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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1939

BGBl. 2001 I S. 1939 · 37.270 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
                                     Zweites Gesetz
                               zur Änderung und Ergänzung
                  des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
                        (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)
                                                   Vom 27. Juli 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung des Anspruchs- und
         Anwartschaftsüberführungsgesetzes
  Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046), wird wie folgt geändert:

 1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1993“
       durch das Datum „30. Juni 1995“ ersetzt.

    b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
       „Mindestens ist der anzupassende Betrag zu
       leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines
       jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert.

       Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für
       den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des
       Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche
       Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag
       durch den aktuellen Rentenwert und den für die
       Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
       maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Unter-
       schreitet der Monatsbetrag des angepassten
       Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1
       und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange
       gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag
       erreicht.“

    c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 7 und wird wie folgt
       gefasst:
       „Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente
       wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli
       1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden,
       wenn der verstorbene Versicherte eine Rente
       bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1
       bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches
       Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.“

 2. In § 6 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zu dem
    jeweiligen Betrag“ durch die Wörter „zur jeweiligen
    Beitragsbemessungsgrenze nach“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Textstelle „30. Juni“ durch die
      Textstelle „17. März“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden das Wort „sowie“ durch das
      Wort „oder“ und die Angabe „§§ 6 und 7“ durch die
      Angabe „§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die
             Angabe „27 und“ ersetzt.

         bb) In Nummer 2 werden nach der Zahl „2“ das
             Komma durch einen Punkt ersetzt und Num-
             mer 3 gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen,
             die nach dem Sonderversorgungssystem des
             ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-
             heit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestan-
             den haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhe-
             bung der Versorgungsordnung des ehemali-
             gen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes
             für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990
             (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter.“

         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Ver-
             sorgungsordnung des ehemaligen Ministeri-
             ums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale
             Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38
             S. 501) findet auch Anwendung bei gleicharti-
             gen Renten der Rentenversicherung oder der
             Versorgungssysteme oder bei mehrfachem
             Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht
             abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der
             Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige
             Angehörige des Ministeriums für Staats-
             sicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
BGBl. 2001, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
            gezahlt werden, die nach dem 30. September            Kalenderjahr                 Betrag in Deutsche Mark
            1989 in den Bereich der Rentenversicherung            1963
            oder anderer Versorgungssysteme gewech-
            selt sind.“                                           1964
    c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    1965
       „Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2           1966
       im Dezember 1991 von einem Träger der Renten-              1967
       versicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vor-
                                                                  1968
       zunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf
       Anforderung die erforderlichen Daten mit.“                 1969
                                                                  1970
 6. In § 11 Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:
                                                                  1971
    „§ 2 Abs. 1a des Gesetzes über einen Ausgleich
                                                                  1972
    für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom
    11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das durch          1973
    Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I             1974
    S. 1939) geändert worden ist, gilt für die Bewertung
    des Körper- oder Gesundheitsschadens bei Fest-                1975
    setzungen von Dienstbeschädigungsteilrenten aus               1976
    einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4             1977
    entsprechend.“
                                                                  1978
 7. § 12 wird aufgehoben.                                         1979
                                                                  1980
 8. § 13 wird wie folgt geändert:
                                                                  1981
    a) In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Num-
       mer 3 durch einen Punkt ersetzt.                           1982
    b) Die Nummer 4 wird gestrichen.                              1983
    c) Die Nummer 5 wird gestrichen.                              1984
                                                                  1985
 9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                  1986
     „(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
                                                                  1987
    die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech-
    nung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten                   1988
    Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“                         1989
 5 689,00

 5 812,00
 5 969,00
 6 176,00
 6 416,00

 6 609,00

 6 835,00
 7 069,00

 7 287,00

 7 526,00

 7 740,00
 8 008,00

 8 301,00
 8 534,00
 8 801,00

 9 073,00
 9 311,00
 9 448,00

 9 768,00

10 016,00
10 204,00
10 428,00
10 651,00

11 110,00

11 591,00

12 012,00
12 392,00
                                                                  1. Januar bis
10. In § 15 wird Absatz 2a aufgehoben.
                                                                  17. März 1990                          13 660,00“.
11. In § 16 wird Absatz 1 aufgehoben.

12. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
                                                                     des
    „Anlage 6

              Artikel 2
          Änderung
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                                                                Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
             Jahreshöchstverdienst nach § 7                   Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
    Kalenderjahr                    Betrag in Deutsche Mark   18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
                                                              zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    1950                                  3 183,00
                                                              17. Juli 2001(BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert:
    1951                                  3 408,00
    1952                                  3 628,00            1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
                                                                 § 310 folgende Angaben eingefügt:
    1953                                  3 883,00
                                                                 a) „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der
    1954                                  4 157,00
    1955                                  4 268,00
Beschäftigung bei der Deutschen Reichs-
bahn oder bei der Deutschen Post“;
    1956                                  4 392,00               b) „§ 310b Neufeststellung von Renten mit überführ-
    1957                                  4 551,00

    1958                                  4 849,00
ten Zeiten nach dem Anspruchs- und An-
wartschaftsüberführungsgesetz“.
    1959                                  5 169,00            2. § 256a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    1960                                  5 328,00                „(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte
                                                                 Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünf-
    1961                                  5 433,00               te, für
die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind,
    1962                                  5 570,00               sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen
BGBl. 2001, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
   Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur
   Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992
   oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhal-
   tung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter
   Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zei-
   ten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn
   oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974
   gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten-
   den Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen
   Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzren-
   tenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäfti-
   gung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der
   Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990
   gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten-
   den Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen
   Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monat-
   lich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-
   rung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis
   bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen
   Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununter-
   brochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach
   der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
   Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar
   1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für
   freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die
   freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-
   versicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)
   gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.“

3. In § 291c wird vor der Verweisung „315a“, die Verwei-
   sung „256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2
   und 3,“ eingefügt.

4. § 307a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird eingefügt:

      „Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zu-
      satzrentenversicherung gelten auch Beschäfti-
      gungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder
      bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für
      den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen
      Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen
      Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Als Zeiten
      der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenver-
      sicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der
      Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen
      Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn
      ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen
      Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar
      1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden
      hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiese-
      nen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilli-
      gen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu
      650 Mark monatlich als gezahlt.“
   b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Verweisung
      „Satz 2“ durch die Verweisung „Satz 4“ ersetzt.

5. § 307b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 307b
                   Bestandsrenten aus
         überführten Renten des Beitrittsgebiets
      (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
   eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
   führungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets,
   ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu

zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist
zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere
der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung
für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit
der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung über-
steigt.
   (2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschrif-
ten dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als
Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab
1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Renten-
werts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezem-
ber 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert
17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991
bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.
Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung
des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4
Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist
nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren
innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der
erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach
Absatz 1 begonnen hat.

   (3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind
persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vor-
handenen Daten des bereits geklärten oder noch zu
klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich,
   indem die Anzahl der bei der Rentenneuberech-
   nung berücksichtigten Kalendermonate mit renten-
   rechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen
   Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit
   dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu
   berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente
   für Bergleute sind nur die Monate, die auf die
   knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

2. Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermo-
   nate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalender-
   monate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung
   eines Kindes sind, außer Betracht.
3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat
   ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten
   20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versi-
   cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
   die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-
   kommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die
   Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate
   mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
   gung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurch-
   schnittseinkommen aus Anlage 12 und durch zwölf
   geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
   sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchs-
   tens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat
   zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden
   Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die
   Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte
   pro Monat nicht berücksichtigt.
4. Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen
   Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kin-
   dern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche
   Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625,
   wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber
   auf 0,0625 erhöht.
BGBl. 2001, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
   5. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost)
      erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten
      wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die
      Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom
      1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit
      vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für
      die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
   6. Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei
      Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung
      ermittelte Zuschlag.

   7. Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter
      Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermit-
      telten zusätzlichen Entgeltpunkte.

      (4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist

   mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag
   der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung ein-
   schließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche-
   rung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem
   Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der
   sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des

   im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den
   maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des
   jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu
   vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der
   Ermittlung des Betrages der überführten Leistung
   einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversiche-
   rung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni
   1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so
   lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den
   bisherigen Betrag übersteigt.
      (5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli
   eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert
   anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem
   besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgelt-
   punkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzge-
   schützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in
   Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese
   Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

      (6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-
   geschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis
   der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3
   erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen
   Bescheide ist nicht erforderlich.
     (7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nach-

   zahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende
   Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.
      (8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden,
   wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach
   den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten
   Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
   Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich-
   tigt worden sind.“

6. In § 309 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
    „(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches
   berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu
   festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem
   Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind
   oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Reha-
   bilitierungsgesetzes anzuwenden ist.“

7. Nach § 310 wird eingefügt:
                            „§ 310a

             Neufeststellung von Renten
           mit Zeiten der Beschäftigung bei der
    Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
     (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches
   berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der
   Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
   und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet
   geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag
   neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001
   begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei
   der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und
   § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden

   Fassung anzuwenden.

     (2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Renten-
   beginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.“

8. Nach § 310a wird eingefügt:

                         „§ 310b

             Neufeststellung von Renten mit
          überführten Zeiten nach dem Anspruchs-
           und Anwartschaftsüberführungsgesetz
      Eine nach den Vorschriften dieses Buches berech-
   nete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
   Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und An-
   wartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die
   Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des
   Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
   in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom
   25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind,
   oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdren-
   tengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustel-
   len. Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2
   oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschafts-
   überführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengeset-
   zes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fas-
   sung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag
   entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des An-
   spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“

9. Die Anlage 17 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

         Änderung des Fremdrentengesetzes
  § 22a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter
   in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren
   oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und
   Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Per-
   sonenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird
   als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten
BGBl. 2001, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
   höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der
   Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   zugrunde gelegt.“

3. In Absatz 3 werden die Textstellen „Absätze 1 und 2
   gelten“ durch die Textstelle „Absatz 2 gilt“ und die
   Textstelle „Zeiten nach Absätzen 1 und 2“ durch die
   Textstelle „Zeiten nach Absatz 2“ ersetzt.

                         Artikel 4
          Änderung des Fremdrenten- und
       Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
  Artikel 6 § 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 5

          Änderung des Zusatzversorgungs-
           system-Gleichstellungsgesetzes
  In § 6 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzversorgungssystem-
Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038,
1047), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1994
(BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter
„Abs. 1 Satz 2 oder“ und „jeweils“ gestrichen und fol-
gender Halbsatz angefügt: ,, ,wenn die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.“

                         Artikel 6
                     Änderung
        des Gesetzes über einen Ausgleich für
       Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

  In § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbe-
schädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996
(BGBl. I S. 1674, 1676) wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
  „(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper-
oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzu-
stellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundes-
versorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich
einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 fest-
gestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des
Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge
einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen ein niedrigerer Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich
ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich
infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der

Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht
höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei
Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesver-
sorgungsgesetzes ergeben hätte.“

                         Artikel 7
                    Änderung des
         Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
   „Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrech-
   nungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        „(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit
      wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunk-
      ten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer
      versicherten Beschäftigung oder selbständigen
      Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten
      Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den
      letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfol-
      gung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche
      Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt.
      Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch
      höchstens die sich daraus ergebenden Entgelt-
      punkte zu berücksichtigen.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittel-
      ten“ die Wörter „oder sich aus Absatz 1a ergeben-
      den“ eingefügt.

3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch findet entsprechend Anwendung.“

                         Artikel 8

                   Änderung der
             AAÜG-Erstattungsverordnung
  Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 28. Juli 1995 (BGBl. I S. 999), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird gestrichen.

   b) In Nummer 7 wird die Angabe „307b Abs. 3“ durch
      die Angabe „307b Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Beitrags
      zur Krankenversicherung“ durch die Wörter „der
      Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und
      Pflegeversicherung“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b
      Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Bu-
BGBl. 2001, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
       ches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Renten-
       betrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhö-
       hungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem
       bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
       buch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für
       die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungs-
       betrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen
       sowie den darauf entfallenden von der Bundesver-
       sicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Teil
       des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung
       gilt Satz 1 entsprechend.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Beitrags zur
      Krankenversicherung“ durch die Wörter „der Betei-
      ligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflege-
      versicherung“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 307b Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 307b Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag,
           um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des
           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebli-
           che Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3
           des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermit-
           telte Rente übersteigt; hierbei sind auch Auf-
           wendungen zu erstatten, die sich aus einer
           Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetra-
           ges nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches
           Sozialgesetzbuch ergeben.“

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Beitrags
           zur Krankenversicherung“ durch die Wörter
           „der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken-
           und Pflegeversicherung“ und die Wörter
           „besitzgeschützten Betrag“ durch die Wörter

           „nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten
           Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Be-
           trag“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren
           1998 bis 2001 je 30 Millionen DM“ durch die
           Wörter „im Jahr 1998 50 Millionen DM“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Dies gilt nicht für den für das Jahr 1998 ausge-
           wiesenen Betrag.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Ab dem Jahr 1999 werden der Bundesver-
       sicherungsanstalt für Angestellte die Verwaltungs-
       kosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und

       Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich

       sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die

       Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist

       dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum
       28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die
       Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durch-
       führung erforderlichen Verwaltungskosten nach.
       Die Nachweise für die Jahre 1999 und 2000 können
       bis zum 31. Juli 2001 erbracht werden. Für die
       Ermittlung der Personalkosten gelten die Personal-
       kostensätze des Bundes entsprechend.“

                         Artikel 9
            Änderung der Verordnung über
    die Erstattung einigungsbedingter Leistungen
        an die Träger der Rentenversicherung
           der Arbeiter und der Angestellten

  Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter
Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I
S. 233) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung wird nach dem Wort
   „Beitrittsgebiet“ der Punkt durch ein Komma ersetzt
   und eingefügt:

   „7. Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach
       § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2
       Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
       buch ergeben.“

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Auf-
   wendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der
   jeweiligen Leistung.“

                         Artikel 10
           Auflösung des Sondervermögens
           der Bundesrepublik Deutschland

  Das als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutsch-
land geführte Guthaben des Rentenfonds der Partei des
Demokratischen Sozialismus wird aufgelöst und in den
Haushalt des Bundes überführt.

                         Artikel 11

                   Übergangsregelung

  Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide
nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der
Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversiche-
rung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April
1999 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer
Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser
Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder
nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach
dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zurückgenommen werden.

                         Artikel 12
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geän-

derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils

einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung

geändert werden.

                         Artikel 13

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
BGBl. 2001, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
  (2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c,
Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
25. Oktober 1998 in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 10 treten am
ersten Tag des zwölften auf den Monat der Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

  (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 1
und Artikel 2 Nr. 5 und 9 für Personen in Kraft, für die am
28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend
war.
  (6) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 tritt Artikel 1 Nr. 9 für
Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Renten-
bescheid noch nicht bindend war.

  (7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3
sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Ände-
rungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674)
für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Über-
führungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht
bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für
Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6
Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergän-
zungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.
  (8) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3,
12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am
28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Ver-
sorgungsträgers noch nicht bindend war. Für Personen,

bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden
ist, tritt anstelle des Überführungsbescheides eines Ver-
sorgungsträgers der Bescheid des Trägers der Renten-
versicherung.
  (9) Mit Wirkung vom 1. August 1991 tritt Artikel 1 Nr. 5
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa für Personen in
Kraft, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versor-
gungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/
Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach § 10 Abs. 5
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
noch nicht bindend war.

  (10) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1
Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nr. 8 Buch-
stabe b für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein
Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der
Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversiche-
rung nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend war.

  (11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5 für
Personen, die am 28. April 1999 einen Bescheid des Ver-
sorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bindend
war, und Artikel 7 in Kraft.
  (12) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 tritt
mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft; soweit am
10. November 1998 ein Rentenbescheid mit Beschäfti-
gungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der
Deutschen Post noch nicht bindend bewilligt war, tritt
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 und 7 mit Wirkung
vom 1. Januar 1992 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 27. Juli 2001
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Johannes Rau
                                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                   J. F i s c h
e r
                                                Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Walter Riester
                                       Für den Bundesminister des Innern
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                                Däubler-Gmelin
                                         Die Bundesministerin der Justiz
                                                Däubler-Gmelin

                                     Für den Bundesminister der

Finanzen
                                              Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Technologie
                                                    Müller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1939. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3c9241718a281ac….