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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1038

BGBl. 1993 I S. 1038 · 93.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038
1038                                        Bundesgesetzblatt,

                                             Gesetz
Jahrgang 1993, Teil 1
                              zur Ergänzung der Rentenüberleitung
                        (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz -
Rü-ErgG)
                                                      Vom 24. Juni 1993

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                  Änderung
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                   (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),
zuletzt geändert gemäß Artikel 63 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift zu§ 259a wird wie folgt gefaßt:
                  „Besonderheiten für Versicherte
                  der Geburtsjahrgänge vor 1937".

   b) Die Überschrift vor§ 273 wird wie folgt gefaßt:
                     ,,Zehnter Unterabschnitt
                          Organisation,
                Datenverarbeitung und Datenschutz
                            Erster Titel
                           Organisation".

   c) Nach§ 274a wird eingefügt:

                          „Zweiter Titel
                Datenverarbeitung und Datenschutz
       § 274b Versicherungskonto".
   d) Nach § 307 b wird eingefügt:
       ,,§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Be-
                standsrenten nach§ 307b".
   e) Nach§ 319 wird die Überschrift des Achten Unter-
      abschnitts wie folgt gefaßt:

                         „Zusatzleistungen
              bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten

               nach dem Übergangsrecht für Renten
             nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets".

   f) Nach§ 319a wird eingefügt:

                      „Neunter Unterabschnitt
                              Leistungen
              bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
               nach dem Übergangsrecht für Renten
             nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
       § 319b Übergangszuschlag".

2. § 118 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Worte „für bis zu zwölf
      Monate" durch die Worte „für einen angemessenen
      Zeitraum" ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

        ,,(2a) Nachzahlungsbeträge, die bei Auszahlungen
       1. im Inland ein Zehntel des aktuellen Renten-
          werts,
      2. im Ausland drei Zehntel des aktuellen Renten-
         werts,

      nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt."

3. In § 185 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten
   „Zahlung der Beiträge" die Worte „an den Träger der
   Rentenversicherung" eingefügt.

4. § 217 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
      „Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit
      einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf
      Monaten, wenn neben einer angemessenen Ver-
      zinsung gewährleistet ist, daß die Vermögensanla-
      gen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu

      einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten ver-
      äußert werden können oder ein Unterschiedsbe-
      trag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere
      Verzinsung mindestens ausgeglichen wird."
   c) Folgender Absatz wird angefügt:
       ,,(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an
      Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Son-
      dervermögen nur aus Vermögensgegenständen
      besteht, die die Träger der Rentenversicherung
      auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben kön-

      nen."

5. Dem§ 225 Abs . 1 wird angefügt:

   „Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von
   Beiträgen an eine berufsständische Versorgungsein-
   richtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstat-
   tungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2
   genannten Kalenderjahres auf die berufsständische
   Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versor-
   gungslast über."
BGBl. 1993, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039
 6. § 233a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach den Worten „erwerben
       würden" ein Punkt eingefügt und der Rest des
       Satzes gestrichen.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

       1. für Personen, die aus einer Beschäftigung au-
          ßerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden
          sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen
          Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversi-
          chert werden konnten,
       2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versor-
          gung vor dem 1. Januar 1992 verloren ha-
          ben."

 7. In§ 247 wird nach Absatz 2 eingefügt:

    ,,(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicher-

   ten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der

   Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als

   Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-

   schäftigt waren und grundsätzlich Versicherungs-

   pflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für

   diese Zeiten jedoch nicht erfolgte."

8. § 249 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
          durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
          setzt.
      bb) In Satz 7 wird das Datum „31. März 1995"
          durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.

   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
          durch das Datum „31. Dezember 1996" er-

          setzt.

      bb) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1995"

          durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.

9. § 249 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994"
          durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Datum „31. März 1995"

          durch das Datum „31. März 1997" ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1994"
      durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.

10. In§ 250 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Worte „von
    der Vollendung des 65. Lebensjahres an" gestrichen,
    der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt:
   ,,3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Vor-
        aussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vor-
        liegen und Versicherte eine Beschäftigung oder
        selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den
        dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben."

11. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten
    „28. Februar 1957," die Worte „im Saarland bis zum
    31. August 1957," eingefügt.

12. § 252 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort
       „Kriegsbeschädigtenrente" das Wort „oder'' durch
       ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beitritts-
       gebiet" die Worte „oder entsprechende Renten aus
       einem Sonderversorgungssystem" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen
       Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor
       dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungs-
       zeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis
       für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfall-
       tage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im
       Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfall-

       tage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die

       Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige

       Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder

       selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeitlücken-

       los zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar

       1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der

       Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt
       ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit beschei-
       nigten Pflichtbeitragszeiten."

13. § 256 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       „Satz 1 gilt entsprechend für Pflichtbeitragszeiten
       aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Ju-
       ni 1945 bis 30. Juni 1965, in denen Personen als
       Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-

       schäftigt waren, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen
       aber noch nicht erfolgte(§ 247 Abs. 2a)."

    b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1 a) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die

       eine Beitragszahlung nachgewiesen ist, werden,

       wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage
       nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise
       festgestellt werden kann, Entgeltpunkte aus den
       sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremd-
       rentengesetz ergebenden Werten ermittelt; für je-
       den Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil
       zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
       werden die Beträge berücksichtigt, die dem Ver-
       hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-

       beschäftigung entsprechen."

14. § 256 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die
       Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden
       sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur
       Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder frei-
       willige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten
       vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrecht-
       erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen vermin-
       derter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden
       sind."
BGBl. 1993, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040
1040                                     Bundesgesetzblatt,

    b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
       gefaßt:

        Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen

       beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte

       vor dem 1 Juli 1990, für die wegen der im Beitritts-

       gebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-

       grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-

       system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge

       oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenver-

       sicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Ver-

       sicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen

       Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für

       Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemes-

       sungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenver-

       sicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge

       z.ur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt

       worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeits-

       verdienste oder Einkünfte, für die nach den im

       Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften

       Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen

       Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden

       konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeits-

       verdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln be-

       rücksichtigt."

    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zeiten" die
       Worte „vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
    d) In Absatz 5 werden nach den Worten „Pflicht-
       beitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit" die Worte
       ,,vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.

15. § 256 b Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:

    „Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im
    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
    trittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgelt-
    punkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anla-
    gen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden
    Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsent-
    gelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise fest-
    gestellt werden."

16. § 259a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                 Besonderheiten für Versicherte
                der Geburtsjahrgänge vor 1937".
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937
       geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufent-
       halt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
       sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

       1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
          ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

       2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn
          des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen
          Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
          Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

       werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai

       1990 anstelle der nach den §§ 256 a und 256 b zu

       ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der

       Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt;
       für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
       Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalender-
Jahrgang 1993, Teil 1

         monate die zum Teil mit Anrechnungszeiten
         wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sin?,
         als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teil-

         zeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949

         werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträ-

         ge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeit-

         beschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-

         sprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufs-

         ausbildung werden für jeden Kalendermonat

         0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten,

         in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund

         gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst

         oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,

         werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu-

         grunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen

         bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte

         aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für frei-

         willige Beiträget für Zeiten danach aus einem Brut-

         toarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalender-

         monat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

         entspricht; dabei ist von den Werten im Gebi~t _der

         Bundesrepublik Deutschland ohne das Be1tntt~-

         gebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Bei-

         tragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte

         zugrunde gelegt."

  17. Dem § 259 b Abs. 1 wird angefügt:
      ,,§ 259 a ist nicht anzuwenden."

  18. Dem§ 260 wird angefügt:
       Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfall-

      tage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,
      werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung
      der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten
      berücksichtigt."

  19. Die Überschrift vor § 273 wird wie folgt gefaßt:

                     „Zehnter Unterabschnitt
                         Organisation,
               Datenverarbeitung und Datenschutz

                            Erster Titel

                          Organisation".

  20. Nach § 274 a wird eingefügt:
                           „zweiter Titel
               Datenverarbeitung und Datenschutz

                              § 274b

                        Versicherungskonto

        (1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenve~si-
      cherung zur Übersendung von Versicherungsverlau-
      fen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember
      1996 ausgesetzt.

        (2) Ansprüche der Versicherten auf Überse~dung
      von Versicherungsverläufen und auf Kontenklarung,

      die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen,

      ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet

      von der Entstehung des Anspruchs an.

        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für_di,e Überse~-
      dung von Versicherungsverläufen und die Kontenkla-
BGBl. 1993, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041
    rung im Rahmen eines Rentenauskunftverfahrens,
    Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über
    den Versorgungsausgleich."

21. § 275a erhält folgende Überschrift:

                „Beitragsbemessungsgrenzen
                      im Beitrittsgebiet".

22. § 278a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Komma die
       Worte „das durch den jeweiligen Wert der Anla-
       ge 1O zu teilen ist," eingefügt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Zahl „1956" durch die
       Zahl „ 1967" ersetzt und nach dem Komma die
       Worte „das durch den jeweiligen Wert der An-
       lage 10 zu teilen ist," eingefügt.
    c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „1957" durch die
       Zahl „ 1968" ersetzt.

23. § 294 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' durch
       ein Komma ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das
       Wort „oder" ersetzt.
    c) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
       „3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar
           außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der ge-
           wöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 ge-
           nannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im
           Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsge-
           setzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch,
           wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhn-
           liche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
           Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim
           Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben."

24. In § 300 Abs. 3a werden die Worte „Satz 1" und die

    Worte „wegen Alters oder wegen Todes" gestrichen.

25. § 302 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
       auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
       berechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns-
       invalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992
       an als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten,
       wenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2
       nicht überschritten wird, andernfalls wird sie als
       Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet."

    b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
        ,,(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
       wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invaliden-
       rente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
       geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig
       oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Vor-
       aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
       Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember
       1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
       vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und
       Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invaliden-

       rente überführten Leistung gilt Satz 1 mit der
       Maßgabe, daß die Rente auch geleistet wird, so-
       lange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der
       Überführung für die Bewilligung der Leistung maß-
       gebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis
       zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von
       Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Ver-
       sorgungsträger, der die Leistung vor der Über-
       führung gezahlt hat."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

26. § 307a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
       ,,Beitragszahlung" durch das Wort „Zugehörigkeit"
       ersetzt.

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Worte „wegen Alters" werden gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen
           nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten
           zurückgelegt worden sind oder der Verstorbe-
           ne eine Rente für Bergleute bezogen hat."
    c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
           ,,Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu über-
           prüfen, ob die zugrundegelegten Daten der
           Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträ-
           ge von Berechtigten, die Gründe dafür vortra-
           gen, daß dies nicht der Fall ist, sind vorrangig
           zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die An-
           träge älterer Berechtigter bearbeitet werden."
       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

           „Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen
           vorgenommen werden. Sie soll dann nach
           Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen."

27. § 307 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Ziffer „6" durch die
       Ziffer „5" und die Worte „Satz 2 bis 5" durch die

       Worte „Satz 3 bis 7" ersetzt.

    b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Ziffer „5" durch die
       Ziffer „7" ersetzt.

28. Nach § 307 b wird eingefügt:

                           ,,§ 307c
              Durchführung der Neuberechnung
              von Bestandsrenten nach § 307 b

       (1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten
    nach § 307 b sind die erforderlichen Daten auch aus
    allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden
    Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte
    Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln.
    Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur
    Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder
    die Person, von der sich die Berechtigung ableitet,
    Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6
    Abs. 2 oder 3 oder§ 7 des Anspruchs- und Anwart-
    schaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die
    älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufge-
BGBl. 1993, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

    fordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs-
    und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig be-
    grenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im
    Sinne des § 259 b übersandten Unterlagen werden
    dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwart-
    schaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen
    Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung ge-
    stellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des An-
    spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
    erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht
    nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.
    Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert,
    die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermitt-
    lungen werden nicht durchgeführt.

      (2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht
   zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft,
   daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese
   auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von
   Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von sei-
   nem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen
   Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. Läßt sich
   auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten
   nicht feststellen, ist § 256 b Abs. 1 und 2 entsprechend

   anzuwenden. Läßt sich die Art der ausgeübten Be-
   schäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die
   Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zu-
   zuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung
   nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versor-
   gungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne
   weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vor-
   genommen.
      (3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Ab-

    satz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der
    zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird
    dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete
    Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht."

29. In§ 311 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „das 50fache"

    durch die Worte „bei Renten aus eigener Versicherung

    das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das

    30fache" ersetzt.

30. In§ 315a Satz 1 werden nach den Worten „dem am

    31. Dezember 1991 geltenden Recht" die Worte „oder
    nach § 302 a Abs. 3" eingefügt.

31. Nach § 319 wird die Überschrift des Achten Unter-
    abschnitts wie folgt gefaßt:
                     „Zusatzleistungen
          bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
           nach dem Übergangsrecht für Renten
         nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets".

32. § 319a wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 319a
             Rentenzuschlag bei Rentenbeginn
               in den Jahren 1992 und 1993

       Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der
    Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag
    der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar
    1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den
    Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht
    für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

    einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über
    das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag,
    wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz ge-
    leistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzun-
    gen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom
    1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um
    ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um
    20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminde-
    rung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht
    unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender
    Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpas-
    sungen im Umfang dieser Rentenanpassungen ab-
    geschmolzen."

33. Nach§ 319a wird eingefügt:

                  „Neunter Unterabschnitt
                          Leistungen
          bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
           nach dem Übergangsrecht für Renten
         nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

                           § 319b

                     Übergangszuschlag

        Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Lei-
    stungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf
    solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach
    den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Lei-
    stungen nach den Vorschriften dieses Buches er-
    bracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschrif-
    ten über das zusammentreffen von Renten und von
    Einkommen die Gesamtleistung nach dem Über-
    gangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Bei-

    trittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den
    Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den
    Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein
    Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. De-
    zember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vor-

    schriften des Beitrittsgebiets und liegen die renten-

    rechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird

    für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem

    Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
    Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte

    und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berück-
    sichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der
    Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem
    Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des
    Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den
    Vorschriften dieses Buches gezahlt."

                        Artikel 2

         Änderung des Übergangsrechts
        für Renten nach den Vorschriften

               des Beitrittsgebiets
                    (826-30-1)

  Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1991, BGBI. 1 S. 1606, 1663), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2207) geändert worden ist, wird wi~ folgt geändert:

 1. Im Inhaltsverzeichnis wird das Sechste Kapitel ge-
    strichen.
BGBl. 1993, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043
 2. Dem§ 1 wird angefügt:

     ,,(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches

    Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

 3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
    „2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug
        von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den
        am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften
        des Beitrittsgebiets vorliegen."

 4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatz-
    witwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die

    persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
    eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der
    Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat."

 5. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „1. die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder
        Witwerrente erfüllt sind und".

 6. Dem § 15 Abs. 4 wird angefügt:
    „Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn
    der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht
    besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt
    seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug
    einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht
    erfüllt hatte."

 7. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird das Wort „ab" durch das
           Wort „nach" ersetzt.
       bb) In Nummer 7 wird das Wort ,;Militärdienst"
           durch die Worte „militärischen oder militärähn-
           lichen Dienst" ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Datum „1. Juli 1995"
       durch das Datum „1. Januar 1997" ersetzt.

 8. In § 22 Satz 2 wird das Wort „Militärdienstes" durch die
    Worte „militärischen oder militärähnlichen Dienstes"
    ersetzt.

 9. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte
       ,,wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Ver-
       sorgungsordnungen gezahlt worden sind" ge-
       strichen.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzei-
       ten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals
       Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versor-
       gungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs-
       und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt
       worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR
       erfolgt ist."

10. Dem § 26 wird angefügt:
      ,,(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Bei-
    trittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezem-

    ber 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt
    haben und von diesem entsprechende Beiträge zur

    Sozialpflichtversicherung, zur FZR oder zur gesetz-

    lichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind
    die dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume
    als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
    oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist
    für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Ren-
    tenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel
    der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen
    an Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der
    Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstatt-
    licher Versicherungen zuständig."

11. In § 28 Abs. 4 werden die Worte ,,, ohne Zuschlag für

    Untertagetätigkeit" gestrichen.

12. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden nach den Worten „Anspruchs-
       und Anwartschaftsüberführungsgesetzes" die

       Worte „vor dem 1. Juli 1990" eingefügt.
    b) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
        ,,(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur
       FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbe-
       schäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich
       zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnitts-
       verdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch
       die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch
       Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf
       Sechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden
       Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeit-
       raum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der ent-
       sprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1
       und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend
       anzuwenden."
    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

13. In § 41 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „50" durch die Zahl
    ,, 128" ersetzt.

14. Das Sechste Kapitel wird gestrichen.

                        Artikel 3

         Änderung des Anspruchs- und
       Anwartschaftsüberführungsgesetzes
                   (826-30-2)

  Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S.1606, 1677), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz einge-
    fügt:
     ,,(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1
    Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwart-
    schaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni
    1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelun-
    gen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4
    Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden."
BGBl. 1993, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044
1044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzversorgungs-
      systems" durch das Wort „Versorgungssystems"
      ersetzt.

   b) folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn
       sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und
       die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung ge-
       stellt worden sind. Ist über die Auszahlung des
       treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht
       entschieden, ist der Betrag, der der Summe der
       verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf
       Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht,
       dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung zu
       stellen. Das Bundesversicherungsamt berücksich-
       tigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15
       Abs. 4."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
       sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19
       bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3, in denen ein
       Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem
       jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, ist

       den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte
       Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens
       bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrun-
       de zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeits-
       einkommen über dem jeweiligen Betrag der Anla-
       ge 8 bezogen, ist in den Fällen des Satzes 1 den
       Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zu-
       grunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppel-
       te des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 überstei-
       genden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder
       Arbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der
       Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der
       jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die
       jeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berück-
       sichtigen.

         (3) Absatz 2 gilt auch für Zeiten, in denen eine
       Beschäftigung oder Tätigkeit als

       1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in
          einem Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in
          dessen Eigentum stand,

       2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebe-
          ne oder einer staatlich geleiteten Wirtschafts-
          organisation,
       3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kader-
          arbeit,

       4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer ent-
          sprechenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit

          nicht auf die technische Überwachung oder die
          Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschut-
          zes in Betrieben und Einrichtungen des Bei-
          trittsgebiets bezog,
       5. hauptamtlicher Parteisekretär,

       6. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrich-

          tung einer Partei oder der Gewerkschaft FDGB,

       7. Richter oder Staatsanwalt,

      8. Inhaber einer hauptamtlichen Wahlfunktion auf
         der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke
         oder Gemeinden im Staatsapparat oder in einer
         Partei sowie Inhaber einer oberhalb dieser Ebe-
         ne im Staatsapparat oder in einer Partei aus-
         geübten hauptamtlichen oder ehrenamtlichen
         Berufungs- oder. Wahlfunktion
      ausgeübt wurde.

        (4) Absatz 2 ist für die in Anlage 7 genannten
      Personen nicht anzuwenden."
   b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      „Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu
      dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen
      des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem
      jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von
      Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des§ 7 höch-
      stens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu
      berücksichtigen."

   c) Nach Absatz 6 wird eingefügt:

       ,,(6a) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen
      und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der
      glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf
      Sechsteln berücksichtigt."

4. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:

   ,,(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungs-
  system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-
  heit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten
  einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des
  ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes
  für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätig-
  keit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des
  Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der
  vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenz-
  polizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-
  Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit
  oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des
  Ministeriums des Innern."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 wird eingefügt:

          „Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem
          Sonderversorgungssystem im Ausweis für
          Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen
          gewesen wären, ist der Bundesversicherungs-
          anstalt für Angestellte getrennt für jedes Ka-
          lenderjahr für die Anwendung des § 252 a
          Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
          buch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzu-
          teilen; dabei zählen je sieben Kalendertage
          des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfallta-

          ge."

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2
          und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter
          Berücksichtigung der bei dem Beauftragten
          der Bundesregierung für die Unterlagen des

          Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen

          Deutschen Demokratischen Republik vorhan-
          denen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den
BGBl. 1993, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
       Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn
       ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
       daß der Berechtigte oder die Person, von der
       sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7
       Abs. 2 genannten Personenkreis gehört."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 wird die Zahl „22" durch die Zahl
       ,,26" ersetzt.

   bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer angefügt:

       ,,3. die Partei des demokratischen Sozialis-
            mus (PDS) für das Zusatzversorgungs-
            system der Anlage 1 Nr. 27."
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze ange-
   fügt:

     ,,(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, unter-
   einander Vereinbarungen über die Durchführung
   von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, so-
   weit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der
   aufgrund der Überführung entstehenden Aufwen-
   dungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenver-
   sicherung überführten Anwartschaften gelten für
   die Durchführung der Versicherung und die Fest-
   stellung von Leistungen unbeschadet der Zustän-
   digkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des
   Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sech-
   sten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1
   Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
   bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit
   der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststel-
   lung der Leistungen die Bundesversicherungsan-

   stalt für Angestellte zuständig ist. Ist bei Personen
   mit in die Rentenversicherung überführten Ansprü-
   chen die Bundesknappschaft für die Feststellung
   von Leistungen zuständig, stellt sie für die Bundes-
   versicherungsanstalt für Angestellte auch die sich
   aus der Überführung der Ansprüche ergebenden
   Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist

   die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

   berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversi-

   cherung Vereinbarungen über die Durchführung
   der Versicherung und die Feststellung von Leistun-
   gen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die
   auf in die Rentenversicherung überführten Ansprü-
   chen oder Anwartschaften beruhen, sind auch
   dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie
   aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen
   Träger der Rentenversicherung für die Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte festgestellt oder
   ausgezahlt werden.
      (7) Stehen für die Durchführung der Neuberech-
   nung nach § 307 c des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig
   zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaub-
   haft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und
   diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem
   Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer
   der ausgeübten Beschäftigung sowie über den
   Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt wor-
   den ist, auszugehen, es sei denn, es liegen An-
   haltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 6
   ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf
   andere Weise festgestellt werden kann.

         (8) liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunk-
      te dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person,
      von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur
      Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
      hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum
      dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt

      diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden
      Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem
      Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtli-
      cher Zeiten erforderlich sind."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zusatzver-
          sorgungen" durch die Worte „Leistungen der
          Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
          Nr. 2, 3 oder 19 bis 27" ersetzt.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Satz 1 gilt für die Summe der Zahlbeträge
          aus gleichartigen Renten der Rentenversiche-
          rung und Leistungen der Zusatzversorgungs-
          systeme nach Anlage 1 Nr. 1 oder 4 bis 18
          mit der Maßgabe, daß vom 1. August 1991
          an die Höchstbeträge für Versichertenrenten
          2 700 DM und für Witwen- oder Witwerrenten
          1 620 DM betragen. Die Begrenzung nach
          Satz 2 ist auch vorzunehmen, wenn bei der
          Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitrags-
          zeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
          einkommen nach § 6 Abs. 1 zugrunde zu legen
          ist."

   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Die Begrenzung nach Absatz 2 Satz 2 hat die
      Stelle vorzunehmen, die die Leistung im Dezem-
      ber 1991 gezahlt hat."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1O

      Abs. 1 und 2" durch die Worte ,,§ 1O Abs. 1 Satz 1

      und Abs. 2" ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte,.§ 10 Abs. 1
      und 2" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und
      Abs. 2" ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Ver-
   sorgungsleistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1" die Worte
   ,,und Nr. 2 Satz 1" eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 14
      Übergangsregelungen für Versorgungssysteme
              nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27

     (1) Bei der Überführung der in einem Versorgungs-
   system nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen
   Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der
   Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssy-
   stem neu berechnet.. Dies gilt auch für Renten nach
   dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit
   vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen
   haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem
   Versorgungssystem nicht bestand.
BGBl. 1993, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
1046                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
      (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf           13. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech-           a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie" durch ein
   nung nach den Vorschriften des Sechsten Buches                    Komma ersetzt und nach dem Wort „Feriendien-
   Sozialgesetzbuch für Zeiten des Bezugs der als Rente              stes" die Worte ,, , bei Kreisen, Städten, Stadtbezir-
   überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli          ken oder Gemeinden sowie bei Einrichtungen auf
   1990 vorzunehmen. § 307b Abs. 2 Satz 2 bis 4 und                  der Ebene der Kreise,
   § 307 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
                                                                     Gemeinden" eingefügt.
   anzuwenden. Eine Nachzahlung für die Zeit vom
   1 Januar 1992 an erfolgt, soweit der Monatsbetrag              b) In Nummer 10 wird der
   der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert                 ersetzt.
Städte, Stadtbezirke oder

Punkt durch ein Komma
   erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung ein-            c) Folgende Nummer wird angefügt:
   schließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche-
                                                                     „11. in Druckereien und Verlagen für Zeiten der
   rung übersteigt. Eine Nachzahlung erfolgt auch, so-                    Zugehörigkeit zu
   weit sie sich aus der Erhöhung der Leistung aus dem
den Zusatzversorgungs-
                                                                          systemen nach Anlage 1 Nr. 19 und 22 bis 27,
   Versorgungssystem um 6,84 vom Hundert ergibt. Un-                      mit Ausnahme der
   terschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten
Leiter und Redakteure
                                                                          der Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und
   Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbe-
                                                                          Verlage."
   trag der überführten Leistung einschließlich der Rente
   aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser Betrag
                                                              14. Nach Anlage 7 wird angefügt:
   solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den
                                                                  „Anlage 8
   weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
                                                                               Grenzbetrag
      (3) Entstand der Anspruch auf die überführte Lei-
   stung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni                   Kalenderjahr
   1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu
   berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschrei-                1950
   tet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den                  1951
   Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich                1952
   der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich                  1953
   bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monats-                     1954
   betrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis                 1955
   die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be-                  1956
   trag erreicht.                                                      1957
                                                                       1958
      (4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine
                                                                       1959
   Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
                                                                       1960
   nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungs-
                                                                       1961
   system, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1
                                                                       1962
   Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monats-
                                                                       1963
   betrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag
                                                                       1964
   der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis
                                                                       1965
   die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be-
                                                                       1966
   trag erreicht."
                                                                       1967
                                                                       1968
                                                                       1969
10. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
                                                                       1970
      ,,(2a) Ein in einem Rentenfonds am 30. Juni 1993                 1971
    vorhandenes Guthaben zur Finanzierung der Renten-                  1972
    ansprüche von Personen mit überführten Ansprüchen                  1973
    oder Anwartschaften aus einem Versorgungssystem                    1974
    ist vom 1. Juli 1993 an ein Sondervermögen der Bun-                1975
    desrepublik Deutschland. Der Versorgungsträger                     1976
    zahlt die jeweils zustehende Versorgungsleistung zu                1977
    Lasten dieses Sondervermögens bis zum Beginn der                   1978
    unter Anwendung von § 14 neu berechneten Rente.                    1979
    Die Schlußabrechnung führt das Bundesversiche-                     1980
    rungsamt durch."                                                   1981
                                                                       1982
                                                                       1983
11 . Dem § 16 Abs. 2 wird angefügt:
                                                                       1984
    „Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur                    1985
    Rehabilitation eine pauschale Erstattung vorgesehen                1986
    werden."                                                           1987
                                                                       1988
                                                                       1989
12. Die Überschrift der Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
                                                                       1. 1.-30. 6. 1990
              .,Mindestgrenze nach§ 6 Abs. 2".

nach§ 6 Abs. 2

            Betrag in DM

              5 092,80
              5452,80
              5 804,80
              6 212,80
              6 651,20
              6 828,80
              7 027,20
              7 281,60
              7758,40

              8 270,40

              8 524,80

              8 692,80

              8 912,00

              9102,40

              9 299,20

              9 550,40

              9 881,60

             10 265,60
             10 574,40
             10 936,00

             11 310,40
             11 659,20
             12 041,60
             12 384,00
             12 812,80
             13 281,60
             13 654,40
             14 081,60
             14 516,80
             14 897,60
             15116,80
             15 628,80
             16 025,60
             16 326,40             ,.

             16 684,80
             17041,60
             17 776,00
             18 545,60
             19 219,20
             19 827,20

             21 856,00".
BGBl. 1993, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
                        Artikel 4

                      Gesetz
                zur Gleichstellung
         mit Zusatzversorgungssystemen
               des Beitrittsgebiets
           (Zusatzversorgungssystem-
         Gleichstellungsgesetz - ZVsG)
                 (neu: 826-30-6-2)

                            § 1
                    Geltungsbereich

  (1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaf-
ten nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena
vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember
1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß
der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.
   (2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprü-
che und Anwartschaften werden auf Antrag der Berech-
tigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften
gleichgestellt.

   (3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbe-
nen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenen-
rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie
Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind
neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Be-
rechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag
stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berech-
tigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender
Antrag gestellt werden.

   (4) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1993 bei
dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwider-
ruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
ausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Daten-
stelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich die An-
tragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die
Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch.

                           §2
                   Versorgungsträger

  (1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die
Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht
durch das Bundesversicherungsamt.
   (2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäf-
tigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten
Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2
des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfül-

lung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesver-
sicherungsamt.
                           §3
                     Gleichstellung

  (1) Mit der Gleichstellung erwerben die Berechtigten
Ansprüche oder Anwartschaften in der Rentenversiche-
rung wie Berechtigte, die Ansprüche oder Anwartschaften

in einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets
erworben haben. Der Berechtigte hat die vom Versor-
gungsträger gezahlte oder zu zahlende Leistung nach dem
Pensionsstatut oder den Betrag zur Verfügung zu stellen,
der dem als Entschädigung für den Verlust von Anwart-
schaften nach dem Pensionsstatut geleisteten· Gegenwert
(Abfindung) entspricht.
   (2) Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berech-
tigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensions-
statuts zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende
Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. Die
Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirk-
sam, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bis zum Beginn
des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu
berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versor-
gungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zuste-
hende Leistung an den Berechtigten weiter aus. Ist dieser
Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem
Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Un-
terschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die laufende
Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,
überweist der Versorgungsträger monatlich im voraus den
Gesamtbetrag der abgetretenen Leistungen in einer Sum-
me an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Die Zahlungen
nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgen aufgrund öffentlich-recht-
licher Verpflichtung.

   (3) Anwartschaften werden gleichgestellt, wenn der Be-
rechtigte bis zum 31. Dezember 1994 den Betrag an den
Versorgungsträger zahlt, den er oder die Person, von der
sich die Berechtigung ableitet, ohne Berücksichtigung der
Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Abfindung
für den Verlust der Anwartschaften nach dem Pensions-
statut erhalten hat. Der Betrag nach Satz 1 mindert sich
für jedes Jahr mit nach dem Pensionsstatut erworbenen
Anwartschaften, das vor dem 1. März 1971 zurückgelegt
worden ist oder für das die zulässigen Höchstbeiträge
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden
sind, um 150 DM, höchstens um den als Abfindung gezahl-
ten Betrag. Ist die Zahlung bis zu .diesem Zeitpunkt mit
erheblichen Härten verbunden, ist sie auch in Teilbeträgen
über diesen Zeitpunkt hinaus zulässig. Beginnt eine Rente
vor der vollständigen Zahlung des Betrages, werden bei
der Rentenberechnung die Anwartschaften gleichgestellt
und der noch nicht gezahlte Betrag in angemessenen
Teilbeträgen auf die Rente angerechnet. Der Versor-
gungsträger stellt den Betrag nach Satz 1 fest, überweist
ihn aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an die
Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung und teilt dieses dem Berech-
tigten schriftlich mit.

  (4) Die Abtretung nach Absatz 2 oder eine Verpflichtung

zur Zahlung nach Absatz 3 ist zusammen mit dem Antrag
auf Gleichstellung schriftlich zu erklären. Sie kann nicht
widerrufen werden und ist auch für Hinterbliebene bin-
dend.
                           §4
                  Rentenberechnung
             in Fällen ohne Gleichstellung

  (1) Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und
hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die
BGBl. 1993, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
1048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch
auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch
Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrenten-
versicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung
vorzunehmen. Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zei-
ten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt,
in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente
bekannt gegeben wird. § 307 c des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. Vom Ablauf des Kalen-
dermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versor-
gungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungs-
träger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis
zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhö-
hungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er-
gibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. Unterschreitet
der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Mo-
natsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange wei-
tergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu-
zahlenden Betrag erreicht.

  (2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.

  (3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente
eines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung
nicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur
der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets
versicherte Verdienst zugrunde zu legen.

                            §5
               Geltung von Regelungen

  Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche
und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsge-
biets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz)
anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-
schriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6
Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

                            §6
         Zeitpunkt und Art der Gleichstellung

   (1) Die Gleichstellung der Ansprüche und Anwartschaf-
ten nach dem Pensionsstatut erfolgt mit Wirkung vom
31. Dezember 1992. Eine Abfindung von Anwartschaften
steht der Gleichstellung nicht entgegen, wenn der Betrag
nach § 3 Abs. 3 gezahlt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Anwartschaften, die vor Schließung des Pen-
sionsstatuts verfallen oder abgefunden worden sind.

  (2) Bestand am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine

Leistung nach dem Pensionsstatut, ist für die Zeit, für die

auch Anspruch auf eine Rente der Rentenversicherung

oder der Sozialpflichtversicherung bestand, eine neue

Rentenberechnung vorzunehmen.

  (3) Vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der
Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, bis
zum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende

Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,
wird die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus gleich-
artigen Renten der Rentenversicherung und den nach der
Abtretung weiterzuzahlenden Leistungen nach dem Pen-
sionsstatut vorläufig auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes jeweils genannten Höchstbeträge begrenzt. Die
Begrenzung hat der Versorgungsträger aufgrund öffent-
lich-rechtlicher Verpflichtung durch Bescheid vorzuneh-
men. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Be-
scheides ist nicht erforderlich. Die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind
anzuwenden.

  (4) Die Neuberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs
der Leistung nach dem Pensionsstatut, frühestens für die
Zeit vom 1. März 1991 an. Eine Nachzahlung erfolgt nur,
soweit der jeweilige Monatsbetrag der neu berechneten
Rente die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus
1. der bis zur Neuberechnung gezahlten Rente der Ren-
   tenversicherung und Leistungen nach dem Pensions-
   statut,

2. Rente der Sozialpflichtversicherung, freiwilliger Zusatz-
   rentenversicherung und Leistungen nach dem Pen-
   sionsstatut oder

3. Rente der Sozialpflichtversicherung, Leistungen aus
   einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und
   Leistungen nach dem Pensionsstatut
übersteigt. § 14 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  (5) Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechne-
ten Rente den jeweiligen Monatsbetrag nach Absatz 4
Satz 2, werden überzahlte Beträge nicht zurückgefordert.
Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen
ergibt, wird solange nicht ausgezahlt, bis die neu be-
rechnete Rente den nach Satz 1 jeweils maßgebenden
Monatsbetrag erreicht.

                             §7
             Verfahren zur Datenmitteilung

   (1) Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach§ 1
Abs. 3 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffent-
lich-rechtlicher Verpflichtung wahr. Dies gilt für die Mittei-
lung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten
dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermit-
teln sind. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 31. März
1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neu-
berechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung
nach § 4 erforderlichen Daten mit. Er teilt gleichzeitig auch
die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen
nach dem Pensionsstatut mit. Der Versorgungsträger teilt
spätestens bis zum 31. Dezember 1994 die für die Gleich-

stellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einschließ-

lich einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung

mit. § 8 Abs. 1 Satz 5 des· Anspruchs- und Anwartschafts-

überführungsgesetzes gilt. Der Versorgungsträger teilt

dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des
Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, · den Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3
zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungs-
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betrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teil-
zahlung mit.

   (2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellt
den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn
dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständi-
gen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungs-
träger für die Feststellung von Leistungen nach diesem
Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.

  (3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem
Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in
dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente
aufgenommen wird.

                            §8
            Abrechnung der Aufwendungen

  (1) Aufwendung zu Lasten der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte im Sinne des § 15 Abs. 1 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist
der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zuge-

hörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag
der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche

oder Anwartschaften zu zahlen ist.

  (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendun-
gen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

  (3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der
Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse.
Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.

                        Artikel 5
                   Änderung
      des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                    (860-1)

   In Artikel II § 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -
Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird
nach Nummer 4 eingefügt:
„5. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu
    Renten im Beitrittsgebiet,".

                        Artikel 6

                    Änderung
      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                (860-4-1, 860-4-1 /1)

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember

1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 12

des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie

folgt geändert:

1. In Artikel I werden in § 111 Abs. 1 Nr. 7 das letzte Wort
   „oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Punkt
   durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Worte an-
   gefügt:
   „9. entgegen Artikel II § 15 b Lohnunterlagen nicht
       aufbewahrt."

2. In Artikel II wird nach§ 15a eingefügt:

                           ,,§ 15b
     (1) Abweichend von Artikel 1§ 28f Abs.1 Satz 1 sind
   die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhande-
   nen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember
   2006 vom Arbeitgeber aufzubewahren.

      (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der
   Arbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffenen aus-
   händigt oder die für die Rentenversicherung erforder-
   lichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf
   des auf die letzte Prüfung (Artikel 1 § 28 p) folgenden
   Kalenderjahres."

                        Artikel 7

                  Änderung
     des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
                 (860-10-1/2)

  § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1

S. 1469, 2218, und Artikel I des Gesetzes vom 4. Novem-

ber 1982, BGBI. 1S. 1450), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2954) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen
begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger be-
günstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach
§ 45 nicht zurückgenommen werden kann."

                        Artikel 8
                  Änderung
        des Bundesversorgungsgesetzes
                   (830-2)

  § 86 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
                          ,,§ 86
  (1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine
Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark
gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991
geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsge-
biets dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist
für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch
Anwendung des § 307 a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch zu ermitteln. Ist der so ermittelte und um 6,4 vom
Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als

889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger

der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Be-

steht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für

Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente
im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer
Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im
Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom
Träger der Rentenversicherung als Abschlag weiterge-
zahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts
wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurech-
nen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger
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der Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden
Zahlung der Versorgungsbezüge.

  (2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Ab-

schlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Ver-

sorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom
Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versor-
gungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des
Abschlags durch den Träger der Rentenversicherung so
lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge
die Höhe des Abschlags erreicht haben. Die Versorgungs-
verwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversiche-
rung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der
Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des
Abschlags einzustellen ist.
  (3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-
dend entscrieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-
bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige
Abschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Renten-
versicherung weitergezahlt.
  (4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt
§ 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der
Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst
der Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-
nete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des
Rentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach
§ 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die nach
dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus
eigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Ren-
ten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach
Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der
Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in
Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurech-
nen. Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichs-
zahlungen gilt § 315 a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine nach den Vorschrif-
ten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete
Rente aus eigener Versicherung, die nach dem 31. De-

zember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils
zur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge
oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.
  (5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversiche-
rung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten

Beträge.

  (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für
die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Die
Zuständigkeit der Bundesknappschaft bleibt unberührt."

                       Artikel 9

       Änderung des Fremdrentengesetzes
                    (824-2)

  § 22 Abs. 2 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. t
S. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes gelten als im
Beitrittsgebiet zurückgelegt."

                       Artikel 10

       Änderung des Fremdrenten- und

     Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

                    (824-3)

  Artikel 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslands-
renten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
   „im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am
   31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente
   nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   ,,Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Renten-
   bezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn
   sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen anein-
   ander anschließen."

                       Artikel 11

             Änderung des Gesetzes
      zur Regelung der Wiedergutmachung
        nationalsozialistischen Unrechts
            in der Sozialversicherung
                     (826-9)

  Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird eingefügt:

                           ,,§ 10a
                      Nachzahlung
        bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten

      Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berech-

   tigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach
   § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige
   Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfül-
   lung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch er-
   forderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufen-
   de Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum
   Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt
   werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem
   31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch
   nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-
   rung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und
   von der Staatsangehörigkeit."

2. Nach § 12 wird eingefügt:

                            ,,§ 12a

          Anrechnung von Kindererziehungszeiten

     Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und
   Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach
BGBl. 1993, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
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   dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erzie-
   hung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungs-
   bereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens
   bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungs-
   bereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der ge-
   wöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet
   der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen
   Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze
   aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies
   gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame ge-
   wöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
   Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der
   Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist
   und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfol-
   gungsgründe vorgelegen haben."

3. Nach § 17 wird eingefügt:

                            ,,§ 17a

                       Ausnahmen

           von der Anwendung des neuen Rechts

      ( 1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobe-
   ne und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch
   ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt
   ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden
   Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrech-
   nung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a bis zum
   31. Dezember 1994 gestellt wird. Dabei gelten als
   Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren
   Erziehungszeiten vor 1§386 nach früherem Recht Versi-
   cherungszeiten eigener Art waren.

      (2) Absatz 1 gilt auch für Fälle der Antragstellung auf
   Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a

   bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. De-

   zember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu

   festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgelt-
   punkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung
   der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgelt-
   punkten ist entsprechend anzuwenden."

4. Nach § 17 a wird eingefügt:

                            ,,§ 17b
                      Ausnahmen
           von der Anwendung des alten Rechts

     Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit
   vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entspre-
   chend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-
   versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61
   des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
   und Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversiche-
   rungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personen-
   kreis."

5. Nach § 17 b wird eingefügt:

                            ,,§ 17c

                Rentenbeginn in Sonderfällen

     Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum
   31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von
   Kindererziehungszeiten nach § 12 a die Wartezeit von

   60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eige-
   ner Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet,
   zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet ge-
   wesen ist."

                       Artikel 12

                     Änderung
              des Unfallversicherungs-
               Neuregelungsgesetzes
                     (8231-16)

   In Artikel 3 § 5 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-

gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird

folgender Satz 3 eingefügt:

,,Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost)

an den aktuellen Rentenwert ist bei der Berechnung der
für jedes Mitglied außer Betracht bleibenden Jahreslohn-
summe ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde
zu legen."

                       Artikel 13

                    Änderung
            des Versorgungsausgleichs-
               Überleitungsgesetzes
                     (826-30-4)

  § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-

gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1702) wird

wie folgt geändert:

1 . Nummer 3 wird wie folgt geändert:
   a) Das Datum „30. Juni 1995" wird durch das Datum
      ,,31. Dezember 1996" ersetzt.
   b) Es wird angefügt:

      ,,Die Vorschriften über die Zahlung eines Sozial-
      zuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet bleiben
      unberücksichtigt."

2. Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

   ,,b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die Rente über-
        steigt, die sich nach den Vorschriften des Sechsten
        Buches Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung
        eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags
        bei Anspruch auf Rente nach dem Recht des Bei-
        trittsgebietes ergibt."

3. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
   „7. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 .gilt entsprechend, soweit

       zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-
       cherung ein mit den Rentenanpassungen abzubau-
       ender Rententeil gezahlt wird, der auf Anrechten

       beruht, die nach dem Anspruchs- und Anwart-
       schaftsüberführungsgesetz oder dem Zusatzver-
       sorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführt
       worden sind."
BGBl. 1993, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
1052                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                       Artikel 14

             Anderun_p des Artikels 38
         des Renten-Uberleitungsgesetzes
                    (826-30-1)

  In Artikel 38 Satz 2 des Renten-Überleitungsgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der
Punkt nach den Worten "ersetzt isr durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wir-
kung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Vor-
aussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches

Sozialgesetzbuch aufzuheben."

                       Artikel 15

             Änderung des Gesetzes
     über den Ausgleich von Aufwendungen

          für das Altersübergangsgeld
                   (810-1-47-2)

  Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für
das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2044, 2056) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt gestrichen und
      folgende Worte angefügt:

       "und für das Jahr 1994 einen Betrag von 2 000
       Millionen Deutsche Mark."
   b) In Absatz 2 werden nach den Worten "des Jahres
      1993" die Worte "und des Jahres 1994" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „das Jahr 1993" durch
      die Worte "die Jahre 1993 und 1994" ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Worte "im Jahre 1993" durch
      die Worte „in den Jahren 1993 und 1994" und die
      Worte "des Jahres 1993" durch die Worte „der Jahre
      1993 und 1994" ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Worte „im Jahre 1993" durch

      die Worte "in den Jahren 1993 und 1994" und die
      Worte "das Jahr 1993" durch die Worte "die Jahre
      1993 und 1994" ersetzt.

3. In § 3 werden die Worte "das Jahr 1993" durch die
   Worte "die Jahre 1993 und 1994" ersetzt.

                       Artikel 16
               Übergangsvorschriften

   (1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Renten-
betrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu
legen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der
nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 fest-
gelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für
die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.

  (2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1
des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) angeglichen wurden, verbleibt es
dabei.
  (3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum
31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung
nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt
worden sind, verbleibt es dabei.

  (4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der

Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
S. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewie-
sen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente

aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind,
verbleibt es dabei.

  (5) Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses
Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem
Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente
berechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein
bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei,
wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt.
Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn
den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach§ 6 Abs. 2
oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwen-

dung von § 1O Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag er-
gibt.
  (6) Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererzie-
hungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rück-
wirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach
Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend
gemacht. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen
Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt wer-
den können.

                       Artikel 17

           Aufhebung von Vorschriften

  Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die
Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar
gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunter-
lagen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-11-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 18

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-
res bestimmt ist.
BGBl. 1993, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053

  (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 11 in        (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
Kraft. Hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten tritt   Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d bis f, Nr. 3, 5 bis 7, 11 bis 18,
Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.           22 bis 33, Artikel 2, 5, 8 bis 10, Artikel 13 Nr. 1 und 2,
  (3) Mit Wirkung vom 1. August 1991 treten in Kraft:         Artikel 17.
Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe c, Nr. 6      (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 21
bis 8, 12 bis 14.                                             in Kraft.



                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Bonn, den 24. Juni 1993

                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

                                       Der Bundesminister des Innern
                                              Rudolf Seiters

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel

                                   Der Bundesminister der Verteidigung
                                             Volker Rühe

BGBl. 1993, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
1054                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1




                                    Anordnung
                  über die Ernennung und Entlassung von Beamten
                 im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
                                      Vom 14. Juni 1993

                                                1.
         Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
       Ernennung und Entlassung der Beamten und Richter im Bundesdienst vom
       14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978
       (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
       Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
       Dienst) - je für ihren Bereich -
       der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle
       den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlassungen.

                                                II.
         Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
       Abschnitt I genannten Beamten vor.

                                               III.
          Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-
       blatt, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
       des Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 11. Mai 1990
       (BGBI. 1 S. 1005) außer Kraft.



         Bonn, den 14. Ju~ 1993

                         Deutsche Bundespost POSTBANK
                                  Generaldirektion
                                    Der Vorstand
                                   Dr. Zurhorst

BGBl. 1993, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
                                               Anordnung
                                  über die Übertragung von Befugnissen
                                   auf dem Gebiete des Beamtenrechts
                        im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
                                                  Vom 14. Juni 1993

1.   Wir übertragen
     der Postbank Zentralstelle,

     den Postbank Niederlassungen

     - je für ihren Bereich   die Befugnis,

1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu-
    stimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge-
    schenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach

    Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
    ihr Amt gewährt werden,

1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
    von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
    des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
    13. März 1990 (BGBI. 1 S. 487), zuletzt geändert
    durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
    S. 2317), Beamten Jubiläumszuwendungen zu ge-
    währen oder zu versagen.

2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-
     ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
     währt werden, ist für die Entscheidungen nach Ab-
     schnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde
     zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört
     hat.

3.   Wir übertragen

     der Postbank Zentralstelle,
     den Postbank Niederlassungen

     - je für ihren Bereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
    Beamten die Übernahme und Fortführung einer Ne-
    bentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

                                    Bonn, den 14. Juni 1993

3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
    Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
    versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ru-

    hestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-
    sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
    oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.

4.   Soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten

     mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Be-
     schäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist
     für die Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
     Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Be-
     reich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit
     Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-
     verhältnisses angehört hat.

5.   Wir bestimmen, daß
     die Postbank Zentralstelle,
     die Postbank Niederlassungen

     - je für ihren Bereich -
     nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-
     ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-
     rung seiner Dienstgeschäfte verbieten können.

6.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
     nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.

7.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
     lichung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch ab
     1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
     des Vorstandes der Deutschen Bundespost POST-
     BANK vom 2. April 1990 (BGBI. l S. 752) außer
     Kraft.
                                      Deutsche Bundespost POSTBANK
                                               Generaldirektion
                                                 Der Vorstand
                                                Dr. Zurhorst
BGBl. 1993, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
1056                                   Bundesgesetzblatt,

                                                Anordnung
Jahrgang 1993, Teil 1
                               zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
                          Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
                          des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
                            im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
                                                  Vom 14.

                            1.
         Erlaß von Widerspruchsbescheiden
  Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-
scheide zu erlassen,

im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK

a) der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle,
b) den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlas-

   sungen,

soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

                                 Bonn, den 14. Juni 1993
Juni 1993

                               II.
   Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
     Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
  zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
  dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
  leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß
  von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen.
  Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
  Dienstherrn vor.

                               III.
                     Schlußvorschriften

     Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-

  lichung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleich-
  zeitig tritt die Anordnung des Vorstandes der Deutschen
  Bundespost POSTBANK vom 3. April 1990 (BGBI. 1
  S. 753) außer Kraft.
                                     Deutsche Bundespost POSTBANK
                                              Generaldirektion
                                                Der Vorstand
                                               Dr. Zurhorst

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1038. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cdbecffce9bb42e2….