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Artikel 3 · BT-Drs. 12/4810 · S. 29

Zu Artikel 3 (Änderung des Anspruchs- und

Zu Artikel 3 (Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Vorschrift regelt die Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssyste-
men der Parteien der ehemaligen DDR in die Renten-
versicherung wie bei den anderen Zusatzversor-
gungssystemen. Sie ist erforderlich, weil sich aus der
Zurückstellung der Überführung ein späterer Über-
führungstermin ergibt.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu a)
Es handelt sich uni eine redaktionelle Klarstellung.
Zu b)
Es hat sich herausgestellt, daß in Fällen, in denen
ehemalige Angehörige von Zusatzversorgungssyste-
men nach den Regelungen der ehemaligen DDR
„illegal" übergesiedelt sind, der treuhänderischen
Verwaltung auch Ansprüche aus bestehenden Versi-
cherungsverträgen unterlagen, die zusammen mit
dem übrigen Vermögen an den Staatshaushalt abge-
führt und auf der Grundlage des Vermögensgesetzes
Drucksache 12/4810 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
vom 10. Oktober 1990 unter Berücksichtigung von
Artikel 10 des Vertrages über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion umgestellt
im Verhältnis 2 :1 auszuzahlen sind. In derar tigen
Fällen kann mangels eines persönlichen Antrags des
Berechtigten auf Beitragserstattung von einer solchen
nicht ausgegangen werden. Sofern über die Auszah-
lung des Vermögens und damit auch der Beitrage
bereits rechtskräftig entschieden ist, soll es hierbei
sein Bewenden haben. Sofern eine Auszahlung noch
nicht erfolgt ist, ist die entsprechende Beitragssumme
zur Finanzierung der Aufwendungen aus der Über-
führung der Ansprüche oder Anwartschaften zu ver-
wenden. Hierdurch wird sichergestellt, daß der
Berechtigte durch die Auszahlung an ihn nicht unge-
rechtfertigt begüns tigt wird.
Zu Nummer 3 (0 6)
Zu a)
Mit der Neufassung der Absätz

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.115 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/4810, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.427–146.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 3bcdd04dbd6559c0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP