11. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten
„28. Februar 1957," die Worte „im Saarland bis zum
31. August 1957," eingefügt.
12. § 252 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort
„Kriegsbeschädigtenrente" das Wort „oder'' durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beitritts-
gebiet" die Worte „oder entsprechende Renten aus
einem Sonderversorgungssystem" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen
Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor
dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungs-
zeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis
für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfall-
tage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im
Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfall-
tage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die
Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige
Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeitlücken-
los zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar
1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der
Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt
ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit beschei-
nigten Pflichtbeitragszeiten."
13. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Pflichtbeitragszeiten
aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Ju-
ni 1945 bis 30. Juni 1965, in denen Personen als
Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-
schäftigt waren, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen
aber noch nicht erfolgte(§ 247 Abs. 2a)."
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die
eine Beitragszahlung nachgewiesen ist, werden,
wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise
festgestellt werden kann, Entgeltpunkte aus den
sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremd-
rentengesetz ergebenden Werten ermittelt; für je-
den Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
werden die Beträge berücksichtigt, die dem Ver-
hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-
beschäftigung entsprechen."
14. § 256 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die
Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden
sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder frei-
willige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten
vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrecht-
erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden
sind."

1040 Bundesgesetzblatt,
b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen
beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte
vor dem 1 Juli 1990, für die wegen der im Beitritts-
gebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-
grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-
system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenver-
sicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Ver-
sicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für
Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemes-
sungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenver-
sicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge
z.ur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeits-
verdienste oder Einkünfte, für die nach den im
Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden
konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeits-
verdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln be-
rücksichtigt."
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zeiten" die
Worte „vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach den Worten „Pflicht-
beitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit" die Worte
,,vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
15. § 256 b Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
„Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
trittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgelt-
punkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anla-
gen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden
Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsent-
gelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise fest-
gestellt werden."
16. § 259a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Besonderheiten für Versicherte
der Geburtsjahrgänge vor 1937".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937
geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufent-
halt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn
des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai
1990 anstelle der nach den §§ 256 a und 256 b zu
ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt;
für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalender-
Jahrgang 1993, Teil 1
monate die zum Teil mit Anrechnungszeiten
wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sin?,
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teil-
zeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949
werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträ-
ge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeit-
beschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-
sprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufs-
ausbildung werden für jeden Kalendermonat
0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten,
in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst
oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,
werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu-
grunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte
aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für frei-
willige Beiträget für Zeiten danach aus einem Brut-
toarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalender-
monat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
entspricht; dabei ist von den Werten im Gebi~t _der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Be1tntt~-
gebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Bei-
tragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte
zugrunde gelegt."
17. Dem § 259 b Abs. 1 wird angefügt:
,,§ 259 a ist nicht anzuwenden."
18. Dem§ 260 wird angefügt:
Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfall-
tage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,
werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung
der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten
berücksichtigt."
19. Die Überschrift vor § 273 wird wie folgt gefaßt:
„Zehnter Unterabschnitt
Organisation,
Datenverarbeitung und Datenschutz
Erster Titel
Organisation".
20. Nach § 274 a wird eingefügt:
„zweiter Titel
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 274b
Versicherungskonto
(1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenve~si-
cherung zur Übersendung von Versicherungsverlau-
fen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember
1996 ausgesetzt.
(2) Ansprüche der Versicherten auf Überse~dung
von Versicherungsverläufen und auf Kontenklarung,
die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen,
ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet
von der Entstehung des Anspruchs an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für_di,e Überse~-
dung von Versicherungsverläufen und die Kontenkla-

rung im Rahmen eines Rentenauskunftverfahrens,
Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über
den Versorgungsausgleich."
21. § 275a erhält folgende Überschrift:
„Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet".
22. § 278a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Komma die
Worte „das durch den jeweiligen Wert der Anla-
ge 1O zu teilen ist," eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Zahl „1956" durch die
Zahl „ 1967" ersetzt und nach dem Komma die
Worte „das durch den jeweiligen Wert der An-
lage 10 zu teilen ist," eingefügt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „1957" durch die
Zahl „ 1968" ersetzt.
23. § 294 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
„3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar
außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der ge-
wöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 ge-
nannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im
Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsge-
setzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch,
wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhn-
liche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim
Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben."
24. In § 300 Abs. 3a werden die Worte „Satz 1" und die
Worte „wegen Alters oder wegen Todes" gestrichen.
25. § 302 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns-
invalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992
an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten,
wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2
nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als
Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invaliden-
rente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig
oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Vor-
aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember
1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invaliden-
rente überführten Leistung gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß die Rente auch geleistet wird, so-
lange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der
Überführung für die Bewilligung der Leistung maß-
gebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis
zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von
Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Ver-
sorgungsträger, der die Leistung vor der Über-
führung gezahlt hat."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
26. § 307a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
,,Beitragszahlung" durch das Wort „Zugehörigkeit"
ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „wegen Alters" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen
nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten
zurückgelegt worden sind oder der Verstorbe-
ne eine Rente für Bergleute bezogen hat."
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu über-
prüfen, ob die zugrundegelegten Daten der
Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträ-
ge von Berechtigten, die Gründe dafür vortra-
gen, daß dies nicht der Fall ist, sind vorrangig
zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die An-
träge älterer Berechtigter bearbeitet werden."
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen
vorgenommen werden. Sie soll dann nach
Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen."
27. § 307 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Ziffer „6" durch die
Ziffer „5" und die Worte „Satz 2 bis 5" durch die
Worte „Satz 3 bis 7" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Ziffer „5" durch die
Ziffer „7" ersetzt.
28. Nach § 307 b wird eingefügt:
,,§ 307c
Durchführung der Neuberechnung
von Bestandsrenten nach § 307 b
(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten
nach § 307 b sind die erforderlichen Daten auch aus
allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden
Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln.
Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur
Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder
die Person, von der sich die Berechtigung ableitet,
Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6
Abs. 2 oder 3 oder§ 7 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die
älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufge-

1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
fordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig be-
grenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im
Sinne des § 259 b übersandten Unterlagen werden
dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen
Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung ge-
stellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht
nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.
Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert,
die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermitt-
lungen werden nicht durchgeführt.
(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht
zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft,
daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese
auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von
Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von sei-
nem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen
Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. Läßt sich
auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten
nicht feststellen, ist § 256 b Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Läßt sich die Art der ausgeübten Be-
schäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die
Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zu-
zuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung
nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versor-
gungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne
weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vor-
genommen.
(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Ab-
satz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der
zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird
dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete
Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht."
29. In§ 311 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „das 50fache"
durch die Worte „bei Renten aus eigener Versicherung
das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das
30fache" ersetzt.
30. In§ 315a Satz 1 werden nach den Worten „dem am
31. Dezember 1991 geltenden Recht" die Worte „oder
nach § 302 a Abs. 3" eingefügt.
31. Nach § 319 wird die Überschrift des Achten Unter-
abschnitts wie folgt gefaßt:
„Zusatzleistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets".
32. § 319a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 319a
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn
in den Jahren 1992 und 1993
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der
Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag
der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar
1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den
Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht
für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über
das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag,
wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz ge-
leistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzun-
gen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom
1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um
ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um
20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminde-
rung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht
unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender
Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpas-
sungen im Umfang dieser Rentenanpassungen ab-
geschmolzen."
33. Nach§ 319a wird eingefügt:
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen
bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319b
Übergangszuschlag
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Lei-
stungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf
solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach
den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Lei-
stungen nach den Vorschriften dieses Buches er-
bracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschrif-
ten über das zusammentreffen von Renten und von
Einkommen die Gesamtleistung nach dem Über-
gangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den
Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den
Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein
Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. De-
zember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vor-
schriften des Beitrittsgebiets und liegen die renten-
rechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird
für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte
und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berück-
sichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der
Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den
Vorschriften dieses Buches gezahlt."
Artikel 2
Änderung des Übergangsrechts
für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets
(826-30-1)
Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1991, BGBI. 1 S. 1606, 1663), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2207) geändert worden ist, wird wi~ folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird das Sechste Kapitel ge-
strichen.

2. Dem§ 1 wird angefügt:
,,(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."
3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug
von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den
am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften
des Beitrittsgebiets vorliegen."
4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatz-
witwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die
persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der
Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat."
5. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder
Witwerrente erfüllt sind und".
6. Dem § 15 Abs. 4 wird angefügt:
„Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn
der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht
besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt
seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht
erfüllt hatte."
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" durch das
Wort „nach" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird das Wort ,;Militärdienst"
durch die Worte „militärischen oder militärähn-
lichen Dienst" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Datum „1. Juli 1995"
durch das Datum „1. Januar 1997" ersetzt.
8. In § 22 Satz 2 wird das Wort „Militärdienstes" durch die
Worte „militärischen oder militärähnlichen Dienstes"
ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte
,,wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Ver-
sorgungsordnungen gezahlt worden sind" ge-
strichen.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzei-
ten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals
Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versor-
gungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt
worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR
erfolgt ist."
10. Dem § 26 wird angefügt:
,,(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Bei-
trittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezem-
ber 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt
haben und von diesem entsprechende Beiträge zur
Sozialpflichtversicherung, zur FZR oder zur gesetz-
lichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind
die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume
als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist
für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Ren-
tenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel
der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen
an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der
Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstatt-
licher Versicherungen zuständig."
11. In § 28 Abs. 4 werden die Worte ,,, ohne Zuschlag für
Untertagetätigkeit" gestrichen.
12. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach den Worten „Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes" die
Worte „vor dem 1. Juli 1990" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
,,(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur
FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbe-
schäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich
zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnitts-
verdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch
die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf
Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeit-
raum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der ent-
sprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1
und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
13. In § 41 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „50" durch die Zahl
,, 128" ersetzt.
14. Das Sechste Kapitel wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(826-30-2)
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S.1606, 1677), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz einge-
fügt:
,,(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1
Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwart-
schaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni
1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelun-
gen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4
Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden."

1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzversorgungs-
systems" durch das Wort „Versorgungssystems"
ersetzt.
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn
sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und
die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung ge-
stellt worden sind. Ist über die Auszahlung des
treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht
entschieden, ist der Betrag, der der Summe der
verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf
Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht,
dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung zu
stellen. Das Bundesversicherungsamt berücksich-
tigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15
Abs. 4."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19
bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3, in denen ein
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem
jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, ist
den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens
bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrun-
de zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen über dem jeweiligen Betrag der Anla-
ge 8 bezogen, ist in den Fällen des Satzes 1 den
Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zu-
grunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppel-
te des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 überstei-
genden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der
Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der
jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die
jeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berück-
sichtigen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Zeiten, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit als
1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in
einem Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in
dessen Eigentum stand,
2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebe-
ne oder einer staatlich geleiteten Wirtschafts-
organisation,
3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kader-
arbeit,
4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer ent-
sprechenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit
nicht auf die technische Überwachung oder die
Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschut-
zes in Betrieben und Einrichtungen des Bei-
trittsgebiets bezog,
5. hauptamtlicher Parteisekretär,
6. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrich-
tung einer Partei oder der Gewerkschaft FDGB,
7. Richter oder Staatsanwalt,
8. Inhaber einer hauptamtlichen Wahlfunktion auf
der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke
oder Gemeinden im Staatsapparat oder in einer
Partei sowie Inhaber einer oberhalb dieser Ebe-
ne im Staatsapparat oder in einer Partei aus-
geübten hauptamtlichen oder ehrenamtlichen
Berufungs- oder. Wahlfunktion
ausgeübt wurde.
(4) Absatz 2 ist für die in Anlage 7 genannten
Personen nicht anzuwenden."
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu
dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen
des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem
jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von
Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des§ 7 höch-
stens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu
berücksichtigen."
c) Nach Absatz 6 wird eingefügt:
,,(6a) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen
und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf
Sechsteln berücksichtigt."
4. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungs-
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-
heit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten
einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des
ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes
für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätig-
keit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des
Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der
vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenz-
polizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-
Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit
oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des
Ministeriums des Innern."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird eingefügt:
„Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem
Sonderversorgungssystem im Ausweis für
Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen
gewesen wären, ist der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte getrennt für jedes Ka-
lenderjahr für die Anwendung des § 252 a
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzu-
teilen; dabei zählen je sieben Kalendertage
des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfallta-
ge."
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2
und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter
Berücksichtigung der bei dem Beauftragten
der Bundesregierung für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik vorhan-
denen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den

Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn
ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
daß der Berechtigte oder die Person, von der
sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7
Abs. 2 genannten Personenkreis gehört."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „22" durch die Zahl
,,26" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,3. die Partei des demokratischen Sozialis-
mus (PDS) für das Zusatzversorgungs-
system der Anlage 1 Nr. 27."
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze ange-
fügt:
,,(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, unter-
einander Vereinbarungen über die Durchführung
von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, so-
weit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der
aufgrund der Überführung entstehenden Aufwen-
dungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenver-
sicherung überführten Anwartschaften gelten für
die Durchführung der Versicherung und die Fest-
stellung von Leistungen unbeschadet der Zustän-
digkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1
Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststel-
lung der Leistungen die Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte zuständig ist. Ist bei Personen
mit in die Rentenversicherung überführten Ansprü-
chen die Bundesknappschaft für die Feststellung
von Leistungen zuständig, stellt sie für die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte auch die sich
aus der Überführung der Ansprüche ergebenden
Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversi-
cherung Vereinbarungen über die Durchführung
der Versicherung und die Feststellung von Leistun-
gen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die
auf in die Rentenversicherung überführten Ansprü-
chen oder Anwartschaften beruhen, sind auch
dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie
aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen
Träger der Rentenversicherung für die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte festgestellt oder
ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberech-
nung nach § 307 c des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig
zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaub-
haft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und
diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem
Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer
der ausgeübten Beschäftigung sowie über den
Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt wor-
den ist, auszugehen, es sei denn, es liegen An-
haltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 6
ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf
andere Weise festgestellt werden kann.
(8) liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunk-
te dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person,
von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur
Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum
dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt
diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem
Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtli-
cher Zeiten erforderlich sind."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zusatzver-
sorgungen" durch die Worte „Leistungen der
Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 2, 3 oder 19 bis 27" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Satz 1 gilt für die Summe der Zahlbeträge
aus gleichartigen Renten der Rentenversiche-
rung und Leistungen der Zusatzversorgungs-
systeme nach Anlage 1 Nr. 1 oder 4 bis 18
mit der Maßgabe, daß vom 1. August 1991
an die Höchstbeträge für Versichertenrenten
2 700 DM und für Witwen- oder Witwerrenten
1 620 DM betragen. Die Begrenzung nach
Satz 2 ist auch vorzunehmen, wenn bei der
Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitrags-
zeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen nach § 6 Abs. 1 zugrunde zu legen
ist."
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Begrenzung nach Absatz 2 Satz 2 hat die
Stelle vorzunehmen, die die Leistung im Dezem-
ber 1991 gezahlt hat."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1O
Abs. 1 und 2" durch die Worte ,,§ 1O Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte,.§ 10 Abs. 1
und 2" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2" ersetzt.
8. In § 13 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Ver-
sorgungsleistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1" die Worte
,,und Nr. 2 Satz 1" eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Übergangsregelungen für Versorgungssysteme
nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
(1) Bei der Überführung der in einem Versorgungs-
system nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen
Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssy-
stem neu berechnet.. Dies gilt auch für Renten nach
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit
vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen
haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem
Versorgungssystem nicht bestand.

1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf 13. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech- a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie" durch ein
nung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Komma ersetzt und nach dem Wort „Feriendien-
Sozialgesetzbuch für Zeiten des Bezugs der als Rente stes" die Worte ,, , bei Kreisen, Städten, Stadtbezir-
überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli ken oder Gemeinden sowie bei Einrichtungen auf
1990 vorzunehmen. § 307b Abs. 2 Satz 2 bis 4 und der Ebene der Kreise,
§ 307 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
Gemeinden" eingefügt.
anzuwenden. Eine Nachzahlung für die Zeit vom
1 Januar 1992 an erfolgt, soweit der Monatsbetrag b) In Nummer 10 wird der
der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert ersetzt.
Städte, Stadtbezirke oder
Punkt durch ein Komma
erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung ein- c) Folgende Nummer wird angefügt:
schließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche-
„11. in Druckereien und Verlagen für Zeiten der
rung übersteigt. Eine Nachzahlung erfolgt auch, so- Zugehörigkeit zu
weit sie sich aus der Erhöhung der Leistung aus dem
den Zusatzversorgungs-
systemen nach Anlage 1 Nr. 19 und 22 bis 27,
Versorgungssystem um 6,84 vom Hundert ergibt. Un- mit Ausnahme der
terschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten
Leiter und Redakteure
der Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und
Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbe-
Verlage."
trag der überführten Leistung einschließlich der Rente
aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser Betrag
14. Nach Anlage 7 wird angefügt:
solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den
„Anlage 8
weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
Grenzbetrag
(3) Entstand der Anspruch auf die überführte Lei-
stung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni Kalenderjahr
1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu
berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschrei- 1950
tet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den 1951
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich 1952
der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich 1953
bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monats- 1954
betrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis 1955
die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be- 1956
trag erreicht. 1957
1958
(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine
1959
Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
1960
nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungs-
1961
system, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1
1962
Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monats-
1963
betrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag
1964
der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis
1965
die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be-
1966
trag erreicht."
1967
1968
1969
10. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
1970
,,(2a) Ein in einem Rentenfonds am 30. Juni 1993 1971
vorhandenes Guthaben zur Finanzierung der Renten- 1972
ansprüche von Personen mit überführten Ansprüchen 1973
oder Anwartschaften aus einem Versorgungssystem 1974
ist vom 1. Juli 1993 an ein Sondervermögen der Bun- 1975
desrepublik Deutschland. Der Versorgungsträger 1976
zahlt die jeweils zustehende Versorgungsleistung zu 1977
Lasten dieses Sondervermögens bis zum Beginn der 1978
unter Anwendung von § 14 neu berechneten Rente. 1979
Die Schlußabrechnung führt das Bundesversiche- 1980
rungsamt durch." 1981
1982
1983
11 . Dem § 16 Abs. 2 wird angefügt:
1984
„Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur 1985
Rehabilitation eine pauschale Erstattung vorgesehen 1986
werden." 1987
1988
1989
12. Die Überschrift der Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
1. 1.-30. 6. 1990
.,Mindestgrenze nach§ 6 Abs. 2".
nach§ 6 Abs. 2
Betrag in DM
5 092,80
5452,80
5 804,80
6 212,80
6 651,20
6 828,80
7 027,20
7 281,60
7758,40
8 270,40
8 524,80
8 692,80
8 912,00
9102,40
9 299,20
9 550,40
9 881,60
10 265,60
10 574,40
10 936,00
11 310,40
11 659,20
12 041,60
12 384,00
12 812,80
13 281,60
13 654,40
14 081,60
14 516,80
14 897,60
15116,80
15 628,80
16 025,60
16 326,40 ,.
16 684,80
17041,60
17 776,00
18 545,60
19 219,20
19 827,20
21 856,00".

Artikel 4
Gesetz
zur Gleichstellung
mit Zusatzversorgungssystemen
des Beitrittsgebiets
(Zusatzversorgungssystem-
Gleichstellungsgesetz - ZVsG)
(neu: 826-30-6-2)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaf-
ten nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena
vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember
1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß
der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.
(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprü-
che und Anwartschaften werden auf Antrag der Berech-
tigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften
gleichgestellt.
(3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbe-
nen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenen-
rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie
Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind
neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Be-
rechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag
stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berech-
tigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender
Antrag gestellt werden.
(4) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1993 bei
dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwider-
ruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
ausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Daten-
stelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich die An-
tragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die
Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch.
§2
Versorgungsträger
(1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die
Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht
durch das Bundesversicherungsamt.
(2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäf-
tigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten
Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2
des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfül-
lung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesver-
sicherungsamt.
§3
Gleichstellung
(1) Mit der Gleichstellung erwerben die Berechtigten
Ansprüche oder Anwartschaften in der Rentenversiche-
rung wie Berechtigte, die Ansprüche oder Anwartschaften
in einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets
erworben haben. Der Berechtigte hat die vom Versor-
gungsträger gezahlte oder zu zahlende Leistung nach dem
Pensionsstatut oder den Betrag zur Verfügung zu stellen,
der dem als Entschädigung für den Verlust von Anwart-
schaften nach dem Pensionsstatut geleisteten· Gegenwert
(Abfindung) entspricht.
(2) Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berech-
tigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensions-
statuts zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende
Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. Die
Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirk-
sam, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bis zum Beginn
des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu
berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versor-
gungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zuste-
hende Leistung an den Berechtigten weiter aus. Ist dieser
Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem
Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Un-
terschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die laufende
Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,
überweist der Versorgungsträger monatlich im voraus den
Gesamtbetrag der abgetretenen Leistungen in einer Sum-
me an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Die Zahlungen
nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgen aufgrund öffentlich-recht-
licher Verpflichtung.
(3) Anwartschaften werden gleichgestellt, wenn der Be-
rechtigte bis zum 31. Dezember 1994 den Betrag an den
Versorgungsträger zahlt, den er oder die Person, von der
sich die Berechtigung ableitet, ohne Berücksichtigung der
Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Abfindung
für den Verlust der Anwartschaften nach dem Pensions-
statut erhalten hat. Der Betrag nach Satz 1 mindert sich
für jedes Jahr mit nach dem Pensionsstatut erworbenen
Anwartschaften, das vor dem 1. März 1971 zurückgelegt
worden ist oder für das die zulässigen Höchstbeiträge
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden
sind, um 150 DM, höchstens um den als Abfindung gezahl-
ten Betrag. Ist die Zahlung bis zu .diesem Zeitpunkt mit
erheblichen Härten verbunden, ist sie auch in Teilbeträgen
über diesen Zeitpunkt hinaus zulässig. Beginnt eine Rente
vor der vollständigen Zahlung des Betrages, werden bei
der Rentenberechnung die Anwartschaften gleichgestellt
und der noch nicht gezahlte Betrag in angemessenen
Teilbeträgen auf die Rente angerechnet. Der Versor-
gungsträger stellt den Betrag nach Satz 1 fest, überweist
ihn aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an die
Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung und teilt dieses dem Berech-
tigten schriftlich mit.
(4) Die Abtretung nach Absatz 2 oder eine Verpflichtung
zur Zahlung nach Absatz 3 ist zusammen mit dem Antrag
auf Gleichstellung schriftlich zu erklären. Sie kann nicht
widerrufen werden und ist auch für Hinterbliebene bin-
dend.
§4
Rentenberechnung
in Fällen ohne Gleichstellung
(1) Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und
hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die

1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch
auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch
Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrenten-
versicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung
vorzunehmen. Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zei-
ten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt,
in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente
bekannt gegeben wird. § 307 c des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. Vom Ablauf des Kalen-
dermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versor-
gungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungs-
träger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis
zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhö-
hungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er-
gibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. Unterschreitet
der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Mo-
natsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange wei-
tergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu-
zahlenden Betrag erreicht.
(2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente
eines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung
nicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur
der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets
versicherte Verdienst zugrunde zu legen.
§5
Geltung von Regelungen
Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche
und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsge-
biets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz)
anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-
schriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6
Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§6
Zeitpunkt und Art der Gleichstellung
(1) Die Gleichstellung der Ansprüche und Anwartschaf-
ten nach dem Pensionsstatut erfolgt mit Wirkung vom
31. Dezember 1992. Eine Abfindung von Anwartschaften
steht der Gleichstellung nicht entgegen, wenn der Betrag
nach § 3 Abs. 3 gezahlt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Anwartschaften, die vor Schließung des Pen-
sionsstatuts verfallen oder abgefunden worden sind.
(2) Bestand am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine
Leistung nach dem Pensionsstatut, ist für die Zeit, für die
auch Anspruch auf eine Rente der Rentenversicherung
oder der Sozialpflichtversicherung bestand, eine neue
Rentenberechnung vorzunehmen.
(3) Vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der
Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, bis
zum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende
Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,
wird die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus gleich-
artigen Renten der Rentenversicherung und den nach der
Abtretung weiterzuzahlenden Leistungen nach dem Pen-
sionsstatut vorläufig auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes jeweils genannten Höchstbeträge begrenzt. Die
Begrenzung hat der Versorgungsträger aufgrund öffent-
lich-rechtlicher Verpflichtung durch Bescheid vorzuneh-
men. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Be-
scheides ist nicht erforderlich. Die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind
anzuwenden.
(4) Die Neuberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs
der Leistung nach dem Pensionsstatut, frühestens für die
Zeit vom 1. März 1991 an. Eine Nachzahlung erfolgt nur,
soweit der jeweilige Monatsbetrag der neu berechneten
Rente die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus
1. der bis zur Neuberechnung gezahlten Rente der Ren-
tenversicherung und Leistungen nach dem Pensions-
statut,
2. Rente der Sozialpflichtversicherung, freiwilliger Zusatz-
rentenversicherung und Leistungen nach dem Pen-
sionsstatut oder
3. Rente der Sozialpflichtversicherung, Leistungen aus
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und
Leistungen nach dem Pensionsstatut
übersteigt. § 14 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechne-
ten Rente den jeweiligen Monatsbetrag nach Absatz 4
Satz 2, werden überzahlte Beträge nicht zurückgefordert.
Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen
ergibt, wird solange nicht ausgezahlt, bis die neu be-
rechnete Rente den nach Satz 1 jeweils maßgebenden
Monatsbetrag erreicht.
§7
Verfahren zur Datenmitteilung
(1) Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach§ 1
Abs. 3 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffent-
lich-rechtlicher Verpflichtung wahr. Dies gilt für die Mittei-
lung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten
dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermit-
teln sind. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 31. März
1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neu-
berechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung
nach § 4 erforderlichen Daten mit. Er teilt gleichzeitig auch
die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen
nach dem Pensionsstatut mit. Der Versorgungsträger teilt
spätestens bis zum 31. Dezember 1994 die für die Gleich-
stellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einschließ-
lich einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung
mit. § 8 Abs. 1 Satz 5 des· Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes gilt. Der Versorgungsträger teilt
dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des
Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, · den Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3
zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungs-

betrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teil-
zahlung mit.
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellt
den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn
dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständi-
gen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungs-
träger für die Feststellung von Leistungen nach diesem
Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.
(3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem
Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in
dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente
aufgenommen wird.
§8
Abrechnung der Aufwendungen
(1) Aufwendung zu Lasten der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte im Sinne des § 15 Abs. 1 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist
der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zuge-
hörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag
der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche
oder Anwartschaften zu zahlen ist.
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendun-
gen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der
Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse.
Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.
Artikel 5
Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
In Artikel II § 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -
Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird
nach Nummer 4 eingefügt:
„5. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu
Renten im Beitrittsgebiet,".
Artikel 6
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1, 860-4-1 /1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel I werden in § 111 Abs. 1 Nr. 7 das letzte Wort
„oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Punkt
durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Worte an-
gefügt:
„9. entgegen Artikel II § 15 b Lohnunterlagen nicht
aufbewahrt."
2. In Artikel II wird nach§ 15a eingefügt:
,,§ 15b
(1) Abweichend von Artikel 1§ 28f Abs.1 Satz 1 sind
die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhande-
nen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember
2006 vom Arbeitgeber aufzubewahren.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der
Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffenen aus-
händigt oder die für die Rentenversicherung erforder-
lichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf
des auf die letzte Prüfung (Artikel 1 § 28 p) folgenden
Kalenderjahres."
Artikel 7
Änderung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
§ 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
S. 1469, 2218, und Artikel I des Gesetzes vom 4. Novem-
ber 1982, BGBI. 1S. 1450), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2954) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen
begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger be-
günstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach
§ 45 nicht zurückgenommen werden kann."
Artikel 8
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
§ 86 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 86
(1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine
Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark
gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991
geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsge-
biets dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist
für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch
Anwendung des § 307 a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch zu ermitteln. Ist der so ermittelte und um 6,4 vom
Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als
889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger
der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Be-
steht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für
Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente
im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer
Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im
Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom
Träger der Rentenversicherung als Abschlag weiterge-
zahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts
wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurech-
nen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger

1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden
Zahlung der Versorgungsbezüge.
(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Ab-
schlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Ver-
sorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom
Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versor-
gungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des
Abschlags durch den Träger der Rentenversicherung so
lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge
die Höhe des Abschlags erreicht haben. Die Versorgungs-
verwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversiche-
rung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der
Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des
Abschlags einzustellen ist.
(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-
dend entscrieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-
bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige
Abschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Renten-
versicherung weitergezahlt.
(4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt
§ 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der
Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst
der Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-
nete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des
Rentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach
§ 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die nach
dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus
eigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Ren-
ten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach
Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der
Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in
Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurech-
nen. Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichs-
zahlungen gilt § 315 a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine nach den Vorschrif-
ten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete
Rente aus eigener Versicherung, die nach dem 31. De-
zember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils
zur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge
oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.
(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversiche-
rung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten
Beträge.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für
die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Die
Zuständigkeit der Bundesknappschaft bleibt unberührt."
Artikel 9
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. t
S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes gelten als im
Beitrittsgebiet zurückgelegt."
Artikel 10
Änderung des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
Artikel 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslands-
renten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am
31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente
nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Renten-
bezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn
sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen anein-
ander anschließen."
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
(826-9)
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 wird eingefügt:
,,§ 10a
Nachzahlung
bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berech-
tigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach
§ 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige
Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfül-
lung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch er-
forderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufen-
de Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum
Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt
werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem
31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch
nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und
von der Staatsangehörigkeit."
2. Nach § 12 wird eingefügt:
,,§ 12a
Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach

dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erzie-
hung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungs-
bereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens
bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungs-
bereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der ge-
wöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen
Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze
aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies
gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame ge-
wöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der
Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist
und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfol-
gungsgründe vorgelegen haben."
3. Nach § 17 wird eingefügt:
,,§ 17a
Ausnahmen
von der Anwendung des neuen Rechts
( 1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobe-
ne und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch
ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt
ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden
Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrech-
nung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a bis zum
31. Dezember 1994 gestellt wird. Dabei gelten als
Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren
Erziehungszeiten vor 1§386 nach früherem Recht Versi-
cherungszeiten eigener Art waren.
(2) Absatz 1 gilt auch für Fälle der Antragstellung auf
Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a
bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. De-
zember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu
festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgelt-
punkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung
der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgelt-
punkten ist entsprechend anzuwenden."
4. Nach § 17 a wird eingefügt:
,,§ 17b
Ausnahmen
von der Anwendung des alten Rechts
Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit
vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entspre-
chend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
und Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personen-
kreis."
5. Nach § 17 b wird eingefügt:
,,§ 17c
Rentenbeginn in Sonderfällen
Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum
31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 12 a die Wartezeit von
60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eige-
ner Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet,
zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet ge-
wesen ist."
Artikel 12
Änderung
des Unfallversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
(8231-16)
In Artikel 3 § 5 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird
folgender Satz 3 eingefügt:
,,Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
an den aktuellen Rentenwert ist bei der Berechnung der
für jedes Mitglied außer Betracht bleibenden Jahreslohn-
summe ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde
zu legen."
Artikel 13
Änderung
des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes
(826-30-4)
§ 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-
gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1702) wird
wie folgt geändert:
1 . Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „30. Juni 1995" wird durch das Datum
,,31. Dezember 1996" ersetzt.
b) Es wird angefügt:
,,Die Vorschriften über die Zahlung eines Sozial-
zuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet bleiben
unberücksichtigt."
2. Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die Rente über-
steigt, die sich nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung
eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags
bei Anspruch auf Rente nach dem Recht des Bei-
trittsgebietes ergibt."
3. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 .gilt entsprechend, soweit
zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung ein mit den Rentenanpassungen abzubau-
ender Rententeil gezahlt wird, der auf Anrechten
beruht, die nach dem Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetz oder dem Zusatzver-
sorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführt
worden sind."

1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 14
Anderun_p des Artikels 38
des Renten-Uberleitungsgesetzes
(826-30-1)
In Artikel 38 Satz 2 des Renten-Überleitungsgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der
Punkt nach den Worten "ersetzt isr durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wir-
kung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Vor-
aussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch aufzuheben."
Artikel 15
Änderung des Gesetzes
über den Ausgleich von Aufwendungen
für das Altersübergangsgeld
(810-1-47-2)
Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für
das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2044, 2056) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt gestrichen und
folgende Worte angefügt:
"und für das Jahr 1994 einen Betrag von 2 000
Millionen Deutsche Mark."
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "des Jahres
1993" die Worte "und des Jahres 1994" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „das Jahr 1993" durch
die Worte "die Jahre 1993 und 1994" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "im Jahre 1993" durch
die Worte „in den Jahren 1993 und 1994" und die
Worte "des Jahres 1993" durch die Worte „der Jahre
1993 und 1994" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Worte „im Jahre 1993" durch
die Worte "in den Jahren 1993 und 1994" und die
Worte "das Jahr 1993" durch die Worte "die Jahre
1993 und 1994" ersetzt.
3. In § 3 werden die Worte "das Jahr 1993" durch die
Worte "die Jahre 1993 und 1994" ersetzt.
Artikel 16
Übergangsvorschriften
(1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Renten-
betrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu
legen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der
nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 fest-
gelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für
die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.
(2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1
des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) angeglichen wurden, verbleibt es
dabei.
(3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum
31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung
nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt
worden sind, verbleibt es dabei.
(4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der
Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
S. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewie-
sen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente
aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind,
verbleibt es dabei.
(5) Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses
Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem
Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente
berechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein
bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei,
wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt.
Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn
den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach§ 6 Abs. 2
oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwen-
dung von § 1O Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag er-
gibt.
(6) Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererzie-
hungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rück-
wirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach
Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend
gemacht. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen
Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt wer-
den können.
Artikel 17
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die
Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar
gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunter-
lagen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-11-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-
res bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 11 in (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
Kraft. Hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d bis f, Nr. 3, 5 bis 7, 11 bis 18,
Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. 22 bis 33, Artikel 2, 5, 8 bis 10, Artikel 13 Nr. 1 und 2,
(3) Mit Wirkung vom 1. August 1991 treten in Kraft: Artikel 17.
Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe c, Nr. 6 (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 21
bis 8, 12 bis 14. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe

1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamten und Richter im Bundesdienst vom
14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
Dienst) - je für ihren Bereich -
der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle
den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlassungen.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 11. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 1005) außer Kraft.
Bonn, den 14. Ju~ 1993
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst

Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14. Juni 1993
1. Wir übertragen
der Postbank Zentralstelle,
den Postbank Niederlassungen
- je für ihren Bereich die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu-
stimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge-
schenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
ihr Amt gewährt werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 487), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2317), Beamten Jubiläumszuwendungen zu ge-
währen oder zu versagen.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
währt werden, ist für die Entscheidungen nach Ab-
schnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde
zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört
hat.
3. Wir übertragen
der Postbank Zentralstelle,
den Postbank Niederlassungen
- je für ihren Bereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
Beamten die Übernahme und Fortführung einer Ne-
bentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
Bonn, den 14. Juni 1993
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ru-
hestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-
sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
4. Soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Be-
schäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist
für die Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Be-
reich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit
Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-
verhältnisses angehört hat.
5. Wir bestimmen, daß
die Postbank Zentralstelle,
die Postbank Niederlassungen
- je für ihren Bereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-
ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-
rung seiner Dienstgeschäfte verbieten können.
6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch ab
1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
des Vorstandes der Deutschen Bundespost POST-
BANK vom 2. April 1990 (BGBI. l S. 752) außer
Kraft.
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst

1056 Bundesgesetzblatt,
Anordnung
Jahrgang 1993, Teil 1
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 14.
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-
scheide zu erlassen,
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
a) der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle,
b) den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlas-
sungen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
Bonn, den 14. Juni 1993
Juni 1993
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung des Vorstandes der Deutschen
Bundespost POSTBANK vom 3. April 1990 (BGBI. 1
S. 753) außer Kraft.
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1038. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cdbecffce9bb42e2….